Albanien
[AL] Medienregulierungsbehörde genehmigt Must-Carry-Vorschriften für Kabelfernsehen
IRIS 2014-6:1/6
Ilda Londo
Albanisches Medieninstitut
In ihrer Sitzung am 26. März 2014 hat die Autoriteti i Mediave Audiovizive (Audiovisuelle Medienbehörde - AMA) den Beschluss „Über die zur Weiterverbreitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen berechtigten elektronischen Kommunikationsnetze und deren Must-Carry-Pflicht für nationale Programme” gebilligt. Die Regulierungsbehörde erklärte, der Beschluss stehe im Einklang mit dem Gesetz Nr. 97/2013 „Über audiovisuelle Medien in der Republik Albanien” (siehe IRIS 2013-8/9), und führte insbesondere Artikel 87 „Weiterleitungspflichten“ an, der besagt: „Die AMA darf den Anbietern von Mediendiensten vertretbare Verpflichtungen hinsichtlich der öffentlichen Verbreitung eines oder mehrerer Hörfunk- bzw. Fernsehprogramme von allgemeinem Interesse auferlegen, um den landesweiten, regionalen oder lokalen Empfang dieser Programme auf dem Hoheitsgebiet der Republik Albanien sicherzustellen. Die Weiterleitungspflichten nach Absatz 1 des Artikels gelten gemäß dem Prinzip von Proportionalität und Transparenz lediglich für elektronische Kommunikationsnetzbetreiber, deren Netzwerke von einer erheblichen Nutzerzahl als hauptsächliches Empfangsmittel für audiovisuelle Programme verwendet werden, und nur dann, wenn dies im öffentlichen Interesse ist.”
Ausgehend von diesem Artikel, ist der AMA-Beschluss besonders für die Weiterverbreitung nationaler TV-Sender in Kabelnetzen relevant. Die AMA behauptete, mit jeweils 54% bzw. 51% erreichten die derzeitigen kommerziellen Fernsehsender ein wesentlich kleineres Sendegebiet als in ihrer Lizenz ausgewiesen. Angesichts dieser Tatsache sei die Verabschiedung der, den Kabelnetzen im Lande auferlegten, Must-Carry-Regel für nationale Fernsehprogramme erforderlich und gesetzeskonform Der Beschluss schreibt weiter vor, dass die Weiterleitung von nationalen Fernsehprogrammen kostenfrei erfolgen müsse.
Die Fernsehsender sprachen sich gegen den Beschluss aus, den sie mit der Legalisierung von Diebstahl und Piraterie gleichsetzten. Unter Verweis auf den Jahresbericht der AMA und Interviews, in denen die AMA-Leitung selbst einräumte, dass die Behörde außerstande sei, gegen die Piraterie - insbesondere von Programmen der Kabelfernsehsender - vorzugehen, bezeichneten sie den Beschluss als geschäftsschädigend.
Seit Sommer 2013 stehen sich die Regulierungsbehörde und die wichtigsten nationalen Fernsehsender einschließlich der zu ihnen gehörigen Multiplexe in einem inzwischen festgefahrenen Rechtsstreit gegenüber. Damals hatten die Multiplexe ein Gerichtsverfahren angestrengt, wodurch die Pläne der AMA, bestehende digitale Multiplexe zu lizenzieren, vorerst ausgesetzt wurden. Das Verfahren ist weiter anhängig.
Referenzen
- “Njoftim për shtyp”
- http://ama.gov.al/index.php?option=com_content&view=article&id=339%3Anjoftim&catid=14%3Adeklarata-per-shtyp&Itemid=65&lang=sq
- Ergebnisprotokoll der AMA-Sitzung
- “Deklaratë për shtyp”
- http://ama.gov.al/index.php?option=com_content&view=article&id=341%3Adeklarate&catid=14%3Adeklarata-per-shtyp&Itemid=65&lang=sq
- Begründung des AMA-Beschlusses
Verknüpfte Artikel
IRIS 2013-8:1/9 [AL] Neue audiovisuelle Mediengesetzgebung in Albanien
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.