Frankreich

[FR] Staatsrat erklärt Ernennung der neuen Präsidentin von France Télévisions für rechtens

IRIS 2016-3:1/13

Amélie Blocman

Légipresse

Am 23. April 2015 ernannte der Conseil supérieur de l’audiovisuel (Rundfunkaufsichtsbehörde - CSA) Delphine Ernotte Cunci, bis dahin Generaldirektorin des Telekommunikationsanbieters Orange, zur Präsidentin der öffentlich-rechtlichen Fernsehgruppe France Télévisions. Mit dem Gesetz vom 15. November 2013 war zwecks Verbesserung der Transparenz Artikel 47-4 des Gesetzes vom 30. September 1986 geändert und der CSA ermächtigt worden, die Präsidenten im öffentlich-rechtlichen audiovisuellen Sektor (France Télévisions, Radio France sowie die für den audiovisuellen Bereich außerhalb Frankreichs zuständige Gesellschaft France Média Monde) zu ernennen, ein Recht, das zuvor dem Präsidenten der Republik zustand. Die Regulierungsbehörde nahm die Ernennung der neuen Präsidentin von France Télévisions in einem streng geheimen Verfahren vor, was heftige Kritik hervorrief. Zwei Gewerkschaften des Unternehmens klagten gegen diese Ernennung und beantragten, den Entscheid des CSA wegen Befugnisüberschreitung aufzuheben.

In seinem Urteil verwies der Conseil d’Etat (Staatsrat - Oberstes Verwaltungsgericht) auf die beiden ersten Absätze von Artikel 47-4 des Gesetzes vom 30. September 1986, in denen es heißt: „Die Präsidenten der Gesellschaften France Télévisions, Radio France und der für den audiovisuellen Bereich außerhalb Frankreichs zuständigen Gesellschaft werden für fünf Jahre vom Conseil supérieur de l'audiovisuel mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder gewählt. Die Ernennungen erfolgen im Rahmen einer begründeten Entscheidung, die auf den Kriterien Kompetenz und Erfahrung basiert. Die Bewerbungen sind an den Conseil supérieur de l'audiovisuel zu richten, der sie auf der Grundlage eines strategischen Projekts beurteilt“.

Mit Blick auf das Auswahlverfahren erklärte der Staatsrat, die Kläger könnten nicht geltend machen, die strittige Entscheidung sei im Rahmen eines insofern nicht ordnungsgemäß durchgeführten Verfahrens getroffen worden, als der CSA die Namen der Bewerber für den Posten des Präsidenten nicht veröffentlicht habe. Es gebe keine Gesetzes- oder Verordnungsvorschrift und auch keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, in welchen dem CSA vorgeschrieben werde, die Namen der sich bewerbenden Personen bzw. der Kandidaten, die er zur Anhörung ausgewählt habe, öffentlich bekannt zu geben. Dies gelte auch für Artikel 47-4 des Gesetzes vom 30. September 1986. Was die Entscheidung für Frau Ernotte Cunci angehe, so habe die Rundfunkaufsichtsbehörde im Rahmen des Entscheidungsverfahrens die Fähigkeiten der Bewerberin, die diese in den Bereichen Telekommunikation und Digitales, insbesondere im Bereich Management vorweisen könne, in ihre Erwägungen einbezogen. Zudem habe der CSA geprüft, ob die Bewerberin auch im Hinblick auf sein strategisches Projekt, bei dem einer der Schwerpunkte auf der digitalen Weiterentwicklung der von der Gruppe France Télévisions angebotenen Dienste liege, für den Posten der Präsidentin geeignet sei. Mit seiner Einschätzung, Frau Ernotte Cunci genüge den beiden Kriterien Kompetenz und Erfahrung, um der Gruppe France Télévisions vorzustehen, und der Ernennung der Bewerberin auf diesen Posten im Rahmen einer ausreichend begründeten Entscheidung habe der CSA keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, so der Staatsrat, der die Klage auf Aufhebung der strittigen Entscheidung des CSA folglich als unzulässig abwies.


Referenzen

  • Conseil d'Etat, (5e et 4e sous-sect.), 3 février 2016, Syndicat national des professionnels de la communication et de l'audiovisuel CFE-CGC et autres
  • Staatsrat, (4. und 5. Unterabteilung), 3. Februar 2016, Gewerkschaft Syndicat national des professionnels de la communication et de l'audiovisuel CFE-CGC u. a.

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.