Europäisches Parlament: Billigung eines Richtlinien- und Verordnungsvorschlags, soll das EU-Recht mit dem Vertrag von Marrakesch in Einklang bringen

IRIS 2017-9:1/4

Jasmin Hohmann

Institut für Informationsrecht (IViR), Universität Amsterdam

Am 6. Juli 2017 stimmte das Europäische Parlament (EP) für einen Vorschlag für eine Richtlinie und eine Verordnung (siehe IRIS 2016-9/4) zur Umsetzung des Vertrags von Marrakesch, um den Zugang für blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen zu veröffentlichten Werken zu erleichtern, den die EU im April 2014 unterzeichnet hat. In dem Bemühen, die Verfügbarkeit und den grenzüberschreitenden Austausch in barrierefreien Formaten zu fördern, sieht der Vertrag von Marrakesch zwei Verpflichtungen vor: (I) er verlangt Ausnahmen oder Beschränkungen von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten für die Herstellung und Verbreitung von Vervielfältigungsstücken in barrierefreien Formaten und (II) die Einrichtung ihres grenzüberschreitenden Verkehrs zwischen den Vertragsländern. Die legislativen Entschließungen des EP zum Richtlinienvorschlag über Ausnahmen vom Urheberrecht und zum Verordnungsvorschlag über grenzüberschreitenden Austausch erhielten 609 beziehungsweise 610 Stimmen. Der Rat der Europäischen Union ratifizierte die Richtlinie und die Verordnung am 17. Juli 2017.

Die Zahl der begünstigten Personen in Europa wird auf insgesamt 30 Millionen geschätzt, und der Anteil der veröffentlichten Bücher in barrierefreien Formaten soll zwischen 7% und 20% in der EU liegen. Nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie ist eine „begünstigte Person“ eine Person, die blind ist, eine Sehbehinderung oder Wahrnehmungsstörung oder Lesebehinderung hat, oder die aus anderen Gründen, aufgrund einer körperlichen Behinderung, nicht in der Lage ist, ein Buch zu halten oder zu benutzen oder ihre Augen in dem Umfang zu fokussieren oder zu bewegen, wie es für das Lesen normalerweise erforderlich wäre.

Die Richtlinie verlangt eine verpflichtende Ausnahme vom Urheberrecht und verwandten Schutzrechten nach Artikel 3. Mitgliedstaaten sind verpflichtet, begünstigen Personen selbst, in deren Namen handelnden Personen sowie befugten Stellen zu erlauben, ein Vervielfältigungsstück eines Werkes, zu dem sie rechtmäßigen Zugang haben, in einem barrierefreien Format zu erstellen, ohne vorher die Genehmigung des fraglichen Rechteinhabers einholen zu müssen. Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie definiert eine „befugte Stelle“ unter anderem als Stelle, die von einem Mitgliedstaat befugt wurde, Ausbildung, Schulung und adaptiven Lese- oder Informationszugang für begünstigte Personen in gemeinnütziger Weise bereitzustellen, oder für diese Tätigkeiten vom Mitgliedstaat anerkannt wurde. Darüber hinaus können befugte Stellen Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format wiedergeben, zugänglich machen, verbreiten oder verleihen. Diese Ausnahmen sind auf die ausschließliche Nutzung durch begünstigte Personen beschränkt, sie müssen die Unversehrtheit des ursprünglichen Werks achten und dürfen der normalen Verwertung des Werks oder sonstiger Schutzgegenstände nicht entgegenstehen oder die berechtigten Interessen des Rechteinhabers nicht ungebührlich verletzen. In Erwägungsgrund 14 sieht die neue Richtlinie vor, dass es Mitgliedstaaten nicht gestattet werden darf, zusätzliche Anforderungen für die Anwendung der Ausnahme einzuführen, und dass optionale Ausgleichsregelungen für befugte Stellen „begrenzt“ sein sollten. Einige dieser Grenzen kommen in Erwägungsgrund 14 zum Ausdruck. So darf zum Beispiel von begünstigten Personen selbst keine Zahlung verlangt werden, Hindernisse für grenzüberschreitende Verbreitung sind zu vermeiden, und wenn einem Rechteinhaber nur ein geringfügiger Schaden entsteht, sollte sich keine Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichs ergeben. Die optionale Einführung von Ausgleichsregelungen ist in Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie geregelt. Die Option, dass es für Mitgliedstaaten derartige Ausgleichsregelungen geben kann, war Gegenstand umfangreicher Diskussionen im Entwurfsverfahren für die Richtlinie.

Die Vorschriften für den grenzüberschreitenden Austausch sind in der entsprechenden Verordnung in Art. 3 und 4 niedergelegt, die in Verbindung mit der Richtlinie zu lesen sind und den freien Verkehr auf Drittländer, die Parteien des Vertrags von Marrakesch sind, ausweiten und detaillierte Verpflichtungen für befugte Stellen gemäß Artikel 5 festlegen.

Um die neue Richtlinie mit geltendem EU-Recht in Einklang zu bringen, wurde Art. 5 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2001/29/EG geändert, um die aus der neuen Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen anzuerkennen.

Nationale Gesetzgebung muss binnen eines Jahres nach Inkrafttreten der Richtlinie angepasst werden, während die Verordnung vollumfänglich und unmittelbar in allen Mitgliedstaaten wirksam wird.


Referenzen

  • Verordnung (EU) 2017/1563 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017 über den grenzüberschreitenden Austausch von Vervielfältigungsstücken bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in einem barrierefreien Format zwischen der Union und Drittländern zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen
  • http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32017R1563

  • Richtlinie (EU) 2017/1564 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaftasd
  • http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32017L1564

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Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.