Deutschland

[DE] TV-Programmhinweise im Werbeblock ohne Zäsur sind unzulässig

IRIS 2017-2:1/11

Ingo Beckendorf

Institut für Europäisches Medienrecht (EMR), Saarbrücken/Brüssel

Die siebte Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Hannover hat mit zwei Urteilen vom 17. November 2016 zwei Klagen von RTL gegen Beanstandungsverfügungen der Niedersächsischen Landesmedienanstalt wegen Verstößen gegen den Rundfunkstaatsvertrag (RStV) abgewiesen.

Die Werbevorschriften des Rundfunkstaatsvertrags legen in allgemeingültiger Form das sogenannte Trennungsgebot von redaktionellem Inhalt und Werbung fest, sie bestimmen die zulässigen Grenzen für die Ausstrahlung von Werbung und ermöglichen die Verfolgung von Verstößen. Wie genau die Werbung eines TV-Senders von Programmbeiträgen zu trennen ist, wie ein Sponsorhinweis gestaltet werden muss und ab wann von einem Verstoß auszugehen ist, haben die Landesmedienanstalten in den Gemeinsamen Richtlinien der Landesmedienanstalten für die Werbung, zur Durchführung der Trennung von Werbung und Programm und für das Sponsoring - sowohl im Fernsehen als auch im Hörfunk - zusammengefasst.

Im ersten Fall (Az.: 7 A 430/16) hatte RTL in einem gekennzeichneten Werbeblock einen Programmhinweis auf das Jugendformat „Toggo“ in dem zur Senderfamilie gehörenden Programm Super RTL ausgestrahlt (www.toggo.de). Dabei ist „Toggo“ ein seit dem Jahr 2001 ausgestrahltes Programmfenster für Sechs- bis 13-Jährige. Die Verwaltungsrichter folgten der Ansicht der Medienwächter und sahen in der Ausstrahlung der Werbung in Form der sogenannten Cross-Promotion einen Verstoß gegen den Rundfunkstaatsvertrag (RStV). Nach § 7 Abs. 3 RStV muss Werbung als solches leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein (Erkennungs- und Trennungsgebot). Programmhinweise zählen jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Programm und nicht zur Werbung. Sie werden nach § 45 Abs. 2 RStV auch nicht auf die zulässige Dauer der Fernsehwerbung angerechnet. Der Zuschauer muss deshalb stets klar erkennen können, wann auf einen Programmbeitrag wieder Werbung folgt. Folgt auf einen Programmhinweis ohne Zäsur (Werbelogo) erneut kommerzielle Werbung, wird das Trennungsgebot von Werbung und redaktionellem Inhalt verletzt. Deshalb wies das Verwaltungsgericht die Klage des privaten Rundfunksenders gegen die Beanstandungsverfügung ab.

Im zweiten Fall (Az.: 7 A 280/15) hatte RTL innerhalb eines gekennzeichneten Werbeblocks einen Programmhinweis auf die Sendung „Yps“ in dem zur Senderfamilie gehörenden Programm RTL NITRO ausgestrahlt. Es handelt sich dabei um ein Wissensmagazin für Kinder, das auf dem gleichnamigen Print-Magazin „Yps“ basiert.Diesen Hinweis verband das RTL-Team mit einem kommerziellen Werbespot für eine Programmzeitschrift in der Form eines sogenannten Kombispots. Auch hier erkannte das Gericht einen Verstoß gegen das Trennungsgebot von Werbung und Programm. Die Verwaltungsrichter argumentierten, ein „Kombispot“ trage den Verstoß gegen den Rundfunkstaatsvertrag bereits in sich, er sei regelmäßig unzulässig. Lasse sich der Kombispot in Programmhinweis und Werbung trennen, so müsse auch hier ein Werbelogo platziert werden. Das Gericht hat in diesem Fall wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen.


Referenzen


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.