Russische Föderation
[RU] Oberster Gerichtshof zu Extremismus und Terrorismus
IRIS 2017-1:1/31
Andrei Richter
Comenius Universität (Bratislava)
Am 3. November 2016 änderte der russische Oberste Gerichtshof zwei seiner früheren Beschlüsse, die den Richtern des Landes zusätzliche Erläuterungen zur gerichtlichen Praxis in Bezug auf terroristische und extremistische Straftaten zur Verfügung stellen.
Die Änderungen betreffen die Beschlüsse „Zur gerichtlichen Praxis in Strafverfahren zu Straftaten extremistischer Natur“ und „Zu einigen Aspekten der gerichtlichen Praxis in Strafverfahren zu Straftaten terroristischer Natur“ (siehe IRIS 2012-3:1/32). Die meisten Änderungen bringen keine neuen Elemente in die Auslegung des Obersten Gerichtshofs zur Nutzung von Medien und Telekommunikation. Die meisten Kommentatoren verwiesen auf einen neuen Absatz im früheren Beschluss.
Der neue Absatz 2 im Punkt 8 des Beschlusses „Zur gerichtlichen Praxis in Strafverfahren zu Straftaten extremistischer Natur“ besagt, Richter sollten sich bei der Prüfung der Frage, ob Handlungen einer Person, die Informationen online gestellt hat oder ihre Haltung dazu geäußert hat, von der Gesamtheit aller Umstände dieser Tat hat leiten lassen. Sie sollten insbesondere den Kontext, die Form und den Inhalt der verfügbar gemachten Informationen sowie vorhandene Kommentare oder andere Haltungsäußerungen zu diesen Informationen oder deren Inhalt berücksichtigen; ebenso ob Aufstachelung zu Hass oder Feindseligkeit sowie Herabwürdigung einer Person oder gegen eine Personengruppe gerichtet sind.
Referenzen
- О внесении изменений в постановления Пленума Верховного Суда Российской Федерации от 9 февраля 2012 года № 1 «О некоторых вопросах судебной практики по уголовным делам о преступлениях террористической направленности» и от 28 июня 2011 года № 11 «О судебной практике по уголовным делам о преступлениях экстремистской направленности»
- http://www.supcourt.ru/Show_pdf.php?Id=11086
- Plenarbeschluss des Obersten Gerichtshofs der Russischen Föderation vom 3. November 2016 Nr. 41 „Zur Änderung der Plenarbeschlüsse des Obersten Gerichtshofs der Russischen Föderation vom 9. Februar 2012 Nr. 1 ‚Zu einigen Aspekten der gerichtlichen Praxis in Strafverfahren zu Straftaten terroristischer Natur‘ und vom 28. Juni 2011 Nr. 11 ‚Zur gerichtlichen Praxis in Strafverfahren zu Straftaten extremistischer Natur‘“
Verknüpfte Artikel
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.