Lettland

[LV] Lettisches Parlament verabschiedet Änderungen des Mediengesetzes

IRIS 2016-3:1/24

Ieva Andersone

Sorainen, Lettland

Am 19. Januar 2016 sind neue Änderungen am lettischen Gesetz über die elektronischen Medien (EMML) in Kraft getreten. Die Änderungen wurden am 17. Dezember 2015 von der Saeima (dem lettischen Parlament) angenommen.  Es handelt sich dabei um substanzielle Änderungen. So werden zum Beispiel eine Reihe neuer Begriffe in das  EMML eingeführt, die Liste der Must-Carry-Bestimmungen wird erweitert, ebenso die Bedingungen für das Verbot ausländischer Rundfunksender und von Abrufdiensten, auch von Sendern aus EU-Ländern.

Der wichtigste Begriff, der neu eingeführt wurde, ist der „Dienst für die Verbreitung von Fernsehprogrammen.” Dieser Begriff wird sehr allgemein definiert als ein Dienst, der eine Option für den Empfang eines Fernsehprogramms im Endgerät des Nutzers gewährleistet. Auch der Begriff von Einrichtungen, die der lettischen Gerichtsbarkeit unterstehen, wird ausgeweitet: Er schließt nun generell alle „Anbieter von Diensten für die Verbreitung von Fernsehprogrammen” ein, die ihre wirtschaftliche Aktivität auf lettischem Hoheitsgebiet ausüben oder ihre Dienste auf lettischem Hoheitsgebiet anbieten.

Geändert hat sich auch die Definition des Begriffs „Weiterverbreitung“. Dieser Begriff wird definiert als Empfang des Programms und unmittelbare vollständige oder teilweise Verbreitung in ein öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz in Lettland, ohne dass inhaltliche Änderungen vorgenommen wurden. Vor den Änderungen enthielt die Definition noch den Zusatz, dass das Programm in Lettland in ein anderes öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz verbreitet werden muss. Der Zusatz „ein anderes“ wurde gestrichen. Den Erläuterungen zu den Änderungen am EMML zufolge wurden die neuen Begriffe eingeführt, um einen fairen Wettbewerb zwischen den Betreibern von Kabelfernsehen und anderen Betreibern einzuführen, die im Wesentlichen Weiterverbreitungsdienste anbieten, bisher jedoch nicht unter den Begriff der Weiterverbreitung fielen, also etwa Anbieter von Satellitenfernsehen.

Die Liste der Must-Carry-Regeln in Artikel 19 des Gesetzes wird erheblich erweitert. Als erstes wird die Liste der betroffenen Anbieter ergänzt: In Zukunft gelten die Must-Carry-Verpflichtungen nicht nur für Betreiber, die Fernsehprogramme über Kabel weiterverbreiten, sondern für „jedes Unternehmen, das Fernsehprogramme verbreitet“.  Zweitens wird der Umfang der Verpflichtungen ausgedehnt. Die bisherigen Verpflichtungen für Kabelfernsehanbieter bleiben in Kraft, aber jetzt müssen zusätzlich alle Unternehmen, die Fernsehprogramme weiterverbreiten, und alle „Unternehmen, die Fernsehprogramme verbreiten“, folgende zusätzliche Sendungen in ihre Programme aufnehmen:

- mindestens eine Sendung, die Nachrichten, Analysen und Informationen enthält, die in der EU und in einer der Amtssprachen der EU erstellt sind;

- mindestens eine Sendung, bei der mindestens  50% der gesamten Sendezeit in der Landessprache gesendet wird, sofern die gesamte Sendezeit mindestens 18 Stunden täglich beträgt und der Sender eine lettische Lizenz hat;

- mindestens eine Sendung, die populärwissenschaftliche Inhalte enthält, die in der EU und in einer der Amtssprachen der EU erstellt wurden;

- mindestens eine Sendung, die in erster Linie für Kinder- und Jugendliche bestimmt ist und in der EU und in einer der Amtssprachen der EU hergestellt wurden.

