Schweiz
[CH] Erhöhung der Gebührenanteile für lokale Radio- und Fernsehstationen
IRIS 2016-10:1/8
Patrice Aubry
Westschweizer Fernsehen und Radio, Genf
Am 14. Juni 2015 hatte die schweizerische Bevölkerung einer Revision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTGV) betreffend die Einführung eines neuen Gebührensystems zugestimmt (siehe IRIS 2015-7/5). Mit der inzwischen erfolgten Gesetzesänderung wird die bisherige geräteabhängige Empfangsgebühr durch eine Radio- und Fernsehabgabe abgelöst, welche nunmehr alle Haushalte und einige Unternehmen auch ohne Besitz eines Empfangsgeräts entrichten müssen. Mit dieser Abgabe wird der Gesetzesrahmen an die technische Entwicklung angepasst, denn Radio- und Fernsehsendungen können inzwischen überall und zu jeder Zeit über Handy, Tablet oder Computer empfangen werden. Zudem haben mittlerweile 92 Prozent der Schweizer Haushalte und praktisch alle Unternehmen einen Internetzugang.
Mit Einführung des neuen Gebührensystems zahlt die Mehrheit der Haushalte deutlich weniger an Abgaben. Da mehr Personen die Gebühr entrichten, sinkt sie von derzeit CHF 462.- auf rund CHF 400.- im Jahr. Für die Unternehmen gilt eine Staffelung der Gebühr in Abhängigkeit des Umsatzes. Unternehmen mit einem jährlichen Umsatz unter CHF 500‘000.- sind von der Abgabe befreit (rund 75 % der schweizerischen Unternehmen).
Der Hauptteil der Radio- und Fernsehabgabe geht an die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG). Zwischen 4 % und 6 % der Gebühr gehen an die 21 lokalen Radiostationen und 13 lokalen Fernsehveranstalter mit Service Public-Leistungsauftrag. Lokale Veranstalter können von der Abgabe profitieren, wenn ihre Radio- und Fernsehprogramme regionale Informationen aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft bringen und zum kulturellen Leben der Region beitragen, in der sie ausstrahlen. Auch die komplementären, nicht gewinnorientierten Lokalradios können Gebührenanteile erhalten.
Mit dem neuen Abgabesystem werden sich auch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die lokalen Radio- und Fernsehstationen verbessern. Für ihren Service-Public-Auftrag erhalten sie zusätzlich zu den ihnen heute gewährten CHF 54 Millionen bis zu 27 Millionen mehr pro Jahr. Zudem werden sie bei der Aus- und Weiterbildung ihres Personals sowie bei der Digitalisierung ihrer Programme stärker unterstützt.
Auf der Grundlage dieser neuen Bestimmungen hat der Bundesrat am 25. Mai 2016 beschlossen, den lokalen Radio- und Fernsehstationen mehr Mittel an die Hand zu geben. Er erhöhte ihren Anteil an den Abgaben von 4 % auf 5 %, was zusätzliche Gelder in Höhe von CHF 13,5 Millionen im Jahr ausmacht. Insgesamt werden die Radio- und Fernsehveranstalter CHF 67,5 Millionen erhalten. Am 15. August 2016 legte das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Abgabenanteile, die an die jeweiligen Radio- und Fernsehstationen vergeben werden, fest. Diese Anteile sollen rückwirkend zum 1. Juli 2016 ausbezahlt werden.
Referenzen
- Loi fédérale sur la radio et la télévision (LRTV)
- https://www.admin.ch/opc/fr/classified-compilation/20001794/index.html
- Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG)
- https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20001794/index.html
Verknüpfte Artikel
IRIS 2015-7:1/5 [CH] Knapper Volksentscheid für geräteunabhängige Radio- und Fernsehabgabe
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.