Portugal

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Sousa Goucha gegen Portugal

IRIS 2016-6:1/1

Dirk Voorhoof

Menschenrechtszentrum, Universität Gent und Legal Human Academy

In einem Fall, in dem es um einen Witz über die sexuelle Orientierung eines prominenten portugiesischen Fernsehmoderators in einer TV-Talkshow ging, unterstrich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit seiner Feststellung, dass keine Verletzung des Rechts auf Privatleben und auf Schutz des guten Rufs vorlag, die große Bedeutung der Meinungsfreiheit. Für den EGMR war wichtig, dass die portugiesischen Gerichte bei der Ablehnung der von Herrn Sousa Goucha eingereichten Verleumdungsklage den Kontext berücksichtigt haben, in dem der Witz gemacht worden war, und dass auf den spielerischen und respektlosen Umgangston in der TV-Comedy-Show sowie auf den dort üblichen Humor verwiesen wurde. Weiter wurde festgestellt, dass Herr Sousa Goucha als prominenter TV-Showmaster eine Person des öffentlichen Lebens ist und sich schon früher öffentlich zu seiner Homosexualität bekannt hat.

Der Witz war in einer Late-Night-Comedy-Show im Fernsehen gemacht worden, und nach der Ausstrahlung der Sendung erstattete Herr Sousa Goucha Strafanzeige wegen Verleumdung und Beleidigung gegen den Fernsehsender (RTP), die Produktionsgesellschaft, den Fernsehmoderator und die Programmverantwortlichen. Herr Sousa Goucha machte geltend, dass der Witz - der darin bestand, dass er in einer Reihe der besten weiblichen Moderatorinnen genannt wurde - seinen Ruf schädige, da er eine Verbindung zwischen seinem Geschlecht und seiner sexuellen Orientierung herstelle. Die portugiesischen Gerichte wiesen seine Forderung auf Schadensersatz als unbegründet zurück. Sie waren davon ausgegangen, dass eine vernünftige Person den Witz nicht als Beleidigung empfinden würde, weil er sich auf Merkmale bezieht, die für Herrn Sousa Goucha typisch sind: sein Verhalten und seine Art, sich auszudrücken, die man als feminin bezeichnen könnte.

Unter Berufung auf Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) legte Herr Sousa Goucha beim EGMR Beschwerde ein und machte geltend, dass er von den nationalen Gerichten aufgrund seiner Sexualität, die er öffentlich gemacht habe, diskriminiert worden sei. Nach Auffassung des EGMR ist der Sachverhalt auch unter Berücksichtigung von Artikel 8 EMRK zu prüfen, da der Schutz des guten Rufs Gegenstand dieser Bestimmung ist, und der Begriff „Privatleben“ auch die moralische Integrität einer Person einschließt und somit viele Aspekte der Identität einer Person wie Geschlechtsidentität und sexuelle Orientierung umfassen kann. Der Gerichtshof stellte fest, dass die sexuelle Orientierung ein wesentliches Element der Identität einer Person ist und dass Geschlecht und sexuelle Orientierung zwei unterschiedliche und intime Merkmale sind. Doch der Gerichtshof erinnerte auch daran, dass die Anwendung von Artikel 8 voraussetzt, dass ein Angriff auf die persönliche Ehre eine gewisse Schwere aufweisen und den Genuss des Rechts auf Privatleben beeinträchtigen muss. Die Kernfrage im vorliegenden Fall war, ob eine angemessene Abwägung zwischen Herrn Sousa Gouchas Recht auf den Schutz seines Rufs, der ein Element seines „Privatlebens“ nach Artikel 8 darstellt, und dem Recht der anderen Parteien auf die durch Artikel 10 EMRK garantierte Meinungsfreiheit vorgenommen worden ist.

