Slowakei
[SK] Änderung des Rundfunkgesetzes
IRIS 2014-1:1/41
Juraj Polak
Hörfunk und Fernsehen der Slowakei (RTVS)
Am 22. Oktober 2013 hat das slowakische Parlament ein Änderungsgesetz (Nr. 373/2013 Slg., im Folgenden „Änderungsgesetz“) zu Gesetz Nr. 308/2000 Slg. über Rundfunk und Weiterverbreitung („Rundfunkgesetz“) verabschiedet. Das Änderungsgesetz wurde am 11. November 2013 vom Staatspräsidenten unterschrieben und trat am 1. Januar 2014 in Kraft.
Die Änderungen berechtigen unter anderem die Rundfunkveranstalter, nicht nur in slowakischer Sprache, sondern auch in anderen Sprachen der Europäischen Union zu senden. In der offiziellen Erläuterung zum Änderungsgesetz heißt es, die Notwendigkeit dieser Änderung habe sich aus den Konsultationen mit der Europäischen Kommission und deren Kritik an der bisherigen Gesetzgebung ergeben. Die Übertragung von Sendungen in anderen Sprachen als Slowakisch (oder Tschechisch, das von offiziellen Stellen als für Slowaken verständlich betrachtet wird) war beim Fernsehen bisher nur mit slowakischen Untertiteln und beim Hörfunk mit einer vor- oder nachgeschalteten slowakischen Version der Sendung zulässig.
Nach der neuen Gesetzgebung kann der Rundfunk- und Weiterverbreitungsrat Lizenzen für Sendungen in einer oder mehreren Amtssprachen der Europäischen Union außer Slowakisch erteilen. Der Rat kann solche Lizenzen auf regionaler oder lokaler Ebene jedoch nur dann erteilen, wenn ein ausreichendes Angebot an Sendungen in slowakischer Sprache in dem betreffenden Gebiet besteht. Dieses Instrument soll den Rundfunkveranstaltern die Möglichkeit geben, Informationen in anderen Sprachen zu senden, und dabei gleichzeitig das Recht slowakischer Bürger auf Erhalt lokaler oder regionaler Informationen in ihrer eigenen Amtssprache schützen.
Das Änderungsgesetz senkt zudem die Quote für unabhängige europäische Produktionen bei öffentlich-rechtlichen Sendern von 20 % auf 15 %. Die neue Quote muss jedoch mit einem Anteil neuerer unabhängiger europäischer Produktionen von mindestens 10 % erreicht werden (bisher gab es keine festgelegte Quote für neuere Werke). In der offiziellen Begründung zu dem Änderungsgesetz heißt es, der öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter sei „gezwungen“ gewesen, Werke von geringer Qualität zu erwerben, um die gesetzliche Quote für unabhängige Produktionen zu erfüllen. Die Senkung des Anteils soll es öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern ermöglichen, europäische Inhalte von höherer Qualität bereitzustellen.
Das Änderungsgesetz betrifft auch die Bestimmungen zur Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste für Menschen mit Behinderungen. Obwohl die Rundfunkveranstalter formal erklären, die bestehenden Quoten zu erfüllen, beklagen die Behindertenverbände, dass diese Quoten in Wahrheit entweder gar nicht oder nur in unzureichender Qualität erreicht würden. Zur Vereinfachung der Überwachung verpflichtet die neue Gesetzgebung die Rundfunkveranstalter, detailliertere Berichte über die Ausstrahlung solcher Programme vorzulegen. Aufgrund der Klagen schließen die neuen Bestimmungen bei der Ermittlung der Gesamtzeit für die Berechnung der Barrierefreiheitsquoten Programme aus, die in erster Linie Musik und kommerzielle Kommunikation enthalten. Untertitel, ob vorgefertigt oder live, müssen nun nach dem Gesetz „der Handlung der Sendung entsprechen“, sodass der Rat nun neben der Quantität auch die Qualität der Untertitelung überwachen kann.
Das Änderungsgesetz schafft ferner das bestehende Messsystem für die Lautheit von Werbung im Verhältnis zum übrigen Programm ab und überträgt dem Kulturministerium die Möglichkeit, eine Satzung zu erlassen, die die Details für ein neues System regelt, das mit der Empfehlung R 128 „Lautheitsaussteuerung, Normalisierung und zulässiger Maximalpegel von Audiosignalen“ der Europäischen Rundfunkunion vereinbar ist.
Referenzen
- Zákon, ktorým sa mení a dopĺňa zákon č. 308/2000 Z. z. o vysielaní a retransmisii a o zmene zákona č. 195/2000 Z. z. o telekomunikáciách v znení neskorších predpisov a ktorým sa menia a dopĺňajú niektoré zákony
- http://www.justice.gov.sk/Stranky/SuborStiahnut.aspx?Url=%2fLists%2fZbierkaZakonovSR%2fattachments%2f387%2f373_2013.pdf
- Änderungsgesetz Nr. 373/2013 Slg. zu Gesetz Nr. 308/2000 Slg. über Rundfunk und Weiterverbreitung
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.