Albanien

[AL] Audiovisuelle Medienbehörde verabschiedet Rundfunkkodex

IRIS 2014-3:1/5

Ilda Londo

Albanisches Medieninstitut

Am 27. Januar 2014 hat die Autoriteti i Mediave Audiovizive (AMA - Audiovisuelle Medienbehörde) den Rundfunkkodex für audiovisuelle Medienveranstalter verabschiedet. Die Behörde sieht in dem Kodex „einen Schritt zur weiteren Ausgestaltung des rechtlichen und sublegalen Rahmens zur Überwachung und Kontrolle der Tätigkeiten der Radio- und Fernsehveranstalter“.

Der Rundfunkkodex führt die in dem im März 2013 verabschiedeten Gesetz über die audiovisuellen Medien Nr. 97/2013 (siehe IRIS 2013-8/9) verankerten Grundsätze weiter aus. So enthält er detaillierte Vorgaben für die inhaltliche Gestaltung audiovisueller Medien, das Recht auf Schutz der Privatsphäre und den Grundsatz des öffentlichen Interesses an audiovisuellen Programmen sowie Leitlinien im Hinblick auf Nachrichten und aktuelle Sendungen.

In einem gesonderten Abschnitt zum Jugendschutz gibt der Kodex Kennzeichnungsregeln und Normen für die Darstellung von Kindern in audiovisuellen Medien vor. Desgleichen enthält er Bestimmungen über die Darstellung von Menschen mit Behinderung in audiovisuellen Medien.

Der Kodex befasst sich mit der Förderung und zunehmenden Aufnahme europäischer Werke in audiovisuelle Programme und bestimmt, dass europäische Werke und Werke unabhängiger Produzenten bei der Programmgestaltung als vorrangig erachtet werden sollten. Ein weiterer Bereich sind die Vorschriften für die Verbreitung von Werbung; sie betreffen im Wesentlichen spezifische Produkte, zeitliche Einschränkungen und Produktionsverfahren für Werbespots.

Ferner regelt der Kodex die Gründung sowie die Zuständigkeiten und Arbeitsverfahren des Beschwerderates. Dieser soll Programmbeschwerden der Öffentlichkeit prüfen und Streitigkeiten zwischen Publikum und Medien schlichten. Mit dem verabschiedeten Kodex sieht die Regulierungsbehörde sich selbst und den Beschwerderat besser gewappnet, um die Medienveranstalter zu überwachen und Maßnahmen einzuleiten, wenn Programme gegen ethische Regeln verstoßen. Der Beschwerderat ist noch nicht gegründet, da seine Wahl eine qualifizierte Mehrheit innerhalb des Rates der Audiovisuellen Medienbehörde (AMA) erfordert; Voraussetzung hierfür ist jedoch die noch immer ausstehende Wahl der fehlenden Ratsmitglieder durch das Parlament.


Referenzen


Verknüpfte Artikel

IRIS 2013-8:1/9 [AL] Neue audiovisuelle Mediengesetzgebung in Albanien

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.