Tschechien

[CZ] Geldstrafe für unlautere Geschäftspraktiken bei Fernsehwerbung

IRIS 2018-8:1/14

Jan Fučík

Česká televize

Die Rada pro rozhlasové a televizní vysílání (tschechischer Rundfunkrat) hat dem Urheber einer Werbebotschaft - Central European Stone Trade Enterprises Kft. - wegen unlauterer Geschäftspraktiken eine Geldstrafe von CZK 500.000 (EUR 20.000) auferlegt. Der Rat erklärte, dass der Werbetreibende in einer am 30. März 2017 auf dem TV-Sender Barrandov ausgestrahlten Sendung des Unternehmens gegen Absatz 2 (1) (b) des tschechischen Werberegulierungsgesetzes (Gesetz Nr. 40/1995 Slg.) und Artikel 4 (3) des tschechischen Verbraucherschutzgesetzes (Gesetz Nr. 634/1992 Slg.) verstoßen habe. Er machte geltend, dass der Werbetreibende fälschlicherweise erklärt habe, dass ein Schmuckstück der „Kollektion der Heiligen Margareta“ verschiedene körperliche und psychische Erkrankungen heilen könne.

Der Moderator präsentierte einen Ring, unter anderem mit den Worten: „Dank diesem Ring können Sie sogar wirklich ein besseres Leben haben“, was bedeutet, dass der Ring „heilen“ und „gesund machen“ kann. Dem Rat zufolge kann dies als vergleichbar mit der Heilung tatsächlicher Krankheiten angesehen oder zumindest davon ausgegangen werden, dass der Durchschnittsverbraucher eine derartige Formulierung als gleichbedeutend wahrnimmt. Die angeblichen Heilwirkungen des Rings wurden im Übrigen fortwährend hervorgehoben und als ein Hauptgrund für den Kauf des Schmucks dargestellt. Obwohl sehr schwere Erkrankungen erwähnt wurden (beispielsweise Herzprobleme), wurde nicht darüber informiert, dass die Grundlage ihrer Behandlung medizinische Standardverfahren sein müssen. Der Moderator sprach durchgängig von den „Heilwirkungen des Rings“, in einem Ausmaß, dass bei den Zuschauern der Eindruck entstehen könnte, dass das Tragen des Rings bei jeglicher Behandlung derartiger Krankheiten von maßgeblicher Bedeutung sein könne. Eine solche Verfahrensweise könnte nach Auffassung des Rates die Verbraucher dazu veranlassen, eine Entscheidung zu fällen - den Kauf eines Produkts -, die sie normalerweise nicht treffen würden. Infolgedessen kann es außerdem zu einer potenziellen Gesundheitsgefährdung für die Verbraucher kommen, die aufgrund der in der Werbung übermittelten Informationen möglicherweise ihre Gesundheit außer Acht lassen oder notwendige Therapien nicht einhalten. Dies stellt eine besondere Bedrohung für gefährdete Verbrauchergruppen dar, vor allem ältere Menschen, auf welche die Botschaft in erster Linie abzielt; diese Schlussfolgerung ergab sich aus den in der Werbung erwähnten Erkrankungen, die üblicherweise bei älteren Menschen auftreten.


Referenzen


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.