Russische Föderation
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Orlovskaya Iskra gegen Russland
IRIS 2017-6:1/2
Dirk Voorhoof
Menschenrechtszentrum, Universität Gent und Legal Human Academy
In der Rechtssache Orlovskaya Iskra gegen Russland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) seine geltende Rechtsprechung zu Meinungsfreiheit und Pressefreiheit in Wahlkampfzeiten weiterentwickelt. Die Rechtssache betrifft die Anwendung einer speziellen Bestimmung im russischen Wahlrecht, welche die freie Medienberichterstattung in Wahlkampfzeiten einschränkt. Das Urteil des Gerichtshofs befasst sich mit der Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen einer Ordnungswidrigkeit in Form der Veröffentlichung kritischer Artikel über einen Politiker während des Parlamentswahlkampfes 2007 in Russland.
Die Beschwerdeführerin ist eine Nichtregierungsorganisation (NGO), welche Orlovskaya Iskra, eine Zeitung in der Region Orjol im Südwesten Moskaus, herausgibt. Die Kommunistische Partei der Russischen Föderation und die Patriotische Volksunion Russlands sind als Gründer von Orlovskaya Iskra eingetragen. Diese Angaben wurden auf der Titelseite der Zeitung abgedruckt. Während des Parlamentswahlkampfes 2007 veröffentlichte die Zeitung zwei Artikel, in denen der damalige Gouverneur der Region Orjol, der ganz oben auf der regionalen Kandidatenliste der Partei Einiges Russland stand, kritisiert wurde. Die Kommunistische Partei war eine der großen Oppositionsparteien bei diesen Wahlen. Die Artikel beinhalteten Anschuldigungen über korrupte und kontroverse Methoden und konzentrierten sich auf die Tatsache, dass der Gouverneur eine Zeitung im öffentlichen Besitz geschlossen hatte. Die Arbeitsgruppe des regionalen Wahlausschusses zu Informationsstreitigkeiten prüfte beide Artikel und kam zu dem Schluss, die Artikel enthielten Wahlkampfelemente, da sie sich kritisch mit nur einem Kandidaten auseinandersetzten. Sie stellte fest, die Artikel seien nicht aus Mitteln des offiziellen Wahlkampfbudgets einer der politischen Parteien, die am Wahlkampf teilnahmen, bezahlt worden, wie es nach dem russischen Wahlrechtsgesetz vorgesehen sei. Aus diesem Grund wurde Orlovskaya Iskra einer Ordnungswidrigkeit für schuldig befunden und mit einem Bußgeld belegt. Diese klagte nach Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gegen die Einstufung des von ihr veröffentlichten Materials als „Wahlkampf“ und gegen das verhängte Bußgeld wegen fehlender Angaben zum Auftraggeber der Veröffentlichung dieses Materials. Gemeinsame Eingaben als Nebeninterventionen zur Unterstützung von Orlovskaya Iskra kamen von der Medienrechtsschutzinitiative und dem Medienschutzzentrum.
Der EGMR erkannte an, dass die anwendbaren Bestimmungen des russischen Wahlrechtsgesetzes auf Transparenz bei Wahlen einschließlich der Wahlkampffinanzen sowie auf die Durchsetzung des Rechts der Wähler auf unvoreingenommene, wahrheitsgemäße und ausgewogene Informationen durch Medieneinrichtungen abzielten. Der Gerichtshof befand jedoch, die Anwendung des Wahlrechtsgesetzes habe Orlovskaya Iskras Recht auf freie Weitergabe von Informationen und Gedankengut während des Wahlkampfes verletzt, und es sei nicht nachgewiesen, dass der Eingriff in ihre Meinungsfreiheit in verhältnismäßiger Weise dem Ziel einer fairen Wahl gedient habe.
