Frankreich
[FR] Staatsrat verwarnt den Sender C8 aufgrund eines sexistischen Beitrags in seiner Sendung „Touche pas à mon poste“
IRIS 2018-1:1/18
Amélie Blocman
Légipresse
Am 4. Dezember 2017 hat der Conseil d'Etat (Staatsrat - oberstes französisches Verwaltungsgericht) sein Urteil zur ersten einer ganzen Reihe von Mahnungen gesprochen, die im Laufe des Jahres vom Conseil supérieur de l’audiovisuel (Rundfunkaufsichtsbehörde - CSA) gegen den Sender C8 wegen unangebrachten Verhaltens in der Sendung „Touche pas à mon poste“ (Finger weg von meinem Fernseher) erteilt worden waren. Im vorliegenden Fall ging es um einen im Oktober 2016 ausgestrahlten Sendebeitrag, in dem ein Kolumnist die Brust einer als Gast in der Sendung auftretenden Frau küsste, obwohl sich diese zweimal deutlich dagegen verwahrt hatte. Der CSA war von der Ministerin für Frauenrechte mit diesem Vorfall befasst worden und auch zahlreiche Fernsehzuschauer hatten den Fall gemeldet. Der CSA hatte daraufhin den Sender gemäß den Bestimmungen von Artikel 3-1 des Gesetzes vom 30. September 1986 mit der Begründung gemahnt, der Beitrag bediene sexistische Vorurteile und würdige das Bild der Frau herab. Der Sender C8 wandte sich daraufhin an den Conseil d'Etat (Staatsrat - oberstes französisches Verwaltungsgericht) mit der Forderung, die Mahnung wegen Befugnisüberschreitung des CSA aufzuheben.
Der Staatsrat urteilte, die strittige Mahnung verstoße nicht gegen Artikel 42 des Gesetzes vom 30. September 1986. In ihr werde das Verhalten, welches der CSA als Verstoß gegen die vorgenannten Gesetzesbestimmungen werte, genau beschrieben, eine Voraussetzung dafür, dass gegen den Sender im Wiederholungsfalle eine Sanktion verhängt werden könne. Somit könne der Klagegrund, demzufolge der CSA in Anbetracht des allgemein gehaltenen Wortlauts der gesetzlichen Bestimmungen den Grundsatz der Bestimmtheit von Tatbestand und Strafe missachtet habe, nicht geltend gemacht werden, so der Richter.
Zum anderen hob der Staatsrat hervor, der strittige Sendebeitrag, im Laufe dessen der Kolumnist die junge Frau auf die Brust geküsst habe, sei mit Kommentaren zur Figur der Frau gespickt gewesen, insbesondere von Seiten des Moderators. Die Herausgeber audiovisueller Kommunikationsmittel seien aber gehalten, ihre Sendungen permanent unter Kontrolle zu haben, und die Tatsache, dass eine Sendung live gesendet werde, erfordere
eine umso größere Wachsamkeit. Anders als vom Sender behauptet, rechtfertige der humoristische Charakter der Sendung nicht die Ausstrahlung eines Beitrags, in dem ein Verhalten, bei dem eine Frau gegen ihren ausdrücklichen Willen geküsst werde, verharmlost werde. Der Staatsrat vertrat deshalb die Auffassung, der Sender C8 habe keinen Rechtsanspruch auf Beantragung der Aufhebung der rechtlich nicht zu beanstandenden Mahnung.
Das Urteil ist das erste einer Reihe von vier Beschwerden, mit denen sich der Staatsrat zu befassen hat und bei denen der Sender C8 die Aufhebung der ihm in diesem Jahr vom CSA auferlegten Sanktionen zur Sendung „Touche pas à mon poste“ beantragt hat.
Referenzen
- Conseil d’Etat, 4 décembre 2017 - C8
- https://www.legifrance.gouv.fr/affichJuriAdmin.do?oldAction=rechJuriAdmin&idTexte=CETATEXT000036146677&fastReqId=1831617757&fastPos=1
- Staatsrat, 4. Dezember 2017 - C8
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.