Frankreich
[FR] Rundfunkberichterstattung mit Blick auf Terrorakte - CSA formuliert Vorkehrungen
IRIS 2017-1:1/14
Amélie Blocman
Légipresse
Nach mehreren Treffen mit Vertretern der audiovisuellen Medien und Journalisten sowie mit Vertretern von Terroropfern und dem Generalstaatsanwalt von Paris hat der Conseil supérieur de l’audiovisuel (Rundfunkaufsichtsbehörde - CSA) am 20. Oktober 2016 „Vorkehrungen betreffend die Rundfunkberichterstattung mit Blick auf Terrorakte“ verabschiedet. Im Gesetz vom 21. Juli 2016, das die Verlängerung der Anwendung des Notstandsgesetzes vom 3. April 1955 regelt, wird der CSA aufgefordert, einen Verhaltenskodex für die Medienberichterstattung mit Blick auf Terroranschläge zu erarbeiten. Grund hierfür waren die Verfehlungen der Medien im Zusammenhang mit ihrer Berichterstattung über die Terroranschläge in Paris und Nizza im vergangenen Juli. Mehrere Fernsehsender waren gerügt worden und Angehörige der Terroropfer hatten u. a. den Sender BFM TV verklagt.
Über den bestehenden Rechtsrahmen hinaus, der für die Berichterstattung der Medien mit Blick auf solche Ereignisse gilt (Art. 1 des Gesetzes vom 30. September 1986 sowie Empfehlung des CSA Nr. 2013-04 vom 20. November 2013 über die Behandlung von internationalen Konflikten, Bürgerkriegen und Terrorakten durch audiovisuelle Kommunikationsdienste), listet der CSA in diesem Verhaltenskodex Fragen auf, die im Zusammenhang mit besagter Berichterstattung aufgeworfen wurden und für die es angesichts der Vielfalt unterschiedlicher Situationen keine allgemeingültigen und verbindlichen Regeln geben kann. Vielmehr formuliert der CSA Orientierungshilfen für den Umgang der Medien mit solchen Ereignissen.
Diese Empfehlungen sollen den Medien ermöglichen, im Rahmen der Berichterstattung über Terroranschläge die Informationsfreiheit mit anderen Erfordernissen des öffentlichen Interesses zu vereinbaren: ordnungsgemäße gerichtliche Untersuchungen, die ungehinderte Arbeit der Sicherheitskräfte, der Schutz der Opfer und ihrer Angehörigen sowie die Achtung der Würde des Menschen.
Allgemein werden die Rundfunkveranstalter aufgefordert, im Falle von Terrorakten vor jeglicher öffentlichen Berichterstattung diese einem strengen internen Kontroll- und Validierungsprozess zu unterziehen und sich darüber Gedanken zu machen, ob es nicht sinnvoller wäre, leicht zeitversetzt über solche Ereignisse zu berichten.
Mit Blick auf die Ermittlungen und die Arbeit der Sicherheitskräfte verweist der CSA darauf, dass die Herausgeber auf keinen Fall Kontakt zu den Terroristen oder den Geiseln aufnehmen dürfen. Im Umgang mit Opfern oder Zeugen sei zudem besondere Wachsamkeit geboten, um die Sicherheit dieser Personen nicht zu gefährden. Die Frage, ob es ratsam ist, die Identität eines Urhebers von Terroranschlägen nicht preiszugeben, wird der redaktionellen Freiheit der Sender überlassen. Handelt es sich jedoch um Propagandamaterial, so lautet die Empfehlung des CSA, dieses wenn irgend möglich zurückzuhalten bzw. es nur mit angemessenen redaktionellen Begleithinweisen zu senden. Zudem rät der CSA, nur in Ausnahmefällen von Amateuren bei Terroranschlägen erstellte Aufnahmen käuflich zu erwerben. Zur Gewährleistung der Vertrauenswürdigkeit der ausgestrahlten Informationen wird empfohlen darauf zu achten, die in einer Sendung auftretenden „Experten“ systematisch und regelmäßig mit ihrem persönlichen Werdegang vorzustellen, weil dieser Einfluss auf die Expertenanalyse haben könnte.
Die Herausgeber sind aufgefordert, sich auch weiterin mit der eigenen Medienpraxis auseinanderzusetzen und dabei, soweit dies nicht bereits geschehen ist, die vom CSA empfohlenen Vorkehrungen zu berücksichtigen.
Referenzen
- Précautions relatives à la couverture audiovisuelle d’actes terroristes
- http://www.csa.fr/Espace-juridique/Codes-de-bonne-conduite-et-textes-de-precautions-relatives-a-la-couverture-audiovisuelle/Precautions-relatives-a-la-couverture-audiovisuelle-d-actes-terroristes
- Vorkehrungen betreffend die Rundfunkberichterstattung mit Blick auf Terrorakte
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.