Schweden
Europäische Kommission: Schwedisches Alkoholwerbeverbot für zwei britische Rundfunkveranstalter nicht EU-rechtskonform
IRIS 2018-4:1/8
Svetlana Yakovleva
Institut für Informationsrecht (IViR), Universität Amsterdam & De Brauw, Blackstone, Westbroek
Am 31. Januar 2018 beschloss die Europäische Kommission, die Absicht Schwedens, ein Alkoholwerbeverbot für zwei im Vereinigten Königreich ansässige Rundfunkveranstalter auszusprechen, die sich hauptsächlich an schwedisches Publikum richten, sei nicht mit EU-Recht vereinbar. Es ist dies der erste Kommissionsbeschluss auf Grundlage von Artikel 4 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (2010/13/EU) (AVMD-Richtlinie).
Nach der AVMD-Richtlinie ergibt sich das auf einen Rundfunkveranstalter anzuwendende Recht aus dem Herkunftslandprinzip. Gemäß diesem Prinzip muss ein Rundfunkveranstalter lediglich die Regeln des EU-Mitgliedstaates beachten, in dem er seinen Sitz hat, auch wenn er in andere Mitgliedstaaten ausstrahlt. Daher unterlagen die im Vereinigten Königreich ansässigen Rundfunkveranstalter lediglich britischem Recht, das kein Verbot für Alkoholwerbung vorsieht. Folglich konnten die Rundfunkveranstalter rechtmäßig kommerzielle Alkoholwerbung nach Schweden ausstrahlen, wo ein solches Verbot besteht.
Artikel 4 der AVMD-Richtlinie erlaubt es Mitgliedstaaten, strengere Maßnahmen auf einen Rundfunkveranstalter mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat anzuwenden, wenn dieser Rundfunkveranstalter „Fernsehprogramme erbringt, die ganz oder vorwiegend auf sein Gebiet ausgerichtet sind”. Bevor solche strengeren Maßnahmen angewendet werden können, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein. Vor allem muss der Mitgliedstaat prüfen, ob der fragliche Rundfunkveranstalter seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat gewählt hat, um strengere Regeln zu umgehen, die anderenfalls Anwendung fänden, und er muss einen Kommissionsbeschluss erwirken, der bestätigt, dass die entsprechenden Maßnahmen EU-rechtskonform sind.
Zur Unterstützung ihres Beschlusses, dass Schwedens Absicht, die beiden Rundfunkveranstalter mit Sitz im Vereinigten Königreich mit einem Alkoholwerbeverbot zu belegen, nicht EU-konform ist, betonte die Kommission, es sei an Schweden zu beweisen, dass die Rundfunkveranstalter versuchen, die strengeren schwedischen Regeln zu umgehen. Die Kommission befand, Schweden habe diese Beweispflicht nicht erfüllt. Mit Verweis auf die geltende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellte die Kommission zudem fest, dass „es mit dem Herkunftslandprinzip und der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist, dass ein Unternehmen seine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat wählt als dem, in dem die Einnahmen erzielt werden“.
Der Beschluss zeigt die Bedeutung des Herkunftslandprinzips als Eckpfeiler des Rechtsrahmens nach der AVMD-Richtlinie. Der Kommissionsvorschlag zur Überprüfung der Richtlinie vom 25. Mai 2016 behält dieses Prinzip bei (siehe IRIS 2016-6/3). Dieser Vorschlag wird gerade in den sogenannten Trilog-Sitzungen des Rates, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission verhandelt.
Referenzen
- Commission Decision of 31 January 2018 on the incompatibility of the measures notified by the Kingdom of Sweden, pursuant to Article 4(5) of Directive 2010/13/EU of the European Parliament and of the Council on the coordination of certain provisions laid down by law, regulation or administrative action in Member States concerning the provision of audiovisual media services
- http://ec.europa.eu/newsroom/dae/document.cfm?doc_id=49644
- Beschluss der Kommission vom 31. Januar 2018 über die Unvereinbarkeit der vom Königreich Schweden mitgeteilten Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste
- European Commission, Press release, “Commission decides that the Swedish intention to impose a ban on alcohol advertising on two UK broadcasters is not compatible with EU rules”, 31 January 2018
- https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/news/commission-decides-swedish-ban-alcohol-advertising-not-compatible-eu-rules
- Europäische Kommission, Pressemitteilung: “Commission decides that the Swedish intention to impose a ban on alcohol advertising on two UK broadcasters is not compatible with EU rules”, 31. Januar 2018
Verknüpfte Artikel
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.