Litauen

[LT] Litauen verbietet Werbung in LRT-Programmen

IRIS 2015-1:1/26

Jurgita Iešmantaitė

Rundfunkkommission Litauen

Am 1. Januar 2015 ist das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das litauische nationale Radio und Fernsehen (den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter LRT) in Kraft getreten. Diese Änderung wurde vom LR Seimas (dem litauischen Parlament) am 23. Dezember 2013 verabschiedet.

Das geänderte Gesetz legt fest, dass Werbung auf allen LRT-Programmen verboten ist. Ausnahmen gelten, wenn LRT im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung, die den Erwerb oder die Vermarktung von Rechten zur Ausstrahlung internationaler Veranstaltungen betrifft, kommerzielle Kommunikation ausstrahlen muss. Außerdem dürfen Hörfunk- und Fernsehprogramme von LRT nicht mehr gesponsert werden. Dies ist jedoch kein absolutes Verbot, da das geänderte Gesetz Ausnahmen für zulässiges Sponsoring vorsieht. Diese Ausnahmen bestehen für Kultur- und Sportveranstaltungen und/oder für Sendungen zur Förderung von Kultur-, Sport-, Sozial- oder Bildungsaktivitäten und -initiativen.

Es wird festgelegt, dass LRT durch Mittel aus dem Staatshaushalt, Einnahmen aus der Vermarktung von Hörfunk- und Fernsehsendungen, Sponsoringhinweise, Veröffentlichungen und durch Unterstützung und Einnahmen aus kommerziellen und wirtschaftlichen Aktivitäten finanziert wird.

Die Änderung sieht vor, dass LRT aus dem Staatshaushalt jährlich 1,5 % der Einkommensteuereinnahmen und 1,3 % der Verbrauchssteuereinnahmen des Vorjahrs erhalten soll. Das wurde später im Gesetz vom 8. Mai 2014 zur Änderung des Gesetzes über das litauische nationale Radio und Fernsehen festgelegt.

Für 2015 soll sich die Höhe der LRT-Mittel aus dem Staatshaushalt, die auf EUR 29.964.666 geschätzt wird, nach den Einkommens- und Verbrauchssteuereinnahmen von 2012 richten.

In den Folgejahren darf die Finanzierung von LRT jeweils nicht niedriger sein als die Summe, die sich aus Einkommens- und Verbrauchssteuereinnahmen von 2012 ergeben hat.

Es wird erwartet, dass das geänderte Gesetz eine langfristige, stabile und angemessene Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters garantieren wird, der lange Zeit zu den europäischen Rundfunkveranstaltern mit der geringsten Finanzausstattung zählte.


Referenzen



Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.