Im Zusammenhang mit dieser Abwägungsprüfung stellte der Gerichtshof zunächst fest, dass Herr Sousa Goucha in Portugal ein prominenter Fernsehmoderator ist und somit als „eine Person des öffentlichen Lebens“ zu betrachten ist. Weiter erinnerte der EGMR daran, dass sich der Gerichtshof bereits mehrfach mit Auseinandersetzungen über Humor und Satire befasst hat und stellte erneut fest, dass Satire eine Form des künstlerischen Ausdrucks und des gesellschaftlichen Kommentars darstellt und dass sie aufgrund der für sie typischen Übertreibung und Verzerrung der Wirklichkeit natürlich auf Provokation und Agitation abzielt. Deshalb sind Einschränkungen der Meinungsfreiheit von Künstlern, die sich dieser Ausdrucksform bedienen, mit besonderer Vorsicht zu prüfen. Ferner verwies das Gericht auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache Deckmyn gegen Vandersteen (IRIS 2014-9/5), in der festgestellt wird, dass beim Begriff „Parodie“ im Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit von einem sehr breiten Ermessensspielraum auszugehen ist. Es muss hier aber auch beachtet werden, dass der Witz nicht im Kontext einer Debatte über ein Thema von öffentlichem Interesse gefallen ist - und es überhaupt nicht um Themen von öffentlichem Interesse ging. Andererseits war das Gericht der Auffassung, dass der Witz von einer vernünftigen Person nicht als Beleidigung empfunden würde und verwies dabei auf die besonderen Merkmale von Herrn Sousa Goucha, sein Verhalten und seine Art, sich auszudrücken. Von besonderer Bedeutung sind auch der spielerische und respektlose Umgangston in der TV-Comedy-Show und der dort übliche Humor. Das Gericht war der Auffassung, dass die nationalen Gerichte überzeugend dargestellt haben, warum der Schutz der Meinungsfreiheit Vorrang vor Herrn Sousa Gouchas Recht auf Schutz seines Ansehens hat. Weiter verwies das Gericht darauf, dass auch das Fehlen einer Absicht der Rufschädigung berücksichtigt wurde, und im Übrigen sei so bewertet worden, wie ein vernünftiger Zuschauer der fraglichen Comedy-Show den beanstandeten Witz empfunden hätte; Ausgangspunkt war also nicht allein die Meinung des Beschwerdeführers über den Witz bzw. die Wirkung des Witzes auf diesen. Eine Einschränkung der Meinungsfreiheit zum Schutz der Reputation des Beschwerdeführers wäre deshalb nach Artikel 10 EMRK nicht angemessen gewesen. Der Gerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass die nationalen Gerichte eine angemessene Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung in einer TV-Show nach Artikel 10 und Herrn Sousa Gouchas Recht auf Schutz seines guten Rufs nach Artikel 8 vorgenommen haben. Abschließend sah das Gericht keinen Grund, seine eigene Würdigung der Tatsachen durch die Tatsachenwürdigung der nationalen Gerichte zu ersetzen.

In Bezug auf die Beschwerde aufgrund von Artikel 14 EMRK (Diskriminierung) war das Gericht der Meinung, dass die Weigerung der Strafverfolgung gegen die TV-Produzenten und gegen die für das beanstandete Fernsehprogramm verantwortlichen Fernsehmacher wegen Beleidigung nicht auf die Tatsache zurückzuführen sei, dass der Beschwerdeführer homosexuell ist. Vielmehr stellte das Gericht fest, dass dies unter den vorliegenden Umständen auf die Bedeutung der Meinungsfreiheit sowie auf die fehlende Absicht, den Ruf von Herrn Sousa Goucha zu schädigen, zurückzuführen sei. Zwar waren nach Auffassung des Gerichts bestimmte Passagen „fraglich“ bzw. „hätten vermieden werden können“, doch könne eine diskriminierende Absicht nicht unterstellt werden. Da keine überzeugenden Beweise vorlagen, war es nicht möglich festzustellen, ob seine sexuelle Orientierung einen Einfluss auf die Entscheidungen der nationalen Gerichte hatte. Deshalb kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass nicht festgestellt werden kann, ob Herr Sousa Goucha aufgrund seiner sexuellen Orientierung diskriminiert worden ist, und somit liegt keine Verletzung des Artikels 14 in Verbindung mit Artikel 8 vor.


Referenzen

  • Judgment by the European Court of Human Rights, Fourth Section, case Sousa Goucha v. Portugal, Application  no. 70434/12 of 22 March 2016
  • https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-161527
  • Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Vierte Sektion, Rechtssache Sousa Goucha gegen Portugal, Beschwerde Nr. 70434/12, vom 22. März 2016

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IRIS 2014-9:1/5 Gerichtshof der Europäischen Union: EuGH führt Parodie-Begriff in EU-Recht ein - Deckmyn gegen Vandersteen

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.