Frankreich
[FR] Staatsrat weist Klage auf Aufhebung des Werbeverbots in Jugendprogrammen als unzulässig ab
IRIS 2018-6:1/14
Amélie Blocman
Légipresse
Mit dem Gesetz vom 20. Dezember 2016 wurde die kommerzielle Werbung in Jugendprogrammen des öffentlich-rechtlichen Fernsehens abgeschafft. In Anwendung des besagten Gesetzes wurde mit der Verordnung vom 22. Dezember 2017 ein Artikel 27-1 zum Lastenheft des öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders France Télévisions hinzugefügt. Dort heißt es: „Werbebotschaften in Programmen, die in erster Linie für Kinder unter zwölf Jahren bestimmt sind enthalten keine anderen Werbebotschaften als allgemeine Informationen zu Gütern oder Diensten, die den Zwecken der Gesundheit und der Entwicklung von Kindern dienen: / 1. Programme, die in erster Linie für Kinder unter zwölf Jahren bestimmt sind und durch die in Artikel 3 Absatz 6 genannten Dienste der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden; / 2. Alle oder einige der in Artikel 3 Absatz 6 genannten Dienste, die in erster Linie für Kinder unter zwölf Jahren bestimmt sind.“ In Artikel 3 Absatz 6 besagten Lastenheftes steht: „France Télévisions veröffentlicht direkt oder über Tochtergesellschaften audiovisuelle Mediendienste auf Abruf, die es ermöglichen, die eigenen Fernsehprogramme der Öffentlichkeit erneut zugänglich zu machen, und die ganz allgemein zusätzliche Inhalte anbieten. Die Gesellschaft entwickelt ein Angebot an Online-Kommunikationsdiensten, welches das Programmangebot der genannten Dienste erweitert, ergänzt und bereichert“.
Im vorliegenden Fall hat die Gewerkschaft SNRT-CGT France Télévisions den Conseil d’Etat (Staatsrat - oberstes französisches Verwaltungsgericht) aufgefordert, Artikel 3 der Verordnung vom 22. Dezember 2017, mit dem diese Bestimmungen in das Lastenheft von France Télévisions aufgenommen wurden, aufzuheben. Zur Unterstützung ihres Antrags reichte sie die vorrangige Frage zur Verfassungsmäßigkeit (question prioritaire de constitutionnalité - QPC) betreffend Artikel 2 des oben genannten Gesetzes vom 20. Dezember 2016 ein.
Der Staatsrat verweist auf den Wortlaut von Artikel L. 2131-1 des Code du travail (Arbeitsgesetz): „Der einzige Zweck der Berufsgewerkschaften besteht darin, die Rechte sowie die materiellen und immateriellen Interessen aller bzw. der einzelnen in ihren Statuten genannten Personen zu überwachen und zu schützen“. Die Gewerkschaft begründete ihre Klagebefugnis damit, dass das Verbot der Ausstrahlung von Werbung in Programmen, die in erster Linie für Kinder unter zwölf Jahren bestimmt sind, für France Télévisions einen Einkommensverlust von 19 Millionen Euro bedeute, der vom Staat nicht ausgeglichen werde. Der Staatsrat weist jedoch darauf hin, dass die strittigen Bestimmungen der Verordnung vom 22. Dezember 2017 nur für audiovisuelle Mediendienste auf Abruf und Online-Kommunikationsdienste gelten. Die Einnahmen der Gesellschaft aus der Ausstrahlung von Werbung durch diese Dienste im Rahmen der Wiederausstrahlung von Programmen, die in erster Linie für Kinder unter zwölf Jahren bestimmt sind, machten jedoch nur einen ganz kleinen Teil der Gesamteinnahmen aus. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die angefochtenen Bestimmungen keine negativen Auswirkungen auf die Beschäftigungs- oder Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer des Unternehmens haben werden.
Zudem habe die Tatsache, dass die Gewerkschaft die gesetzlichen Bestimmungen zur Abschaffung der Werbung für Kinder unter zwölf Jahren in allen von France Télévisions ausgestrahlten Sendungen im Wege der vorrangigen Frage zur Verfassungsmäßigkeit prüfen lassen wolle, keinen Einfluss auf die Zulässigkeit ihrer Klage.
Angesichts der Tatsache, dass die Gewerkschaft keine Klagebefugnis geltend machen kann, um eine Aufhebung von Artikel 3 der Verordnung vom 22. Dezember 2017 zu beantragen, weist der Staatsrat ihre Klage als unzulässig ab, ohne über den Antrag auf Weiterverweisung der QPC an den Verfassungsrat entscheiden zu müssen.
Referenzen
- Conseil d’État (5e ch.), 26 avril 2018 - SNRT-CGT France Télévisions
- http://arianeinternet.conseil-etat.fr/arianeinternet/getdoc.asp?id=212993&fonds=DCE&item=1
- Staatsrat, (5. Kammer), 26. April 2018 - SNRT-CGT France Télévisions
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.