Deutschland

[DE] Rundfunkbeitrag europarechtlich unbedenklich

IRIS 2018-5:1/11

Sebastian Klein

Institut für Europäisches Medienrecht

In seinem Beschluss vom 01. März 2018 (Az.: 7 A 11938/17) hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG Rheinland-Pfalz) den Rundfunkbeitrag als europarechtlich unbedenklich qualifiziert. Kläger war eine Privatperson aus Trier, die sich gegen die Erhebung von rückständigen Beiträgen durch den Südwestrundfunk (SWR) gewandt hatte. Der Kläger führte unter anderem aus, dass der Rundfunkbeitrag gegen europäisches Recht verstoßen würde. Dies begründete er u.a. damit, dass der Rundfunkbeitrag die öffentlich-rechtlichen Sender gegenüber den privaten Mitbewerbern unbillig bevorteilen würde. Diese Argumentation wurde jedoch von dem erkennenden Senat zurückgewiesen.

Dieser wies in seinem Beschluss darauf hin, dass die Unionsrechtskonformität des Rundfunkbeitrages - in seiner neuen Ausgestaltung von 2013 - bereits im Jahr 2016 durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt wurde (Urteil vom 18.03.2016 - BVerwG 6 C 6.15). Demnach bedurfte die Einführung des Rundfunkbeitrages im privaten Bereich auch nicht der Zustimmung der Europäischen Kommission. Dem Rundfunkbeitrag stehe auch nicht die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste entgegen. Da in den Erwägungsgründen der Richtlinie eine Koexistenz zwischen öffentlich-rechtlichem Rundfunk und privaten Anbietern anerkannt wurde, führt dies aus Sicht des OVG zwangsläufig zu einer unterschiedlichen Finanzierung von Privaten und Öffentlich-Rechtlichen. Dies ist aus dessen Sicht jedoch nicht automatisch mit einer Privilegierung der öffentlich-rechtlichen Anstalten verbunden, da diese im Gegensatz zu den privaten Anbietern deutlich restriktiveren Werbevorschriften unterliegen und daher auf eine Finanzierung durch Abgaben angewiesen sind.

Mit dem Urteil ist allerdings noch keine abschließende gerichtliche Klärung der europarechtlichen Zulässigkeit des Rundfunkbeitrages verbunden. So hat das Landgericht Tübingen (Beschl. v. 03.08.2017, Az. 5 T 246/17 u. a.) im letzten Jahr eine Verletzung von Unionsrecht angenommen und in diesem Zusammenhang mehrere Fragen dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Dort ist das betreffende Vorabentscheidungsverfahren unter dem Aktenzeichen C-492/17 anhängig. Unter anderem sahen die Tübinger Richter im Rundfunkbeitrag eine unzulässige Steuer, darüber hinaus sei das Gleichheitsgebot verletzt, dass beispielsweise Alleinlebende durch den Rundfunkbeitrag stärker belastet würden als Beitragspflichtige, die zusammen in einem Haushalt lebten. Eine endgültige Klärung der Problematik von Seiten des EuGH steht also noch aus (wobei schon im Ansatz allerdings fraglich erscheint, ob das unionsrechtliche Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot geeignete Prüfkriterien für das deutsche Rundfunkbeitragssystem sind), wobei das BVerwG bei Zweifeln an der Unionsrechtskonformität zur Vorlage an den EuGH verpflichtet gewesen wäre.


Referenzen



Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.