Litauen
Europäische Kommission: Beschluss über die Aussetzung der Übertragung des russischsprachigen Fernsehsenders „RTR Planeta“ in Litauen
IRIS 2017-6:1/5
Bojana Kostić
Institut für Informationsrecht (IViR), Universität Amsterdam
Am 17. Februar 2017 fasste die Europäische Kommission einen Beschluss zur vorübergehenden Aussetzung der Weiterverbreitung eines Fernsehsenders in Litauen. Am 16. November 2016 verabschiedete die litauische Hörfunk- und Fernsehkommission einen Beschluss gemäß dem Gesetz über die öffentliche Informationsbereitstellung, mit dem die Weiterverbreitung des russischen Fernsehsenders „RTR Planeta“, unter anderem auch über das Internet, für drei Monate ausgesetzt wurde. Der Beschluss trat am 21. November 2016 in Kraft, nachdem mit den schwedischen Behörden als dem übertragenden Mitgliedstaat und dem Rundfunkveranstalter keine Einigung erzielt wurde. Es ist nicht das erste Mal, dass die litauischen Behörden gegen „RTR Planeta“ vorgehen. 2014 wurde das Programm wegen der Verbreitung verzerrter und tendenziöser Informationen zur Rechtfertigung von Gewalt ausgesetzt (siehe IRIS 2014-6/25).
Dieses Mal verwiesen die litauischen Behörden in ihren Beschlüssen auf den Inhalt dreier Sendungen: Der Inhalt der ersten Sendung vom 29. November 2015 stiftete zu Hass gegen die Türkei und die Ukraine an, während die zweite Sendung vom 14. Februar 2016 für Gewalt und physische Vernichtung der Vereinigten Staaten, der Türkei und der baltischen Staaten warb. Die dritte Sendung vom 6. Oktober 2016 bezog sich auf eine zukünftige Besetzung und Zerstörung Rumäniens und weiterer EU-Mitgliedstaaten. Der Inhalt dieser Sendungen wurde als Aufstachelung zu Hass gewertet, die ein Gefühl der Feindseligkeit und Spannung fördert. In seiner Antwort machte „RTR Planeta“ geltend, zwei der drei Sendungen seien Talkshows gewesen, die die Meinung der Gäste zum Ausdruck gebracht hätten, was somit außerhalb der redaktionellen Verantwortung des Rundfunkveranstalters liege. Zudem argumentierte „RTR Planeta“, ein solcher Beschluss widerspreche den Standards der freien Meinungsäußerung. Aufstachelung zu Hass sei zudem schwierig zu definieren, während die Gesellschaft ein Recht darauf habe, darüber informiert zu werden, da er Teil des täglichen Lebens sei.
In ihrem Beschluss vom 17. Februar 2017 bestätigte die Europäische Kommission den Beschluss und stellte fest, Litauen habe „in ausreichendem Umfang nachgewiesen“, dass der Inhalt der Sendungen die durch die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste festgelegten Grenzen überschritten habe. Sie befand, die vorgeschlagenen Maßnahmen seien nicht „diskriminierend“ und seien dem Grundsatz „angemessen“, dass der Sendungsinhalt eines Mediendienstes keine Aufstachelung zu Hass aufgrund von Rasse und Nationalität enthalten darf.
Referenzen
- Beschluss der Kommission vom 17. Februar 2017 über die Vereinbarkeit der von Litauen getroffenen Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste
- http://ec.europa.eu/newsroom/document.cfm?doc_id=42899
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Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.