Griechenland
[GR] Anwendung der GS-Medienkriterien durch das Berufungsgericht Athen
IRIS 2018-1:1/28
Charis Tsigou
PhD Urheberrechts, Experte für Medienrecht, TMK Law Firm Senior Partner, Nationaler Rat für Radio und Fernsehen
Das Berufungsgericht Athen hat im April 2017 mit seinem Urteil Nr. 1909/2017 das Urteil Nr. 5249/2014 des Gerichts erster Instanz in einem Fall bestätigt, bei dem es um das Setzen von Hyperlinks zu anderen Webseiten ging. Konkret ging es um die Website www.livemovies.gr, ein Online-Verzeichnis für audiovisuelle Werke (Filme, Fernsehprogramme und Fernsehserien). Die Seite enthielt Hyperlinks zu Webseiten anderer Anbieter (in der Regel - aber nicht immer - die Webseiten offizieller Fernsehsender), auf denen diese Werke ohne jede Einschränkung, ohne technische Schutzmaßnahmen und kostenlos für das Livestreaming zugänglich waren. Eine griechische Verwertungsgesellschaft für Musikwerke (AEPI) informierte die Klägerin und bemühte sich um eine nachträgliche Lizenzvereinbarung für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke. Doch die Klägerin zog es vor, Klage einzureichen und forderte, das Gericht müsse das Fehlen eines Lizenzvertrags feststellen.
In dieser Rechtssache wendet das Athener Berufungsgericht erstmals die Kriterien an, die vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache GS Media gegen Sanoma Media Netherlands (siehe IRIS 2016-9/3) festgelegt worden waren, allerdings auf eine überraschend strikte Art und Weise, die darüber hinaus die Methodik des EuGH auf den Kopf stellt.
Nach dem Urteil in der Rechtssache GS Media muss - falls auf einer Webseite Hyperlinks zu urheberrechtlich geschützten Werken enthalten sind, die auf einer anderen Website ohne die Erlaubnis der Rechteinhaber und ohne Vergütung für die Rechteinhaber frei zugänglich sind - die Kenntnis des rechtswidrigen Charakters der Veröffentlichung vorausgesetzt werden, sofern nicht das Gegenteil bewiesen werden kann (fiktive Annahme, Randnummer 55). Das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht hilft daher, die Vermutung der Kenntnis festzustellen, und wenn eine solche Kenntnis nachgewiesen werden kann, ist die Bereitstellung eines solchen Hyperlinks als eine „öffentliche Wiedergabe“ zu betrachten (Randnummer 49).
Das Berufungsgericht Athen bestätigte unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des EuGH in den Rechtssachen Svensson und BestWater (siehe IRIS 2014-4/3 und IRIS 2015-1/3), dass die in Frage stehenden Hyperlinks den Zugang zu audiovisuellen Werken ermöglichten, die online mit der (mutmaßlichen) Erlaubnis der Rechteinhaber kostenlos zugänglich waren. Daher sei die Voraussetzung einer „neuen Öffentlichkeit“ nicht gegeben. Anschließend unterschied das Gericht zwischen offiziellen und inoffiziellen Webseiten (nicht offensichtlich bei GS Media) und prüfte, ob die Klägerin Kenntnis von der Rechtswidrigkeit hatte, bevor sie den Gewinn für ihre Aktivität prüfte. Damit stellte das Gericht die Methodik der Rechtssache GS Media auf den Kopf.
Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Klägerin nicht wusste und nicht wissen konnte, dass die auf ihrer Seite enthaltenen Hyperlinks Zugang zu audiovisuellen Werken boten, die rechtswidrig auf anderen offiziellen Webseiten angeboten wurden, die von Fernsehsendern betrieben wurden. Zweitens wurde das Kriterium der Gewinnerzielungsabsicht berücksichtigt im Vergleich zu anderen nicht offiziellen Webseiten, sollte das Vorhandensein einer solchen Absicht nachgewiesen werden. Da dies nicht der Fall war, fand das Gericht, dass das Setzen von Hyperlinks nicht als eine „öffentliche Wiedergabe“ zu bewerten war.
Referenzen
- Εφετείο Αθηνών 1909/2017 (Τμήμα 18ο)
- http://www.opi.gr/index.php/politika-dikastiria/efeteio
- Urteil des Berufungsgerichts Athen Nr.1909/2017, 26. April 2017
Verknüpfte Artikel
IRIS 2016-9:1/3 Gerichtshof der Europäischen Union: GS Media gegen Sanoma Media Netherlands
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.