Republik Türkiye
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Kaos GL gegen die Türkei
IRIS 2017-2:1/1
Dirk Voorhoof
Menschenrechtszentrum, Universität Gent und Legal Human Academy
Die Rechtssache Kaos GL gegen die Türkei stellt einen besonderen Fall dar, in dem ein Verstoß gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 10 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte (EMRK) festgestellt wurde. In der Rechtssache geht es um die Beschlagnahme aller Exemplare einer Zeitschrift, die von Kaos GL herausgegeben wird, einem kulturellen Forschungs- und Solidaritätsverein für Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender-Personen (LSBT). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) befand, das Ziel des Schutzes der guten Sitten, auf das sich die türkischen Behörden beriefen, sei für eine Vorzensur der LSBT-Zeitschrift über mehr als fünf Jahre nicht ausreichend gewesen. Das Urteil zeigt zudem eine Bereitschaft des Europäischen Gerichtshofs, den Schutz nach Artikel 10 EMRK auf sexuell eindeutige Äußerungen auszuweiten, während er andererseits die Notwendigkeit verhältnismäßiger Eingriffe in das Recht auf Meinungsfreiheit vor dem Hintergrund des Schutzes Minderjähriger vor sexuell eindeutigen Inhalten unterstreicht.
2006 ordnete das Strafgericht erster Instanz in Ankara auf Antrag des Generalstaatsanwalts die Beschlagnahme aller 375 Hefte von Ausgabe 28 der Zeitschrift Kaos an, um strafrechtliche Ermittlungen aufzunehmen. Die fragliche Ausgabe beinhaltete Artikel und Interviews zu homosexueller Pornografie, die mit eindeutigen Abbildungen illustriert waren. Das Strafgericht befand, der Inhalt einiger Artikel und einige der veröffentlichten Bilder widersprechen dem grundsätzlichen Schutz der guten Sitten. Eine Berufung gegen diesen Beschluss eines Straftatbestands nach Art. 226 Abs. 2 des türkischen Strafgesetzbuches wurde abgewiesen, der Präsident und Chefredakteur der Zeitschrift Kaos GL U. Güner anschließend wegen der Veröffentlichung obszöner Bilder in der Presse zur Verantwortung gezogen. Insbesondere wurde eine in der Zeitschrift abgebildete Zeichnung als obszön und pornografisch eingestuft, die sexuelle Handlungen zwischen zwei Männern zeigt, deren Geschlechtsteile sichtbar waren. 2007 sprach das Strafgericht Ankara Güner jedoch von dem Vorwurf gegen ihn frei. Es befand, es hätten nicht alle konstituierenden Faktoren des Straftatbestandes vorgelegen. Darüber hinaus verfügte es die Rückgabe aller beschlagnahmten Hefte, wobei diese Verfügung von den türkischen Behörden nicht umgesetzt wurde. 2012 bestätigte das Kassationsgericht das Urteil des Strafgerichts Ankara. Zwischenzeitlich reichte Kaos GL unter Berufung auf sein Recht auf Meinungsfreiheit einen Antrag beim EGMR wegen der Beschlagnahme und andauernden Konfiszierung von Ausgabe 28 sowie wegen des Strafverfahrens gegen Güner ein.
Während der Europäische Gerichtshof entschied, die Beschwerde von Kaos GL zum Strafverfahren gegen Güner sei ratione personae unzulässig, prüfte er in der Sache, ob die Beschlagnahme und Konfiszierung der Zeitschrift einen berechtigten Eingriff in das Recht der Zeitschrift auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 10 EMRK darstellten. Während die Beschlagnahme aller Exemplare der Zeitschrift zweifelsohne vom Gesetz vorgesehen gewesen sei und das legitime Ziel des Schutzes der guten Sitten verfolgt habe, seien die vom inländischen Gericht vorgebrachten Gründe hinsichtlich der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschlagnahme und Konfiszierung nicht überzeugend gewesen. Im Beschluss des Strafgerichts, die Zeitschriften zu beschlagnahmen, gebe es nichts, was darauf schließen ließe, dass der Richter die Vereinbarkeit des Zeitschrifteninhalts mit dem grundsätzlichen Schutz der guten Sitten im Detail geprüft hätte. Auch habe der Beschluss des Strafgerichts, die Berufung gegen den Beschlagnahmebeschluss abzuweisen, keine weiteren maßgeblichen Details oder Begründungen gebracht. Der Europäische Gerichtshof befand entsprechend, das Argument des Schutzes der guten Sitten, das in einer solch weit gefassten, nicht begründeten Art und Weise vorgebracht worden sei, habe nicht ausgereicht, den Beschluss zur Beschlagnahme und Konfiszierung aller Exemplare von Ausgabe 28 der Zeitschrift Kaos GL über mehr als fünf Jahre zu rechtfertigen. Gestützt auf seine eigene Analyse der streitigen Publikation, unter Berücksichtigung des Inhalts der Artikel und mit Verweis auf die Eindeutigkeit einiger der Bilder in der fraglichen Zeitschrift war der Gerichtshof der Auffassung, Ausgabe 28 von Kaos GL könne als eine spezielle Publikation für eine bestimmte gesellschaftliche Gruppe aufgefasst werden. Ungeachtet der intellektuellen und künstlerischen Merkmale könne der Inhalt in Teilen in der Tat als möglicherweise für das Empfinden der nicht vorgewarnten Öffentlichkeit als anstößig betrachtet werden. Der Gerichtshof räumte ein, die Maßnahmen zur Verhinderung eines Zugangs bestimmter Personengruppen, unter anderem Minderjähriger, zu dieser Publikation könnten ein dringendes gesellschaftliches Erfordernis gewesen sein. Er betonte jedoch, die inländischen Behörden hätten nicht versucht, eine weniger harsche Präventionsmaßnahme als die Beschlagnahme aller Exemplare der Zeitschrift umzusetzen, zum Beispiel durch ein Verbot des Verkaufs an Personen unter 18 Jahren oder eine spezielle Verpackung mit einer Warnaufschrift für Minderjährige. Auch unter der Annahme, dass die beschlagnahmte Ausgabe mit einer Warnaufschrift für Personen unter 18 Jahren nach Rückgabe der konfiszierten Hefte, das heißt nach dem Urteil des Kassationsgerichts vom 29. Februar 2012 hätte vertrieben werden können, war der Gerichtshof der Ansicht, die Konfiszierung der Zeitschriften und der Verzug beim Vertrieb der Publikation von fünf Jahren und sieben Monaten könne nicht als dem verfolgten Ziel angemessen betrachtet werden. Die Beschlagnahme aller Exemplare von Ausgabe 28 der Zeitschrift Kaos GL stelle daher einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Wahrnehmung des Rechts von Kaos auf freie Meinungsäußerung dar und sei „in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig“ gewesen. Der Gerichtshof kam folglich zu dem einstimmigen Schluss, es liege ein Verstoß gegen Artikel 10 EMRK vor.
Referenzen
- Arrêt de la Cour européenne des droits de l’homme, deuxième section, affaire Kaos GL c. Turquie, requête n° 4982/07, 22 novembre 2016
- Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Zweite Sektion), Rechtssache Kaos GL gegen die Türkei, Antrag Nr. 4982/07, 22. November 2016
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.