Litauen

[LT] Änderungen des Gesetzes über die Bereitstellung von Informationen

IRIS 2017-9:1/25

Renata Berzanskiene

Sorainen, MCIArb

Zum 1. November 2017 werden die Änderungen von Artikel 2 und 34 des „Gesetzes über die Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit“ Nr. I-1418 in Kraft treten. Die Änderungen waren am 1. Juni 2017 mit Gesetz Nr. XIII-396 verabschiedet worden. 66 Mitglieder des Parlaments stimmten für die Änderungen, drei Mitglieder stimmten dagegen, und 5 enthielten sich der Stimme.

Die wichtigsten Änderungen beziehen sich auf Artikel 34 des Gesetzes. Die Änderung von Artikel 34 Absatz 4 sieht vor, dass Rundfunksender, die Programme anderer Sender übertragen und/oder andere Personen, die solche Dienste für die Verbreitung von Programmen oder einzelner Sendungen über das Internet an die Kunden der Republik Litauen bereitstellen, in Zukunft verpflichtet sind, den Amtssprachen der Europäischen Union Vorrang einzuräumen. Die Änderungen legen auch fest, dass die Programmgestaltung in den Amtssprachen der Europäischen Union sowie Sendungen in anderen EU-Sprachen, die in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt wurden, mindestens 90% des Programms der Sender ausmachen müssen. In der Bereitstellung der Dienste für die Verbreitung der Programme oder Sendungen über das Internet an die litauischen Verbraucher sollen mindestens 90% der weitergesendeten Programme in allen Programmpaketen enthalten sein, die den Verbrauchern angeboten werden.

Diese Anforderungen gelten jedoch nicht für Programme, die gegen zusätzliche Gebühren angeboten werden. Wenn es eine Möglichkeit gibt, die Sprache zu wählen, sind die Rundfunksender, die Programme anderer Sender übertragen und (oder) andere Personen, die solche Dienste für die Verbreitung von Programmen oder einzelner Sendungen über das Internet an die Kunden der Republik Litauen bereitstellen, verpflichtet, alle Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Programme oder Sendungen in einer Amtssprache der Europäischen Union weitergesendet und über das Internet verbreitet werden können.

Mit der Änderung wurde in Artikel 34 ein neuer Absatz 5 eingeführt. Dieser Absatz fordert, dass Programme, die in einer anderen Sprache als einer Amtssprache der Europäischen Union übertragen und über das Internet verbreitet werden, in eine der Amtssprachen der EU übersetzt oder mit Untertiteln in einer der Amtssprachen der EU versehen werden.

Mit diesen Änderungen sollen litauische Bürger ermutigt werden, Englisch, Französisch, Deutsch, Spanisch und andere EU-Sprachen zu lernen. Derzeit sind rund 30% der übertragenen Fernsehprogramme in Russisch. Diese Änderungen werden daher dazu beitragen, dass in Zukunft weniger Sendungen russischer Fernsehsender im litauischen Fernsehen zu sehen sein werden.


Referenzen

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.