Deutschland

[DE] Analoge Verbreitung von ARD-alpha für Kabel Deutschland nicht verpflichtend

IRIS 2015-4:1/5

Gregor Euskirchen

Institut für Europäisches Medienrecht (EMR), Saarbrücken/Brüssel

Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat auf Antrag der Kabel Deutschland Vertriebs und Service GmbH & Co. KG festgestellt, dass der Beendigung der Kabeleinspeisung von ARD-Alpha in analoger Technik keine medienrechtlichen Gründe entgegenstehen.

Kabel Deutschland hatte zuvor entsprechend dem vorgeschriebenen Verfahren für Programmumbelegungen im Kabelnetz die Absicht angezeigt, die analoge Einspeisung des Rundfunkprogramms ARD-Alpha (vormals BR-Alpha) in ihren Kabelanlagen in Bayern Ende 2014 zu beenden und hierfür eine medienrechtliche Unbedenklichkeitsbestätigung beantragt. Nach Ansicht von Kabel Deutschland gehöre ARD-Alpha nicht zu den gesetzlichen Vorrangprogrammen. Der Bayerische Rundfunk könne sich nach der Umbenennung von BR-Alpha in ARD-Alpha nicht mehr auf den gesetzlichen Must-carry-Status für das Programm BR-Alpha berufen.

Die zuständige Landesmedienanstalt bestätigte mit Bescheid vom 8. Januar 2015 diese Rechtsansicht, denn die Änderung des Programmnamens von BR-Alpha in ARD-Alpha ging mit einer Programmänderung einher, über deren Umfang im Verfahren keine Einigkeit bestand. Die Landeszentrale hat es jedoch im Rahmen der Unbedenklichkeitsbestätigung nicht als ihre Aufgabe angesehen, anstelle des Gesetzgebers zu entscheiden, wie gravierend in diesem Zusammenhang beispielsweise der vorgenommene Austausch der Nachrichtensendung „Rundschau“ durch die „Tagesschau“ im Programm ARD-alpha ist.

Es müsse aber dem Gesetzgeber überlassen bleiben, festzulegen, ob das geänderte Programm ARD-alpha mit seiner stärker bundesweit orientierten Ausrichtung einen Must-carry-Status zu Lasten der Belegungsfreiheit des Kabelanlagenbetreibers haben soll.

Außerdem sei nach dem Bayerischen Mediengesetz die Weiterverbreitung eines Programms ausdrücklich von den Urheberrechten abhängig. Das rundfunkrechtliche Kanalbelegungsregime greife daher nicht in die privatrechtlichen Beziehungen zwischen Rundfunkveranstalter und Kabelanlagenbetreiber ein, sondern setze deren Einigung voraus.

Nach Ansicht der BLM sind Kabelanlagenbetreiber nur verpflichtet, den Veranstaltern der Must-carry-Programme die Kabelverbreitung zu angemessenen Bedingungen anzubieten. Sie sind nicht verpflichtet, die Kabelverbreitung als Telekommunikationsdienstleistung ohne Nachfrage zu erbringen. Da der Bayerische Rundfunk mündlich und schriftlich erklärt hat, eine Telekommunikationsdienstleistung von Kabel Deutschland nicht nachzufragen, könne die BLM Kabel Deutschland auch nicht verpflichten, eine solche Dienstleistung zu erbringen.

Der Bayerische Rundfunk hat die Entscheidung kritisiert und angekündigt, dagegen vorgehen zu wollen.


Referenzen


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.