Frankreich

Gerichtshof der Europäischen Union: Soulier und Doke gegen den Premierminister

IRIS 2017-1:1/3

Bojana Kostić

Institut für Informationsrecht (IViR), Universität Amsterdam

Am 16. November 2016 sprach der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ein Urteil zur Vereinbarkeit französischer Gesetzgebung mit der Urheberrechtsrichtlinie (Richtlinie 2001/29/EG), insbesondere mit dem Vervielfältigungsrecht nach Artikel 2 und der öffentlichen Wiedergabe nach Art. 3 Abs. 1 im Fall vergriffener Bücher. Der EuGH prüfte, ob die Zustimmung zu Handlungen, die in Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie geregelt sind, nicht nur vom Urheber, sondern auch von zugelassenen Verwertungsgesellschaften (Collective Management Organisations - CMO) in Bezug auf die kommerzielle Verwertung von Büchern, die nicht mehr verlegt werden, erteilt werden kann. Die Klage wurde von den Schriftstellern Sara Doke und Marc Soulier angestrengt, später schlossen sich mehrere Einrichtungen und 35 weitere natürliche Personen dem Verfahren an.

Im Sinne des Gesetzbuches über das geistige Eigentum (Gesetzbuch) ist ein vergriffenes Buch ein in Frankreich vor dem 1. Januar 2001 veröffentlichtes Buch, das nicht mehr in gedruckter oder digitaler Form gewerbsmäßig verbreitet oder verlegt wird. Die Bestimmungen des Gesetzbuches, die in Dekret Nr. 2013-182 niedergelegt sind, bilden den Rechtsrahmen für die digitale und gewerbsmäßige Verwertung dieser Bücher. Nach den Bestimmungen des Dekrets ist es zugelassenen CMO gestattet, die Vervielfältigung und die digitale Verwertung sechs Monate nach einer Eintragung in die Datenbank der vergriffenen Bücher zu genehmigen. Der Urheber oder Verleger eines solchen Buches kann der Genehmigung durch die CMO binnen sechs Monaten nach dem Datum der Eintragung vorab widersprechen. Nach Ablauf dieser Frist steht das schriftliche Werk des Urhebers in digitaler Form zur gewerbsmäßigen Verwertung zur Verfügung. Alle auf diese Art erzielten Einnahmen werden dazu verwendet, kulturelle und kreative Initiativen gemäß dem Dekret zu unterstützen. Die Antragsteller verlangten, das Dekret für nichtig zu erklären, da es nicht mit der Urheberrechtsrichtlinie in Einklang stehe.

Nachdem das nationale Gericht sämtliche Klagegründe zurückgewiesen hatte, die nicht mit Art. 2, 3 und 5 (Ausnahmen und Einschränkungen) in Verbindung standen, kam der Gerichtshof zu dem Schluss, die Prüfung des Falls hänge von der Auslegung dieser Artikel ab. Das Gericht ersuchte daher um eine Vorabentscheidung, ob es einem Mitgliedstaat verwehrt sei, ein System einzuführen, welches zugelassenen CMO das Recht einräume, die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe der vergriffenen Bücher zu genehmigen und gleichzeitig Urhebern und Rechtsnachfolgern gestatte, einer solchen Praxis zu widersprechen.

Der EuGH erklärte zunächst, der vorliegende Fall falle unter keine Ausnahmen und Einschränkungen, da die Liste der Ausnahmen in der Urheberrechtsrichtlinie erschöpfend sei. Mitgliedstaaten könnten daher neben den in Artikel 5 aufgeführten Ausnahmen keine zusätzlichen einführen.

Der EuGH stellte fest, die Rechte der Vervielfältigung und öffentlichen Wiedergabe seien Exklusivrechte und insofern präventiver Natur, als dass jede Nutzung eines Werks im Sinne von Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 der vorherigen Zustimmung seines Urhebers bedürfe. Diese Rechte seien nicht nur auf den Genuss beschränkt, sondern erstreckten sich auch auf die Ausübung und sollten weit ausgelegt werden. Die Urheberrechtsrichtlinie untersage nicht, Dritten, zum Beispiel Verlegern, bestimmte Rechte und Vorteile zu gewähren, solange dies die Exklusivrechte der Urheber nicht schmälere.

Die Zustimmung könne explizit oder implizit erteilt werden, da die Urheberrechtsrichtlinie nicht bestimme, in welcher Form die Zustimmung zu äußern sei. Die implizite Zustimmung sei eng zu fassen, damit „der Grundsatz der vorherigen Zustimmung des Urhebers nicht ausgehöhlt wird“. Darüber hinaus sei jeder Urheber über die Nutzung seines Werks und die Mittel, um diese zu verbieten, zu informieren. Ein Verfahren zur Information von Urhebern ergebe sich aus der französischen Gesetzgebung nicht, und „die bloße Tatsache, dass sie dieser Nutzung nicht widersprechen, [kann] nicht als Ausdruck ihrer impliziten Zustimmung angesehen werden“. Unter Berücksichtigung der Grundsätze kam der EuGH zu dem Schluss, nationale Gesetzgebung dürfe zugelassenen CMO kein Recht übertragen, die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe der „in Vergessenheit geratenen“ Bücher zu genehmigen und gleichzeitig den Urhebern erlauben, einer solchen Praxis zu widersprechen. Dieser besondere Kontext verbiete es Mitgliedstaaten anzunehmen, dass fehlender Widerspruch ein Zeichen „zugunsten der Wiederbelebung“ von Werken zwecks gewerbsmäßiger Nutzung in digitaler Form sei.


Referenzen


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.