Die aufgeführten Sendungen müssen in dem Programmkatalog enthalten sein, und zwar vor anderen Programmen und in der oben aufgeführten Reihenfolge. Laut den Erläuterungen zu den Änderungen des EMML werden die neuen Must-Carry-Bestimmungen eingeführt, um den Zugang zu unterschiedlichen Informationen zu erleichtern und Demokratie und Meinungspluralismus in Lettland zu fördern.

Mit den Änderungen wird ein neues Kapitel in das EMML eingefügt. Kapitel III.1 trägt den Titel: „Verbot der Verbreitung von Programmen  elektronischer Massenmedien und von Abrufdiensten anderer Länder”. Das Kapitel enthält neue Artikel (21.1 bis 21.6), in denen ausführlich aufgeführt wird, unter welchen Bedingungen der Nationale Rat für elektronische Massenmedien vorübergehend Sendungen und Abrufdienste aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, aus einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Übereinkunft über das grenzüberschreitende Fernsehen oder einem Drittland verbieten kann. Die Bedingungen und die Verfahren sind unterschiedlich, je nachdem, aus welcher Länderkategorie die betreffenden Sendungen stammen.

Die strengsten Bedingungen gelten für Sendungen aus einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat. In diesem Fall dürfen Sendungen nur dann verboten werden, wenn der Sender eindeutig, ernsthaft und substanziell gegen Artikel 24 Absatz 9 und 10 des EMML (Verbot von Sendungen mit Gewaltdarstellungen und von Sendungen, die für Kinder und Jugendliche schädlich sind) und Artikel 26 EMML verstoßen hat (Pornographie, Anstiftung zu Gewalt,  zu Rassenhass oder anderen Formen von Hass, Diskriminierung, Kriegshetze, Aufstachelung zur gewaltsamen Veränderung der territorialen Einheit des Landes oder Diskreditierung der lettischen Staatssymbole). Der Verstoß muss zweimal innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten vorgekommen sein. Vor dem Verbot muss der Rat nicht nur den betreffenden Sender informieren, sondern auch die Gerichte des betreffenden Landes und die Europäische Kommission. Sollte innerhalb von 14 Tagen keine gütliche Einigung erzielt werden, kann der Rat den Sender für einen bestimmten Zeitraum verbieten (wie lange maximal wird im EMML nicht angegeben). Gegen den Beschluss kann vor dem Verwaltungsgericht Widerspruch eingelegt werden.

Weniger strikt sind die Bedingungen für ein Verbot, wenn die betreffende Sendung aus einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat vollständig oder in erster Linie gegen das lettische Hoheitsgebiet gerichtet ist (Artikel 21.2 EMML). In diesem Fall muss der Rat lediglich den betreffenden Mitgliedstaat und den Sender darüber informieren, dass ein Verstoß gegen die Bestimmungen des EMML vorliegt, und wenn keine gütliche Einigung erzielt wird, kann das Verbot ausgesprochen werden. Der Rat kann auch ein Bußgeld gegen den Sender verhängen, wenn er nachweisen kann, dass der betreffende Sender in einem anderen Staat das Jurisdiction = Gerichtsbarkeit, gerichtliche Zuständigkeit. I suppose „jurisdiction“ is the wrong word in English. I’m not sure, but the author could mean: the right/competence or authority. This sentence relates to Russia, I supposeRecht  erhalten hat, die strengeren Vorschriften in Lettland zu umgehen. Allerdings muss der Rat in diesem Fall die Europäische Kommission vorab informieren, und die Europäische Kommission muss darüber befinden, ob die vorgesehenen Aktivitäten mit EU-Recht vereinbar sind.

Die übrigen Artikel des neuen Kapitels befassen sich mit den Bedingungen für ein Verbot der Abrufdienste aus anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaaten, aber auch mit Sendungen und Abrufdiensten aus anderen Mitgliedstaaten der  Europäischen Übereinkunft über das grenzüberschreitende Fernsehen und Drittländern.


Referenzen


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.