Italien

[IT] AGCOM-Anordnung gegen Vivendi zur Einhaltung eines gesetzlichen Verbots einer Minderheitsbeteiligung an Telecom und Mediaset

IRIS 2017-6:1/24

Ernesto Apa, Enzo Marasà

Portolano Cavallo Studio Legale

Am 18. April 2017 fasste die Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni (Italienische Kommunikationsbehörde - AGCOM) einen Beschluss, in dem sie zum ersten Mal das Verbot aus Art. 43 Abs. 11 des italienischen Kodexes zu audiovisuellen Mediendiensten (CAMS) anwandte. Diese Bestimmung wurde 2004 eingeführt und gilt für Unternehmen, die über 40% der gesamten kombinierten Umsätze auf den Märkten für elektronische Kommunikationsdienste auf sich vereinigen. Die Bestimmung verhindert, dass solche Unternehmen entweder eine Kontrollmehrheit oder eine qualifizierte Minderheitsbeteiligung („collegamento“) an Unternehmen halten, die über 10% der gesamten kombinierten Umsätze in den Märkten für Medien, Werbung und Verlagswesen (integriertes Gesamtsystem des Kommunikationswesens oder SIC) erreichen. Telecom Italia SpA und Mediaset SpA, die beide an der italienischen Börse (Borsa Italiana) gelistet sind, fallen unter erstere beziehungsweise letztere Kategorie an Unternehmen.

Am 21. Dezember 2016 leitete die AGCOM eine Untersuchung ein, nachdem Vivendi SA, die bereits einen 23,94%-Anteil (der in der Folge noch auf 24,68% stieg) an Telecom hielt, im Zuge einer feindlichen Übernahme einen Anteil von 25,75% (später 29,9%) an Mediaset erwarb. Die Frage hatte für AGCOM zwei Aspekte: Erstens, verschafften die Anteile an Telecom und Mediaset Vivendi de facto die „Kontrolle“ (das heißt, einen „entscheidenden“ oder „beherrschenden“ Einfluss) über eines der beiden Unternehmen, oder bedeuteten sie lediglich ein „collegamento“ (das heißt einen „wesentlichen Einfluss“, welcher nach italienischem Recht angenommen wird, wenn die Minderheitsbeteiligung mindestens 10% beträgt) auf dieselben beiden Unternehmen? Zweitens, kann Art. 43 Abs. 11 CAMS derart ausgelegt werden, dass es einem Unternehmen einfach untersagt ist, ein „collegamento“ sowohl bei Telecom als auch Mediaset zu halten, oder ist die Kontrolle mindestens eines der beiden Unternehmen als unabdingbar zu betrachten, um das Verbot eines „collegamento“ bei dem anderen auszulösen?

In ihrem Beschluss bestätigte die AGCOM, dass Vivendis Beteiligungen lediglich ein „collegamento“ in Form eines „wesentlichen Einflusses“ gemäß Art. 2359 des Zivilgesetzbuches bei Telecom und Mediaset darstellen, und es gebe keine hinreichenden Beweise, eine Kontrolle in Form eines „beherrschenden Einflusses“ gemäß derselben Bestimmung des Zivilgesetzbuches zu begründen. Insbesondere befand die AGCOM, dass in Fragen in Bezug auf Art. 43 Abs. 11 CAMS lediglich Art. 2359 Zivilgesetzbuch auf die Begriffe Kontrolle und „collegamento“ anzuwenden sei. Dessen ungeachtet kam die AGCOM zu dem Schluss, Vivendi habe gegen Art. 43 Abs. 11 verstoßen, da das darin enthaltene Verbot auch für Unternehmen gelte, welche lediglich einen „wesentlichen Einfluss“ auf Telecom und Mediaset haben. Folglich ordnete die AGCOM an, dass Vivendi das in Art. 43 Abs. 11 beinhaltete Verbot binnen 12 Monate umzusetzen und der AGCOM binnen 60 Tagen einen detaillierten Aktionsplan zu diesem Zweck vorzulegen habe. Vivendi hat Rechtsmittel gegen diesen Beschluss angekündigt.


Referenzen


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.