Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation: Leitlinien für EU-Vorschriften zur Netzneutralität
IRIS 2016-9:1/6
Ronan Ó Fathaigh
Institut für Informationsrecht (IViR), Universität Amsterdam
Am 30. August 2016 veröffentlichte das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) seine Leitlinien für die Umsetzung europäischer Vorschriften zur Netzneutralität durch nationale Regulierungsbehörden. Das GEREK wurde 2010 gemäß EG-Verordnung Nr. 1211/2009 (siehe IRIS 2010-3/4) eingerichtet, und eine seiner Aufgaben nach der jüngsten Verordnung über Zugang zum offenen Internet (2015/2120) ist die Erarbeitung von verpflichtenden Leitlinien für nationale Regulierungsbehörden , den Zugang zum offenen Internet, also Netzneutralität sicher zu stelllen.
Die Verordnung 2015/2120 wurde im November 2015 verabschiedet, und Artikel 1 bis 6 beinhalten Vorschriften, die eine gleichberechtigte und nichtdiskriminierende Behandlung von Datenverkehr bei der Bereitstellung von Internetzugangsdiensten und damit verbundener Rechte der Endnutzer gewährleisten sollen. Insbesondere müssen nationale Regulierungsbehörden nach Artikel 5 die Vorschriften „genau überwachen“ und deren „Einhaltung sicherstellen“. In diesem Zusammenhang sollen die Leitlinien des GEREK diesen nationalen Behörden Anleitung geben. In Erwägungsgrund 19 der Verordnung heißt es insbesondere, nationale Regulierungsbehörden „sollten [...] den einschlägigen GEREK-Leitlinien weitestgehend Rechnung tragen“.
Die 45 Seiten starken Leitlinien bieten detaillierte Anleitungen zu jedem der sechs Artikel in der Verordnung, die offenen Internetzugang betreffen. Die Leitlinien befassen sich zunächst ausführlich mit Artikel 1 und 2, die den Gegenstand und Geltungsbereich der Verordnung betreffen und stellen fest, „GEREK betrachtet einen Internet-Teildienst als einen Dienst, der den Zugang zu Diensten oder Anwendungen beschränkt (zum Beispiel Verbot von VoIP oder Video-Streaming) oder den Zugang nur zu einem vordefinierten Bereich des Internets ermöglicht (zum Beispiel nur Zugang zu bestimmten Websites)“. Die Leitlinien besagen, Regulierungsbehörden „müssen die Tatsache berücksichtigen, dass ein ISP die Verordnung leicht umgehen kann, indem er solche Internet-Teilangebote macht“, sie sind „daher als im Geltungsbereich der Verordnung zu betrachten“.
Im Weiteren befassen sich die Leitlinien mit Artikel 3 zu den definierten Nutzerrechten und den Verpflichtungen und erlaubten Praktiken für Internetdienstanbieter. Art. 3 Abs. 1 verankert das Recht von Nutzern, über ihren Internetzugangsdienst Informationen und Inhalte abzurufen und zu verbreiten, Anwendungen und Dienste zu nutzen und bereitzustellen und Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen. Art. 3 Abs. 2 regelt, dass Vereinbarungen zwischen Anbietern von Internetzugangsdiensten und Endnutzern über die gewerblichen und technischen Bedingungen und die Merkmale von Internetzugangsdiensten wie Preis, Datenvolumina oder Geschwindigkeit sowie die Geschäftspraxis der Anbieter von Internetzugangsdiensten die Ausübung der Rechte der Endnutzer nicht einschränken dürfen.
Die Leitlinien beinhalten Beispiele für akzeptable Geschäftsgepflogenheiten wie „anwendungsunabhängige Angebote, bei denen ein Endnutzer uneingeschränkten Internetzugang (und nicht nur für bestimmte Anwendungen) für einen begrenzten Zeitraum erhält“, oder das Anbieten eines „kostenlosen Abonnements für eine Musikstreaming-Anwendung für eine bestimmte Zeitdauer für alle neuen Abonnenten“. Die Leitlinien befassen sich dann jedoch mit „Nulltarifen“ (zero rating), das heißt „wenn ein ISP einen Preis von Null für Datenverkehr im Zusammenhang mit einer bestimmten Anwendung oder Kategorie von Anwendungen anwendet (und die Datenmengen nicht auf bestehende maximale Datenmengen beim Internetzugangsdienst angerechnet werden)“. Die Leitlinien enthalten detaillierte zu berücksichtigende Überlegungen, wie Regulierungsbehörden solche Vereinbarungen bewerten sollten, und merken an, dass „ein Angebot zum Nulltarif, bei dem alle Anwendungen außer den kostenlosen blockiert (oder gedrosselt) werden, sobald die maximale Datenmenge erreicht ist, gegen [die Verordnung] verstoßen würde“. ”
Darüber hinaus sieht Art. 3 Abs. 3 der Verordnung vor, dass „Anbieter von Internetzugangsdiensten bei deren Bereitstellung allen Datenverkehr gleichberechtigt zu behandeln haben. Das bedeutet ohne Diskriminierung, Einschränkung oder Eingriff und ohne Ansehen des Senders und Empfängers, der Inhalte, die abgerufen oder verbreitet werden, oder der Anwendungen oder Dienste, die genutzt oder bereitgestellt werden, oder der verwendeten Endgeräte“. Anbieter können jedoch „angemessene Maßnahmen zum Datenverkehrsmanagement“ umsetzen. In den Leitlinien wird erörtert, was „angemessen“ bedeutet: unter anderem verhältnismäßig und nicht auf „wirtschaftliche Erwägungen“ gegründet. Absätze 108-115 der Leitlinien betreffen insbesondere „spezialisierte Dienste“, das heißt „Dienste außer Internetzugangsdiensten, die für spezielle Inhalte, Anwendungen oder Dienste oder eine Kombination daraus optimiert sind, wobei die Optimierung erforderlich ist, um die Anforderungen der Inhalte, Anwendungen oder Dienste für ein bestimmtes Qualitätsniveau zu erfüllen“. Die Leitlinien nennen Beispiele für derartige spezialisierte Dienste wie „VoLTE und lineare IPTV-Dienste mit speziellen Anforderungen an die Dienstqualität“, und wie Regulierungsbehörden sicherstellen, dass diese Dienste die Anforderungen der Verordnung erfüllen.
Schließlich befassen sich die Leitlinien mit Artikel 4 zu Transparenzanforderungen an Anbieter von Internetzugangsdiensten sowie Artikel 5 und 6 zu Überwachung, Durchsetzung von Strafmaßnahmen entsprechend der Verordnung.
Referenzen
- Body of European Regulators for Electronic Communication, BEREC Guidelines on the Implementation by National Regulators of European Net Neutrality Rules, BoR (16) 127, 31 August 2016
- http://berec.europa.eu/eng/document_register/subject_matter/berec/regulatory_best_practices/guidelines/6160-berec-guidelines-on-the-implementation-by-national-regulators-of-european-net-neutrality-rules
- Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation, GEREK-Leitlinien zur Umsetzung der EU-Vorschriften für Netzneutralität durch nationale Regulierungsbehörden, BoR (16) 127, 31. August 2016
- Verordnung (EU) 2015/2110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union, L 310/1, 26. November 2015
- http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32015R2120&from=en
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.