Rumänien
[RO] Aussetzung audiovisueller Medienlizenz bei Insolvenzverfahren
IRIS 2013-10:1/35
Eugen Cojocariu
Radio Romania International
Am 9. Oktober 2013 hat der rumänische Ombudsmann gegen die Notverordnung Ordonanţa de urgenţă a Guvernului nr. 91/2013 privind procedurile de prevenire a insolvenţei şi de insolvenţă (OUG - Notverordnung der Regierung Nr. 91/2013 zu den Verfahren zur Abwendung von Zahlungsunfähigkeit und zu Zahlungsunfähigkeit - OUG 91/2013) beim Verfassungsgericht Klage eingereicht. Er machte geltend, die Notverordnung verstoße gegen Art. 1 Abs. 5 und Art. 15 Abs. 2 der rumänischen Verfassung und gegen das Verbot rückwirkender Gesetzgebung. Die OUG 91/2013 war von der rumänischen Regierung am 2. Oktober 2013 verabschiedet und im Amtsblatt Rumäniens Nr. 620 vom 4. Oktober 2013 veröffentlicht worden.
Die OUG wurde vom rumänischen Präsidenten, von nichtstaatlichen Bürgerrechtsorganisationen wie Reporter ohne Grenzen, ActiveWatch und dem Centrul pentru Jurnalism Independent (Zentrum für unabhängigen Journalismus), vom Uniunea Judecătorilor din România (rumänischer Richterbund) wie auch von rumänischen Mediengesellschaften, Journalisten und einer Oppositionspartei scharf kritisiert. Insbesondere Art. 81 Abs. 3 und Art. 384 Abs. 2 OUG stehen in der Kritik. Nach Ansicht der Kritiker könnten sie zu diskriminierenden und missbräuchlichen Maßnahmen gegen audiovisuelle Medienunternehmen führen, die vor der Zahlungsunfähigkeit stehen.
Der rumänische Premierminister begrüßte die Initiative des Ombudsmanns, die unterschiedlichen politischen Stellungnahmen zu diesem Thema sowie die rechtliche Diskussion.
Der strittige Art. 81 Abs. 3 sieht vor, dass nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und bis zur Bestätigung des Restrukturierungsplans die audiovisuelle Lizenz des Schuldners ausgesetzt wird. Die nach dem Legea Audiovizualului nr. 504/2002 (audiovisuelles Gesetz Nr. 504/2002) erteilte Lizenz verliert ihre Wirkung mit dem Tag der entsprechenden Mitteilung des Consiliul Naţional al Audiovizualului (Nationaler Rat für elektronische Medien - CNA). Nach Art. 81 Abs. 3 der OUG muss zudem der Restrukturierungsplan die Bedingungen für die zukünftige Wahrnehmung des Senderechts, einen speziellen Sendeplan regeln, die vom CNA formell zu billigen sind.
Art. 384 Abs. 2 sieht vor, dass das Insolvenzgesetz, das am 25. Oktober 2013 in Kraft treten soll, auch rückwirkend für Mediengesellschaften gilt, die gegenwärtig in Insolvenzverfahren stehen.
Nach Dafürhalten der Kritiker diskriminiert die OUG audiovisuelle Medien in schwieriger wirtschaftlicher Lage. Es wird beklagt, dass die Bestimmungen der OUG die Medienfreiheit und das Informationsrecht der Öffentlichkeit bedrohen. Das audiovisuelle Gesetz beinhaltet keine Vorschriften für eine Aussetzung audiovisueller Lizenzen. Es sieht lediglich den Entzug, Erweiterungen oder als Strafmaßnahme die Verkürzung der Lizenzdauer auf die Hälfte vor.
Referenzen
- Ordonanţa de urgenţă a Guvernului nr. 91/2013 privind procedurile de prevenire a insolvenţei şi de insolvenţă
- http://www.avocatnet.ro/UserFiles/articleFiles/1381093200_legea%20insolventei.htm
- Notverordnung der Regierung Nr. 91/2013 zu den Verfahren zur Abwendung von Zahlungsunfähigkeit und zu Zahlungsunfähigkeit - OUG 91/2013
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.