Litauen

[LT] Strafe gegen Sender „Init“

IRIS 2018-7:1/24

Tobias Raab

Stopp Pick & Kallenborn, Saarbrücken

Die litauische Radio- und TV-Kommission (Radio and Television Commission of Lithuania, RTCL) hat gegen den Anbieter „Init“, der in Litauen Kabelfernsehen und IPTV-Dienste bereithält, eine Strafe in Höhe von EUR 150.000 verhängt. Der Anbieter hatte der Kommission zufolge gegen das Gesetz zur Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit (PIP) und Entscheidungen verstoßen.

Nachdem seitens der RTCL wiederholt festgestellt worden war, dass der TV-Sender “RTR Planeta“ sich am Aufruf zum Krieg und der Volksverhetzung beteiligt habe, hatte die Regulierungsbehörde die Weiterverbreitung des Programms von RTR sowohl klassischen TV- als auch Online-Anbietern untersagt. Das Verbot soll bis zum 23. Februar 2019 gelten. Hiergegen hatte „Init“ nach einer Untersuchung am 01. März 2018 verstoßen.

Bei der Verhängung der diesbezüglichen Strafe waren laut Gesetz die Schwere, Dauer und Folgen der Nichteinhaltung der Untersagung im Hinblick auf die Auswirkungen einer solchen Verletzung auf die Menschenrechte und Freiheiten, die Interessen der Gesellschaft und des Staates in die Erwägungen der Behörde mit einzubeziehen. Litauischem Recht zufolge sind Inhalte, die zum Krieg aufrufen und Hass schüren, nicht zu veröffentlichende Informationen (Art. 19 Abs. 1, 3 des Gesetzes zur Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit, PIP). Die Verfassungskonformität dieser Regelung wurde vom litauischen Verfassungsgericht bestätigt, demzufolge sich demokratiefeindliche Meinungen nicht auf die Grundrechte der Meinungs- und Informationsfreiheit berufen können, um Fehlinformationen und Hass zu verbreiten. Die Weiterverbreitung der Inhalte von „RTR Planeta“ stellt der Entscheidung der RTCL nach somit eine Gefahr für Grundrechte und Freiheiten sowie Interessen der Gesellschaft und des Staates dar.

Dem PIP zufolge ist die RTCL dafür zuständig, die Einhaltung des Verbots der Weiterverbreitung untersagter Inhalte zu überwachen. Bei Zuwiderhandlungen oder Verstößen gegen eine entsprechende Entscheidung der Kommission hat die RTCL gem. Art. 341 PIP die Befugnis dazu, eine Strafe zu verhängen, die bis zu 3% des Jahresumsatzes des Senders im vorangegangenen Jahr beträgt. In Fällen, in denen die Festlegung eines prozentualen Betrages nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, kann die Behörde eine Strafe in Höhe von bis zu 100.000 Euro verhängen.


Referenzen


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.