Österreich
[AT] Online-Werbung nicht von der Werbeabgabe erfasst
IRIS 2018-1:1/12
Bianca Borzucki
Institut für Europäisches Medienrecht (EMR), Saarbrücken/Brüssel
Der Österreichische Verfassungsgerichtshof hat in einem Beschluss vom 12. Oktober 2017 entschieden, dass es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liege, für Werbung im Internet anders als für Werbung in Printmedien oder Radio keine Werbeabgabe zu erheben (Az. E 2025/2016-16).
Der Entscheidung lagen insgesamt 23 Beschwerden von Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen beziehungsweise Radiostationen zugrunde, die sich gegen die, ihrer Meinung nach, gleichheitswidrige Werbeabgabe gewandt hatten. Konkret hielten die Beschwerdeführer das Werbeabgabegesetz 2000 für verfassungswidrig. Dort heißt es in § 1 Abs. 1 und 2, dass der Werbeabgabe Werbeleistungen unterliegen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht werden; zum Empfang in Österreich bestimmte Werbeleistungen in Hörfunk und Fernsehen, die vom Ausland aus verbreitet werden, gelten als im Inland erbracht. Dabei gelten als Werbeleistungen die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes sowie in Hörfunk und Fernsehen und außerdem die Duldung der Benutzung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften. Die Beschwerdeführer waren der Ansicht, es sei verfassungswidrig, dass Werbung im Internet nicht von der Norm erfasst sei.
Der Verfassungsgerichtshof entschied nun jedoch, dass dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden könne, wenn er Online-Werbung, die in erheblichem Ausmaß durch Werbeleistende vom Ausland erbracht wird, nicht in die Abgabepflicht einbeziehe. In Anbetracht der vom Werbegesetz erfassten Steuertatbestände bewege er sich damit im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes.
Referenzen
- Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Oktober 2017, Az. E 2025/2016/16
- https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH_E_2025-2016_Entscheidung_Werbeabgabe_anonym.pdf
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.