Russische Föderation

Ministerkomitee: Entwurf einer Empfehlung zu Rollen und Verantwortlichkeiten von Internet-Vermittlern

IRIS 2018-1:1/5

Paulina Perkal

Institut für Informationsrecht (IViR), Universität Amsterdam

Am 19. September 2017 schloss der Fachausschuss für Internet-Vermittler (MSI-NET) seinen Entwurf einer Empfehlung des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten zu Rollen und Verantwortlichkeiten von Internet-Vermittlern ab. Der Empfehlungsentwurf liegt nun zur Billigung beim Lenkungsausschuss für Medien und Informationsgesellschaft (CDSMI). Der MSI-NET wurde 2016 vom Ministerkomitee eingesetzt, um unter Aufsicht des CDSMI normsetzende Vorschläge zu den Rollen und Verantwortlichkeiten von Internet-Vermittlern vorzubereiten.

Die Empfehlung beginnt mit der Bekräftigung, dass die Mitgliedstaaten des Europarats im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verpflichtet sind, die Rechte und Freiheiten, die in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten niedergelegt sind, sowohl offline als auch online zu gewährleisten und zu achten. Im Weiteren beschreibt die Empfehlung die Rolle von Internet-Vermittlern, die ein breites, vielfältiges und sich rapide entwickelndes Spektrum an Akteuren darstellen, welche „Interaktionen zwischen natürlichen und juristischen Personen im Internet fördern, indem sie eine Vielzahl an Funktionen und Diensten anbieten und leisten“. Zu diesen Diensten gehört es, Nutzer mit dem Internet zu verbinden, die Verarbeitung von Informationen und Daten zu ermöglichen und webbasierte Dienste zu hosten (unter anderem für nutzergenerierte Inhalte). Andere Dienste aggregieren Informationen und ermöglichen Suchanfragen, bieten Zugang zu Inhalten und Diensten, die von Dritten erstellt und/oder betrieben werden, und hosten und indizieren diese. Einige fördern den Verkauf von Waren und Dienstleistungen, darunter auch von audiovisuellen Dienstleistungen, und ermöglichen sonstige kommerzielle Transaktionen einschließlich Zahlungsabwicklung.

Weiterhin enthält die Empfehlung eine Reihe von Vorschlägen für Mitgliedstaaten, unter anderem, die Leitlinien (die der Empfehlung beigefügt sind) zum Schutz und zur Förderung von Menschenrechten und Grundfreiheiten in Bezug auf Internet-Vermittler umzusetzen. Darüber hinaus sollten Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit allen Interessenträgern, auch aus dem privaten Sektor, den öffentlich-rechtlichen Medien, der Zivilgesellschaft, aus Bildungseinrichtungen und der Wissenschaft, die Umsetzung effektiver Programme zu alters- und genderbewusster Medien- und Informationskompetenz fördern und vorantreiben, um Erwachsene, junge Menschen und Kinder in die Lage zu versetzen, die Vorteile der Internetkommunikation zu genießen und die Risiken zu verringern, denen sie ausgesetzt sind.

Wie oben erwähnt, enthält die Empfehlung Leitlinien zu Internet-Vermittlern, die in einem zehnseitigen Anhang ausgeführt sind. Zum einen beschreiben die Leitlinien die Aufgaben und Verpflichtungen von Staaten; dazu gehört insbesondere, dass alle Befugnisse öffentlicher Behörden gegenüber Internet-Vermittlern gesetzlich vorgeschrieben sein müssen und in den gesetzlichen Grenzen wahrzunehmen sind. Staaten sollten keine informellen Mittel anwenden, um die durch formelle Rechtsverfahren gesicherten Garantien zu umgehen. Darüber hinaus beinhalten die Leitlinien Bestimmungen zu Rechtssicherheit und Transparenz, zu Schutzmaßnahmen für Meinungsfreiheit, für Privatsphäre und Datenschutz sowie zum Zugang zu einem effektiven Rechtsbehelf. Die Leitlinien beschreiben die Verantwortlichkeiten von Internet-Vermittlern in Bezug auf Menschenrechte und Grundfreiheiten. Insbesondere enthalten sie eine Reihe von Bestimmungen dazu, wie Internet-Vermittler Menschenrechte und Grundfreiheiten zu achten haben. So muss sich jeder Eingriff in den freien und offenen Informations- und Datenfluss seitens der Vermittler auf eindeutige und transparente Regelungen gründen und auf spezifische legitime Zwecke beschränkt sein. Die Regeln begründen, wann der Zugang zu Inhalten zu beschränken ist, die von einer gerichtlichen Instanz oder einer anderen unabhängigen Verwaltungsbehörde, deren Entscheidungen gerichtlich überprüft werden können, oder aufgrund ihrer eigenen Vorgaben für Inhaltebeschränkungen oder Verhaltenskodizes für unrechtmäßig befunden wurden. Darüber hinaus beinhalten sie detaillierte Bestimmungen zu Transparenz und Haftung, Moderation der Inhalte, Nutzung personenbezogener Daten und Zugang zu einem effektiven Rechtsbehelf.

Der Empfehlungsentwurf wird zunächst vom CDSMI und dann vom Ministerkomitee geprüft.


Referenzen

  • Entwurf für eine Empfehlung CM/Rec(2017)xxx des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten zu den Rollen und Verantwortlichkeiten von Internet-Vermittlern, 19. September 2017

  • Fachausschuss für Internet-Vermittler, 4. Sitzung des MSI-NET, 18.-19. September 2017, Sitzungsbericht, 6. Oktober 2017

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.