Der Gerichtshof wiederholte, dass freie Wahlen, wie sie in Artikel 3 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK garantiert seien, und freie Meinungsäußerung zusammen die Grundlage eines jeden demokratischen Systems bilden. Die beiden Rechte seien miteinander verbunden und würden sich gegenseitig stärken, wobei Meinungsfreiheit eine der notwendigen „Vorbedingungen“ für die Gewährleistung freier Wahlen sei. Aus diesem Grund sei es in der Zeit vor Wahlen besonders wichtig, dass die freie Verbreitung von Meinungen und Informationen jeglicher Art gestattet werde. Nach Ansicht des EGMR sei im fraglichen Fall wenig Raum für Einschränkungen gewesen, insbesondere vor dem Hintergrund einer demokratischen Gesellschaft, die ein starkes Interesse daran habe, dass die Presse ihre zentrale Rolle als öffentliche Kontrollinstanz wahrnimmt. Der Inhalt der Veröffentlichungen sei Teil der normalen journalistischen Berichterstattung zu einer politischen Debatte in den Printmedien gewesen. Der EGMR erklärte, er sehe keinen Grund zu der Annahme, dass irgendwelche Kandidaten oder politischen Parteien hinter den streitigen Artikeln gestanden hätten, und befand, die Veröffentlichung der Artikel stelle eine vollwertige Wahrnehmung der Meinungsfreiheit durch Orlovskaya Iskra dar, indem sie sich entschieden habe, die Artikel zu veröffentlichen und somit Informationen an die Leser und potenziellen Wähler weiterzugeben. Es sei nicht überzeugend dargelegt worden, und es gebe sicherlich keine ausreichende Grundlage für eine Bestätigung des Arguments der Regierung, die Printmedien müssten im Wahlkampf strengen Anforderungen zu Unparteilichkeit, Neutralität und Gleichbehandlung unterliegen. Der EGMR räumte jedoch ein, dass die Rechte nach Artikel 10 EMRK und Artikel 3 des Protokolls Nr. 1 unter bestimmten Umständen kollidieren könnten und es für nötig erachtet werden könnte, im Zeitraum vor oder während Wahlen die Meinungsfreiheit in gewisser Weise, die unter normalen Umständen nicht akzeptabel wäre, einzuschränken, um die „freie Meinungsäußerung des Volkes bei der Wahl der Legislative“ sicherzustellen. Auch könnten unvorteilhafte Veröffentlichungen vor dem Wahltag tatsächlich das Ansehen von Personen schädigen. Der Fokus der inländischen Gesetzgebung habe jedoch nicht auf der Unrichtigkeit oder Wahrhaftigkeit des Inhaltes oder dessen verleumderischem Charakter gelegen. Nach Auffassung des EGMR beschränkt sich die Rolle der Presse als „öffentliche Kontrollinstanz“ auch in Wahlkampfzeiten nicht darauf, die Presse als Kommunikationsmittel zu nutzen, zum Beispiel in Form politischer Werbung, sondern bedeutet auch die unabhängige Wahrnehmung der Pressefreiheit durch Medieneinrichtungen wie Zeitungen auf der Grundlage freier redaktioneller Entscheidungen, die auf die Weitergabe von Informationen und Gedankengut zu Themen von öffentlichem Interesse abzielt. Insbesondere tragen Diskussionen zu Kandidaten und ihren Programmen zum Recht der Öffentlichkeit auf Informationen bei und stärken die Wähler bei ihrer bewussten Entscheidung zwischen Kandidaten. Darüber hinaus erklärte der EGMR, jede Beschädigung des Ansehens könne möglicherweise noch vor dem Wahltag durch andere angemessene Mittel geprüft werden.
Der EGMR kam zu dem Schluss, angesichts des Regulierungsrahmens sei Orlovskaya Iskra in ihrem Recht auf freie Weitergabe von Informationen und Gedankengut eingeschränkt worden. Indem die Äußerung von Kommentaren der „Wahlkampfregulierung“ unterworfen und die Beschwerdeführerin unter Verweis auf diese Regulierung rechtlich belangt wurde, lag ein Eingriff in die redaktionelle Entscheidung der Orlovskaya Iskra vor, einen Text zu veröffentlichen, der eine kritische Haltung zum Ausdruck brachte, und Informationen und Gedankengut zu Fragen von öffentlichem Interesse weiterzugeben. Der Gerichtshof bestätigte, es seien keine hinreichend stichhaltigen Gründe vorgelegt worden, um die Anklage und Verurteilung der Orlovskaya Iskra wegen ihrer Veröffentlichungen in Wahlkampfzeiten zu rechtfertigen. Er kam daher zu dem Schluss, dass ein Verstoß gegen Artikel 10 EMRK vorliegt.
Referenzen
- Judgment by the European Court of Human Rights, Third Section, Orlovskaya Iskra v. Russia, Application no. 42911/08, 21 February 2017
- https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-171525
- Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Dritte Sektion, Orlovskaya Iskra gegen Russland, Beschwerde Nr. 42911/08, 21. Februar 2017
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.