Zypern

[CY] Änderungsvorschläge zum Gesetz über öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter

IRIS 2013-10:1/12

Christophoros Christophorou

Experte des Europarats im Bereich Medien und Wahlen

In Zypern ist neben Änderungsvorschlägen für kommerzielle Hörfunk- und Fernsehgesellschaften (siehe RIS 2013-10/13) ein weiterer Gesetzentwurf vorgelegt worden, der die Harmonisierung des Gesetzes zur Regulierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters Ραδιοφωνικό Iδρυμα Κύπρου (RIK - Zyprische Rundfunkgesellschaft) mit den Bestimmungen der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (2010/13/EU) zum Ziel hat. Neben den audiovisuellen Mediendiensten der RIK betreffen die Änderungen auch die Hörfunkregulierung.

Die Änderungen regeln die folgenden Punkte:

- Kategorien von Waren und Dienstleistungen, für die zu bestimmten Zeiten keine Fernsehwerbung ausgestrahlt werden darf;

- Vorschriften für die Einblendung und den Inhalt von Werbung im Hörfunk sowie Waren und Dienstleistungen, für die zu bestimmten Zeiten nicht geworben werden darf;

- Vorschriften zum Schutz Minderjähriger vor schädlichen Inhalten in Programmen und spezielle Regulierung von Werbung, die auf Minderjährige abzielt;

- Einstufung, Warnhinweise und Kennzeichnung der Programmkategorien auf dem Bildschirm;

- grundsätzliche Anforderungen an den Inhalt von Programmen und kommerzieller Kommunikation;

- gleichberechtigte Behandlung und Darstellung von Themen und Personen in Bezug auf ihre sexuelle Ausrichtung;

- Vorschriften über die Teilnahme von Personen unter 15 Jahren an Programmen der RIK;

- Programme mit elektronischen und Casino-Glücksspielen;

- Verbot medizinischer und ernährungsphysiologischer Empfehlungen für Einzelpersonen in Fernseh- und Hörfunkprogrammen ohne vorherige medizinische Untersuchung der betroffenen Personen.

Zudem wird die Bedeutung eines ausgewogenen Sendeplans in Bezug auf verschiedene Inhaltskategorien detailliert beschrieben. Von der RIK als öffentlich-rechtlicherAnstalt wird ein ausgewogenes Verhältnis verschiedener Kategorien verlangt. Im Mittelpunkt steht die Anzahl an Stunden, die für Informations-, Kultur- und Unterhaltungsprogramme in Hörfunk und Fernsehen anzusetzen sind. Die maßgeblichen Verordnungen, die den Auftrag der RIK als öffentlich-rechtlicher Anstalt definieren (KDP 616/2003), werden durch den Vorschlag aufgehoben.

Die Befugnisse der Hörfunk- und Fernsehbehörde in Bezug auf die RIK werden durch den Vorschlag spezifiziert und erweitert.

Dem Gesetzentwurf zufolge hat die RIK gesonderte Kapitalreserven in Höhe von mindestens 10 % ihres Jahreshaushalts vorzuhalten, um außerordentliche Situationen aufgrund von Einnahmen- und Ausgabenschwankungen auffangen und als öffentlich-rechtliche Anstalt angemessen auf besondere Ereignisse oder Situationen reagieren zu können.


Referenzen


Verknüpfte Artikel

IRIS 2013-10:1/13 [CY] Umfassende Änderungsvorschläge zum Gesetz über Hörfunk- und Fernsehanstalten

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.