Vereinigtes Königreich
[GB] Ofcom entscheidet, dass RT Blogger in Sendung fair behandelte
IRIS 2014-5:1/22
Julian Wilkins
Wordley Partnership
In einer am 3. Februar 2014 veröffentlichten Entscheidung hat das Ofcom festgestellt, dass zwei RT-Nachrichtensendungen den Blogger Eliot Higgins (Pseudonym: Brown Moses) nicht unangemessen dargestellt hätten, indem sie das Filmmaterial auf seiner Website, das einen Chemiewaffenangriff syrischer Rebellen zeigt, als unbestätigt bezeichneten, ohne darauf hinzuweisen, dass Higgins den Wahrheitsgehalt des Videos in Frage gestellt habe.
RT (früher Russia Today) ist ein globaler Kanal für Nachrichten und aktuelle Berichte, der in Russland produziert wird. Im Vereinigten Königreich wird der Kanal über Satellitenplattformen und digitale terrestrische Plattformen ausgestrahlt. Higgins betreibt einen Blog und hat sich als Beobachter des bewaffneten Konflikts in Syrien eine Reputation erworben.
Er beklagte, RT habe sich ihm gegenüber ungerecht und unangemessen verhalten. Das Ofcom stellt fest, ob ein Rundfunkveranstalter gemäß Regel 7.1 des Ofcom Broadcasting Code (Ofcom-Rundfunkordnung) sicherstellt, dass eine ungerechte oder unangemessene Behandlung von Einzelpersonen oder Organisationen in seinen Programmen vermieden wird.
Das Ofcom würdigt die Bedeutung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und erkennt an, dass es Rundfunkveranstaltern erlaubt sein muss, über Angelegenheiten von berechtigtem öffentlichen Interesse zu berichten und zu senden; insbesondere bekennt es sich zum Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß dem Human Rights Act (Menschenrechtsgesetz) von 1998 und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
Außerdem musste das Ofcom Regel 7.9 der Rundfunkordnung in der aktuellen Fassung vom 21. März 2013 anwenden, die für alle von diesem Tag an ausgestrahlten Programme gilt. Diese besagt:
„7.9 Vor der Ausstrahlung eines Sachprogramms, einschließlich Programmen, die vergangene Ereignisse untersuchen, müssen sich Fernsehveranstalter davon überzeugen, dass:
- wesentliche Tatsachen nicht in einer gegenüber einer Einzelperson oder Organisation unangemessenen Weise dargestellt, ignoriert oder weggelassen wurden; und
- jedem, dessen Weglassung einer Einzelperson oder Organisation gegenüber unangemessen sein könnte, Gelegenheit gegeben wurde, einen Beitrag zu leisten.“
Am 18. September 2013 strahlte RT zwei Nachrichtensendungen aus, eine um 10.00 Uhr und eine um 11.00 Uhr, die beide einen Beitrag zum Syrienkonflikt enthielten. Der Bericht enthielt Material aus drei Videos, die Higgins auf seiner Website gepostet hatte und die angeblich einen Chemiewaffenangriff syrischer Rebellen am 21. August 2013 in Ghouta zeigten, einem Vorort im Osten von Damaskus. Higgins deutet auf seiner Website an, das Filmmaterial wirke „irgendwie dubios“.
In dem RT-Bericht wird Higgins als überzeugter Kritiker von Präsident Baschar al-Assad bezeichnet. Außerdem erklärt der Reporter in den beiden RT-Berichten, die syrische Opposition habe den Angriff geführt. In die RT-Berichte wurde ein Hinweis eingeblendet, der das Filmmaterial als ungesichert bezeichnete, der Titel lautete „Chemische Zweifel“. Der Reporter und der Moderator erklärten auch bei verschiedenen Gelegenheiten, die Echtheit der beiden Videos sei ungeklärt.
Die RT-Sendung verwies jedoch nicht auf die Warnungen von Higgins selbst auf dessen eigener Website und in seinem Blog, die die Echtheit der Videos ebenfalls in Frage stellten. Higgins vertrat die Ansicht, RT habe seine Beteiligung durch die Nichterwähnung seiner eigenen Bedenken falsch dargestellt, indem der Eindruck vermittelt worden sei, Higgins stelle das Filmmaterial als echt dar, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Die Nichterwähnung der Bedenken von Higgins durch RT habe potenziell seinen Ruf geschädigt.
Das Ofcom räumte ein, dass die Beschreibung von Higgins als „überzeugtem“ Gegner Präsident al-Assads und seiner Regierung angesichts der früheren Kommentare von Higgins emotional sei. Die Verwendung des Ausdrucks „überzeugt“ sei jedoch angesichts der Umstände vernünftig und gegenüber Higgins nicht unangemessen.
Angesichts der Zahl der Einschränkungen, die RT während der Sendungen gemacht habe (z. B. „Chemische Zweifel“, „anscheinend“, „falls das wirklich richtig sein sollte“), sei es ihm gegenüber nicht unangemessen gewesen, dass RT nicht speziell auf Higgins’ eigene Worte „irgendwie dubios“ verwiesen habe.
Nach Ansicht des Ofcom legten die RT-Berichte nicht nahe, dass die Quelle der Videos, nämlich der Blog von Higgins, die Videos als authentisch dargestellt habe oder dass die Videos schlüssige Beweise dafür geliefert hätten, wer den chemischen Angriff geführt habe. In den RT-Berichten sei es um das Videomaterial gegangen und nicht darum, Higgins oder seine Website zu kritisieren. Das Ofcom kam zu dem Schluss, RT sei nicht verpflichtet gewesen, Higgins’ eigene Bedenken bezüglich der Echtheit des Videos wiederzugeben. Daher sah das Ofcom in den ausgestrahlten Nachrichtensendungen keine ungerechte oder unangemessene Behandlung von Higgins.
Referenzen
- Ofcom broadcast bulletin, Complaint by Mr Eliot Higgins, p.62
- http://stakeholders.ofcom.org.uk/enforcement/broadcast-bulletins/obb247/
- Ofcom Broadcast Bulletin, Beschwerde von Eliot Higgins, S.62,
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.