Finnland
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Pentikäinen gegen Finnland
IRIS 2014-4:1/2
Dirk Voorhoof
Menschenrechtszentrum, Universität Gent und Legal Human Academy
In einem Urteil vom 4. Februar 2014 entschied der Europäische Gerichtshof, die Verurteilung eines finnischen Pressefotografen habe nicht gegen sein Recht auf freie Meinungsäußerung verstoßen. Er war wegen Nichtbefolgung polizeilicher Anordnungen während der Berichterstattung über eine Demonstration verhaftet worden. Der Beschwerdeführer Pentikäinen ist Fotograf und Journalist bei dem Wochenmagazin Suomen Kuvalehti. Er war von seinem Arbeitgeber beauftragt, bei einer großen Demonstration in Helsinki zu fotografieren. An einem bestimmten Punkt beschloss die Polizei, die Demonstration aufzulösen, weil sie in Gewalt umschlug. Über Lautsprecher wurde bekannt gegeben, dass die Demonstration beendet sei und die Menge den Ort verlassen solle. Nach einer weiteren Eskalation der Gewalt betrachtete die Polizei die Veranstaltung als Krawall und entschied, das Demonstrationsgebiet abzusperren. Beim Verlassen wurden die Demonstranten aufgefordert, ihre Pässe zu zeigen, und ihre persönlichen Sachen wurden durchsucht. Ein harter Kern von etwa zwanzig Menschen blieb jedoch im Demonstrationsgebiet, darunter auch Pentikäinen, der annahm, die Anordnung, das Gebiet zu verlassen, gelte nur für die Demonstranten und nicht für ihn als Journalisten. Er versuchte auch, der Polizei zu erklären, dass er ein Medienvertreter sei, und zeigte seinen Presseausweis. Kurze Zeit später nahm die Polizei die Demonstranten und auch Pentikäinen fest. Er wurde für mehr als 17 Stunden in Gewahrsam gehalten, und der Staatsanwalt erhob kurz darauf Anklage gegen ihn. Die finnischen Gerichte befanden den Journalisten der Nichtbefolgung polizeilicher Anordnungen für schuldig, sprachen jedoch keine Strafe aus, da sie sein Vergehen als entschuldbar betrachteten.
Pentikäinen beschwerte sich in Straßburg, durch seine Festnahme und Verurteilung seien seine Rechte gemäß Art. 10 (freie Meinungsäußerung) verletzt worden, da er dadurch an seiner Arbeit als Journalist gehindert worden sei. Der Europäische Gerichtshof erkannte an, dass Pentikäinen als Zeitungsfotograf und Journalist mit einem Eingriff in sein Recht auf freie Meinungsäußerung konfrontiert gewesen sei. Der Eingriff sei jedoch gesetzlich vorgeschrieben gewesen und habe verschiedene rechtmäßige Ziele verfolgt. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit, die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten müssten in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig angesehen werden. Es liege daher keine Verletzung seines Rechts gemäß Art. 10 der Konvention vor. Der Europäische Gerichtshof verwies insbesondere darauf, dass Pentikäinen nicht daran gehindert wurde, Fotos von der Demonstration zu machen, und keine Ausrüstung oder Fotos beschlagnahmt wurden. Es bestehe kein Zweifel, dass die Demonstration von rechtmäßigem öffentlichem Interesse und die Berichterstattung darüber in den Medien gerechtfertigt war; davon sei Pentikäinen nicht abgehalten worden. Seine Festnahme sei Folge seiner Entscheidung gewesen, die polizeilichen Anordnungen zum Verlassen des Bereichs nicht zu befolgen, obwohl es einen separaten sicheren Bereich gegeben habe, der für die Presse reserviert war. Zweifel bestanden auch daran, ob Pentikäinen der Polizei bei seiner Festnahme ausreichend deutlich gemacht habe, dass er Journalist sei. Obwohl Pentikäinen der Nichtbefolgung polizeilicher Anordnungen für schuldig befunden worden sei, sei keine Strafe verhängt und die Verurteilung nicht in sein Strafregister eingetragen worden. Der Gerichtshof fand zudem, der Beschwerdeführer habe als Journalist kein größeres Recht als andere Menschen gehabt, an dem Ort zu bleiben. Die Verurteilung habe nicht seiner journalistischen Tätigkeit an sich gegolten, sondern seiner Weigerung, einer polizeilichen Anordnung am Ende der Demonstration zu folgen. Der Europäische Gerichtshof entschied mit fünf zu zwei Stimmen, die finnischen Gerichte hätten angemessen zwischen den widerstreitenden Interessen abgewogen, und kam zu dem Schluss, dass kein Verstoß gegen Art. 10 vorlag.
Nach der abweichenden Meinung zweier Richter wurde nicht ausreichend dargelegt, warum es in einer demokratischen Gesellschaft notwendig gewesen sei, einen Berufsjournalisten, der bei der Berichterstattung über eine Demonstration innerhalb der anerkannten professionellen Grenzen tätig war, mit einem beliebigen Demonstrationsteilnehmer gleichzusetzen und ihm drastische strafrechtliche Beschränkungen aufzuerlegen. Die abweichenden Richter übten scharfe Kritik an der Einschränkung der freien Meinungsäußerung eines Journalisten durch Festnahme, Gewahrsam, Verfolgung und Verurteilung für eine Straftat, nur weil dieser den Mut besessen habe, seiner Pflicht im Interesse der Öffentlichkeit nachzukommen. Nach Auffassung der überstimmten Richter zeigt sich darin eine einseitige Haltung der finnischen Behörden, die hinsichtlich der Pressefreiheit durchaus eine „abschreckende Wirkung“ haben könne.
Referenzen
- Judgment by the European Court of Human Rights (Fourth Section), case of Pentikäinen v. Finland, Appl. no. 11882/10 of 4 February 2014
- https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-158279
- Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Vierte Sektion), Rechtssache Pentikäinen gegen Finnland, Beschwerde Nr. 11882/10 vom 4. Februar 2014
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.