Deutschland

Gerichtshof der Europäischen Union: Einordnung von Werbekanälen auf Videoplattformen

IRIS 2018-4:1/6

Christina Etteldorf

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in seinem Urteil vom 21. Februar 2018 (Rechtssache C132/17) klargestellt, dass weder ein Videokanal auf einer Videoplattform (in diesem Fall YouTube), auf dem die Internetnutzer lediglich kurze Werbevideos abrufen können, noch darauf bereitgestellte Videos als „audiovisuelle Mediendienste“ im Sinne der Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL) zu qualifizieren sind.

Der Entscheidung liegt ein Rechtsstreit zwischen dem Autohersteller Peugeot Deutschland GmbH und der Umwelt- und Verbraucherschutzorganisation Deutsche Umwelthilfe e. V. zugrunde. Peugeot unterhält auf der Plattform YouTube einen Kanal, auf dem sie Anfang 2014 ein etwa 15 Sekunden langes Video mit dem Titel „Peugeot RCZ R Experience: Boxer“ veröffentlichte. Hiergegen erhob die Deutsche Umwelthilfe Klage vor dem Landgericht Köln mit der Begründung, dass das Fehlen bestimmter Angaben über das in diesem Video vorgestellte neue Fahrzeugmodell gegen § 5 Abs. 1 der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen (Pkw-ENVKV) verstoße. § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz Pkw-ENVK verlangt, dass Hersteller und Händler in der Werbung für Pkws über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des Fahrzeugs informieren. Dies gilt auch für in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial sowie für Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien.

Das LG Köln gab der Klage statt und eine Berufung seitens Peugeot wurde vom Oberlandesgericht Köln zurückgewiesen. Im Revisionsverfahren hat der Bundesgerichtshof jedoch den EuGH um Vorabentscheidung ersucht, da § 5 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz Pkw-ENVKV audiovisuelle Mediendienste im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a AVMD-RL von den Informationspflichten ausnimmt und damit die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblich von der Auslegung von Unionsrecht abhängt.

Der EuGH verneinte die Einordnung des streitgegenständlichen Angebots als audiovisuellen Mediendienst und verwies dabei vorrangig auf die Definition in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a AVMD-RL in Verbindung mit den Erläuterungen aus Erwägungsgrund 22. Hiernach solle der Begriff der audiovisuellen Mediendienste die Massenmedien in ihrer informierenden, unterhaltenden und die breite Öffentlichkeit bildenden Funktion erfassen, was bei einem Werbevideokanal zumindest nicht Hauptzweck sein könne, wie es die Vorschrift verlange. Die Zwecke der Videos seien hier viel mehr rein kommerzieller Natur, wobei eine mögliche auch informierende, unterhaltende oder erziehende Wirkung lediglich als Mittel dem Ziel diene, den angestrebten Werbezweck zu erreichen. Ob eventuell die übrigen Definitionskriterien eines audiovisuellen Mediendienstes erfüllt wären, sei laut EuGH irrelevant. Die von Peugeot gerügte Verletzung von Art. 11 der Charta der Grundrechte der EU in Form einer Ungleichbehandlung von Werbevideos gegenüber anderen Videos wies der EuGH mit der Begründung zurück, dass sich Werbevideos nicht in einer mit Sendungen ohne Werbezweck vergleichbaren Situation befänden. Schließlich seien solche Werbevideos auch nicht als audiovisueller Mediendienst in Form audiovisueller kommerzieller Kommunikation nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii, Buchst. h einzuordnen, da sie nicht einer Sendung gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten seien. Vielmehr erfasse der Kanal von Peugeot lediglich individuelle und voneinander unabhängige Videos. Hieran ändern laut EuGH auch die werblichen Einzelbilder nichts, die Peugeot am Anfang und Ende seiner Videos beifügt (etwa in dem Sinne, dass die Einzelbilder als kommerzielle Kommunikation und der Rest des Videos als Sendung betrachtet werden könnte), da diese nicht den Werbecharakter des Videos als Ganzes in Zweifel stellen könnten.


Referenzen


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.