Portugal
[PT] Gebühren für Privatkopien nach Präsidentenveto gebilligt
IRIS 2015-6:1/30
Mariana Lameiras & Helena Sousa
United Nations University Operating Unit on Policy-Driven Electronic Governance (UNU-EGOV) & Communication and Society Research Centre, Universität Minho
Die Verordnung mit Gesetzeskraft Nr. 320/XII, welche die Gebühren für Privatkopien auf eine Reihe elektronischer Geräte ausweitet, wurde am 8. Mai 2015 mit 120 Stimmen der Zweiparteienkoalition (PSD und CDS) gebilligt. Nach dem Präsidentenveto vom März 2014 ging der Gesetzesvorschlag für eine zweite Lesung zurück an die Versammlung der Republik (Parlament). Mit der Billigung ist die Verkündung nun zwingend. In Anbetracht rechtlicher Erfordernisse und da der Präsident acht Tage für dieses Verfahren Zeit hat, wird das Gesetz höchstwahrscheinlich nach dem 20. Juni 2015 in Kraft treten. Das Gesetz wurde in der Versammlung der Republik vorbereitet und zur Abstimmung gestellt, wenngleich es seinen Ursprung in einer Regierungsvorlage hat. Es ändert das Urheberrechtsgesetz, um die Bestimmungen über Gebühren zur Vergütung von Privatkopien auszuweiten.
Praktisch legt dieses Gesetz fest, dass Gebühren für alle Geräte wie Mobiltelefone, Drucker oder USB-Geräte fällig werden, die in der Lage sind, Musik, Videos oder Software zu speichern oder zu vervielfältigen. Sie variieren nicht nur nach der Art, sondern auch der Speicherkapazität der elektronischen Geräte und betragen maximal das Dreifache von EUR 7,50, 15 oder 20. Diese Sätze sind alle zwei Jahre zu überprüfen.
Das Präsidentenveto gegen den von der Regierung vorgelegten Gesetzesvorschlag stützte sich auf die Notwendigkeit, „einen angemessenen Ausgleich zwischen allen Interessen zu erreichen“. In der Rechtfertigung dieses Vorgehens führte Präsident Cavaco Silva zudem an, der Vorschlag berge Risiken für die nationale Wirtschaft und es bedürfe weiterer Gesetzgebung, „die stärker mit technologischen Veränderungen im Einklang steht und für den Schutz der Rechte von Autoren und Verbrauchern angemessener ist“.
Die Anwendung dieser Art von Gebühren ergibt sich aus der Informationsgesellschaftsrichtlinie, welche die Mitgliedstaaten ermächtigt, eine Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht für Vervielfältigungen zuzulassen, die natürliche Personen für den privaten Gebrauch anfertigen, solange die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten. Daher sind Abgaben auf den Kaufpreis von Geräten, die in der Lage sind, urheberrechtlich geschützte Werke zu reproduzieren oder zu vervielfältigen, im Rahmen der Ausnahmen zulässig.
Referenzen
- Decreto de Lei n.º 320/XII - Segunda alteração à Lei n.º 62/98, de 1 de setembro, que regula o disposto no artigo 82.º do Código do Direito de Autor e dos Direitos Conexos, sobre a compensação equitativa relativa à cópia privada, [DAR II série A Nº.89/XII/4 2015.03.05 (pág. 28-40)]
- http://www.parlamento.pt/Paginas/DetalheUltimosTextosAprovados.aspx?BID=18467
- Verordnung mit Gesetzeskraft Nr. 320/XII, DAR II série A Nº.89/XII/4 2015.03.05 (S. 28-40)
- Texto do veto do Presidente da República, 31 de março de 2015
- http://www.presidencia.pt/?idc=10&idi=91397
- Wortlaut des Präsidentenvetos gegen die Verordnung mit Gesetzeskraft Nr. 320/XII, 31 März 2015
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.