Finnland
[FI] Neue Vorschriften über angemessene Vertragsbestimmungen bei der Abtretung von Urheberrechten
IRIS 2015-7:1/14
Anette Alén-Savikko
Universität Helsinki
In Finnland wurden neue Bestimmungen zur Anpassung der Vertragsbedingungen für die Abtretung von Urheberrechten durch den ursprünglichen Urheber in § 29 des Urhebergesetzes (404/1961) aufgenommen. Der bisherige Paragraph hatte lediglich einen Verweis auf die allgemeinen Bestimmungen des Verträge-Gesetzes (228/1929) enthalten, die in § 36 die Anpassung oder Streichung von unfairen bzw. bei der Umsetzung zu unfairen Bedingungen führenden Vertragsbestimmungen vorsieht. Im Beschäftigungsverträge-Gesetz (55/2001) wurde u. a. ein „lex specialis” eingefügt. Die neuen Bestimmungen traten am 1. Juni 2015 in Kraft.
Laut dem neuen § 29(1) kann die Bestimmung eines vom ursprünglichen Urheber abgeschlossen Vertrags über die Abtretung von Urheberrechten dann geändert oder gestrichen werden, wenn sie aufgrund ihres Verstoßes gegen die einschlägige Vertragspraxis oder aus anderen Gründen unangemessen ist oder wenn ihre Anwendung zu einem unzumutbaren Ergebnis führen würde. Bei der Beurteilung müssen der gesamte Vertragsinhalt, die Standpunkte der Vertragsparteien, Hintergründe und Konsequenzen sowie weitere Faktoren (Absatz 29(2)) berücksichtigt werden. Ist eine Bestimmung gemäß Absatz 1 so gehalten, dass sie den ordnungsgemäßen und uneingeschränkten Vollzug des Vertrags vereitelt, darf der Vertrag dementsprechend geändert oder aufgekündigt werden (§ 29(3)). Laut § 29(4) gilt eine Vereinbarung über die Vergütung der Rechteabtretung ebenfalls als Vertragsbestimmung. Vertragsbestimmungen, die eine Urheberrechtsabtretung im Rahmen eines Beschäftigungsvertrags vorsehen, können jedoch gemäß § 2 Kapitel 10 des Beschäftigungsverträge-Gesetzes angepasst werden (§ 29(5)). In anderen Fällen gilt die allgemeine Bestimmung des Verträge-Gesetzes (§ 29(6)).
Der Rechtsrahmen für den Umgang mit kreativen Werken hat sich in den letzten Jahren radikal gewandelt, und der den Urhebern verbleibende Verhandlungsspielraum bei der Abtretung ihrer Urheberrechte ist recht gering. Die Reform verfolgt einen präventiven Ansatz und soll fairere Ausgangsbedingungen bei den Verhandlungen der Urheberrechtsabtretung mit dem ursprünglichen Urheber sicherstellen. Die neuen Bestimmungen decken jedoch nicht die nachfolgende Rechteübertragung ab. Sie lehnen sich im Übrigen weitgehend an den Wortlaut der allgemeinen Bestimmung über die Anpassung von Vertragsbestimmungen an. Ihr ohnehin schmaler Anwendungsbereich wird zudem dadurch weiter beschränkt, dass die Fairness der Vertragsbestimmungen in Beschäftigungsverhältnissen auch weiterhin durch das Beschäftigungsverträge-Gesetz geregelt wird. Die Reform gilt als Kompromisslösung zwischen einer ausführlicheren gesetzlichen Regelung und einer eher pauschalen Referenzbestimmung. In den Vorbereitungsarbeiten wurde nicht davon ausgegangen, dass die eingebrachte Regelung an der derzeitigen Rechtslage etwas ändert; ihre erwarteten praktischen Auswirkungen wurden nicht konkret benannt. Insbesondere die Autoren haben oft weder den Mut noch die Finanzkraft, juristisch vorzugehen, zudem verfolgten die Vorgängerbestimmungen bereits ein präventives Anliegen. Im Vorbereitungsprozess wurde ebenso auf die Unmöglichkeit einer umfassenderen -z.B. verfahrenstechnischen oder vertragsrechtlichen - Neugestaltung verwiesen, die ein gemeinsames Vorgehen ermöglichen würde.
Referenzen
- Hallituksen esitys eduskunnalle laiksi tekijänoikeuslain muuttamisesta (HE 181/2014 vp)
- https://www.eduskunta.fi/FI/vaski/HallituksenEsitys/Documents/he_181+2014.pdf
- Regierungsvorlage für ein Gesetz zur Abänderung des Urhebergesetzes
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.