Albanien
[AL] Audiovisuelle Medienbehörde erfolglos bei Vergabe nationaler digitaler Lizenzen
IRIS 2016-3:1/3
Ilda Londo
Albanisches Medieninstitut
Am 1. Februar 2016 hat der Verwaltungsrat der audiovisuellen Medienbehörde (AMA) eine Sitzung abgehalten, um über die Lizenzierung nationaler kommerzieller Multiplexe zu entscheiden.
Im April 2015 genehmigte die Regulierungsbehörde den Beschluss über einen Aufruf zur Interessensbekundung im Hinblick auf die Vergabe nationaler Lizenzen für bestehende kommerzielle digitale Anbieter, basierend auf einem wettbewerblichen Auswahlverfahren („Schönheitswettbewerb“). Fünf etablierte, sogenannte historische Rundfunkbetreiber wurden dabei zur Teilnahme am Vergabeverfahren aufgefordert. Bei den Rundfunkbetreibern handelte es sich um den landesweiten kommerziellen Sender TV Klan sowie Top Channel TV und die drei bestehenden kommerziellen digitalen Plattformen Digitalb, Supersport und Tring. Letztere lehnte die Teilnahme am Auswahlverfahren ab; somit blieben vier Bewerber übrig.
In der Zwischenzeit geriet der Entscheidungsprozess innerhalb des Verwaltungsrats der audiovisuellen Medienbehörde über viele Monate ins Stocken, da zwei Verwaltungsratsmitglieder sich weigerten, an den Sitzungen teilzunehmen oder im Rahmen dieser Sitzungen abzustimmen. Sie nahmen schließlich an der Sitzung vom 1. Februar 2016 teil, aber es gelang dem Verwaltungsrat nicht, das für die Lizenzvergabe erforderliche Quorum von fünf Stimmen zu erreichen, da die beiden vorstehend genannten Mitglieder erneut gegen die Lizenzvergabe stimmten. Der Stellungnahme der audiovisuellen Medienbehörde zufolge begründeten sie ihre Entscheidung damit, dass das wettbewerbliche Auswahlverfahren („Schönheitswettbewerb“) eine Lizenzvergabe für eine Übergangszeit vorsehe, d. h. innerhalb der Frist für die Digitalumstellung zum 17. Juni 2015. Da die Frist überschritten war, machten sie geltend, dass die Bewerber die Lizenzen nicht erhalten sollten. Ihre Begründung beruhte auf Absatz 8 Artikel 139 des Gesetzes 97/2013 über die audiovisuellen Medien. Darin heißt es: „Gemäß diesem Artikel sollte die Lizenzierung durch die audiovisuelle Medienbehörde für eine Übergangszeit bis zum Ablauf der Frist für den vollständigen Übergang zur digitalen Übertragung erfolgen, wie in Artikel 136 Absatz 1 vorgesehen“. Als Frist für die vollständige Digitalumstellung ist in Artikel 136 der 17. Juni 2015 festgelegt.
Zwei Tage vor Ablauf der offiziellen Frist veröffentlichte die audiovisuelle Medienbehörde eine Pressemitteilung, in der sie erklärte, dass die Frist aufgrund diverser Verfahrensverzögerungen nicht eingehalten werden könne. Die Behörde verkündete, „dass es trotz der ihrerseits getroffenen Umstellungsmaßnahmen unmöglich sei, die Strategie zur Umstellung auf digitale Ausstrahlung voll umzusetzen und dass die endgültige Frist für die Analogabschaltung zum 17. Juni 2015 nicht eingehalten werden könne. Abgesehen von der Übernahme der anfallenden finanziellen Kosten beeinträchtigten die Fristverschiebung und die Verzögerungen bei der Umstellung auf Digitaltechnik die Fähigkeit der Republik Albanien zur Einhaltung internationaler Verpflichtungen.“
Referenzen
- Deklarata e Autoritetit të Mediave Audiovizive, “AMA vendos mosdhënien e licencave kombëtare të transmetimit audioviziv numerik sipas procedurës së Beauty Contest”, 1 Shkurt 2016
- http://ama.gov.al/category/veprimtari/deklarata/
- Stellungnahme der audiovisuellen Medienbehörde, „AMA beschließt, keine nationalen Lizenzen für die digitale audiovisuelle Übertragung gemäß dem Auswahlverfahren zu vergeben“, 1. Februar 2016
- Deklarata e Autoritetit të Mediave Audiovizive, “Mbi mosrespektimin e afateve të digjitalizimit”, 15 Qershor 2015
- http://ama.gov.al/preview/wp-content/uploads/2015/06/Njoftim-per-median-mbi-afatin-e-digjitalizimit.pdf
- Stellungnahme der audiovisuellen Medienbehörde, „Stellungnahme zur Nichteinhaltung der Frist für die Umstellung auf Digitaltechnik“, 15. Juni 2015
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.