Niederlande

[NL] Gericht lehnt Antrag ab, Google zur Entfernung von personenbezogenen Daten zu verpflichten

IRIS 2017-4:1/29

Max Rozendaal

Institut für Informationsrecht (IViR), Universität Amsterdam

Am 12. Januar 2017 lehnte das Bezirksgericht Den Haag den Antrag eines Klägers ab, Google Inc. zu verpflichten, zehn Hyperlinks aus seinen Suchmaschinenergebnissen zu entfernen. Die Suchergebnisse betrafen den Kläger, einen Immobilienmakler, gegen den 2005 wegen Hypothekenbetrugs strafrechtlich ermittelt wurde.

Von den zehn Suchergebnissen, die mutmaßlich bei Eingabe des Namens des Klägers bei Google Search angezeigt wurden, waren zwei bereits von Google entfernt worden. Weitere fünf Suchergebnisse tauchten bei Eingabe des Namens des Klägers nicht auf, daher betrachtete das Gericht lediglich die verbliebenen drei URLs, die bei Eingabe des Namens des Klägers bei Google Search angezeigt wurden. Diese URLs beinhalteten Nachrichtenbeiträge zu Schadenersatzansprüchen, die der Kläger gegen die Stadt Rotterdam wegen der strafrechtlichen Ermittlungen, die gegen ihn geführt wurden, geltend gemacht hatte.

Der Kläger gründete seinen Antrag hauptsächlich auf unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten zu Straftaten sowie darauf, dass keine der Ausnahmen zum Verbot der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Straftaten greife (Artikel 16, 22 und 23 des niederländischen Datenschutzgesetzes). Google führte an, es sollten lediglich die Suchergebnisse selbst betrachtet werden, nicht jedoch die Quellseiten, auf die sie verweisen. Google führte zudem an, man verarbeite keine personenbezogenen Daten zu Straftaten. Das Gericht akzeptierte diesen Einwand und erklärte, die Suchergebnisse sollten bewertet werden und nicht der Inhalt der Quellseiten, auf welche Google verwies.

Das Gericht war der Auffassung, Google verarbeite keine personenbezogenen Daten zu Straftaten, da die drei Suchergebnisse keine Informationen enthielten, welche Anlass zu einer schwerwiegenderen Annahme als einen hinreichenden Verdacht auf das Begehen einer Straftat gegeben hätten. Das Gericht lehnte es ab, dem Antrag zur Hauptklage des Antragstellers stattzugeben.

Die nachgeordnete Klage des Antragstellers besagte, die Verarbeitung durch Google sei nicht mit dem niederländischen Datenschutzgesetz und der Datenschutzrichtlinie vereinbar. Der Antragsteller erklärte, die Verarbeitung durch Google verstoße gegen Artikel 7 und 8 der EU-Grundrechtecharta, das Recht auf Privatsphäre und Datenschutz, wobei er auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache Google Spain (siehe IRIS 2014-6/3) verwies.

Das Gericht stellte fest, Googles Recht auf freie Meinungsäußerung und Information sowie das Recht seiner Nutzer (Artikel 11 der EU-Charta, 10 der EMRK, 7 der niederländischen Verfassung) überwiege das „Recht auf Vergessenwerden“ des Antragstellers, da die Nachrichtenbeiträge, auf die Google verweise, durch das eigene Verhalten des Antragstellers entstanden seien. Das Gericht erklärte darüber hinaus, der Immobiliensektor und Entwicklungen im Bereich Betrug seien Teil einer öffentlichen Diskussion. Folglich lehnte es das Gericht ab, dem Antrag zur nachgeordneten Klage des Antragstellers stattzugeben.


Referenzen


Verknüpfte Artikel

IRIS 2014-6:1/3 Gerichtshof der Europäischen Union: Google Spain SL, Google Inc. gegen Agencia Española de Protección de Datos

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.