Zypern
[CY] Änderungsvorschläge zum Gesetz über öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter
IRIS 2013-10:1/12
Christophoros Christophorou
Experte des Europarats im Bereich Medien und Wahlen
In Zypern ist neben Änderungsvorschlägen für kommerzielle Hörfunk- und Fernsehgesellschaften (siehe RIS 2013-10/13) ein weiterer Gesetzentwurf vorgelegt worden, der die Harmonisierung des Gesetzes zur Regulierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters Ραδιοφωνικό Iδρυμα Κύπρου (RIK - Zyprische Rundfunkgesellschaft) mit den Bestimmungen der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (2010/13/EU) zum Ziel hat. Neben den audiovisuellen Mediendiensten der RIK betreffen die Änderungen auch die Hörfunkregulierung.
Die Änderungen regeln die folgenden Punkte:
- Kategorien von Waren und Dienstleistungen, für die zu bestimmten Zeiten keine Fernsehwerbung ausgestrahlt werden darf;
- Vorschriften für die Einblendung und den Inhalt von Werbung im Hörfunk sowie Waren und Dienstleistungen, für die zu bestimmten Zeiten nicht geworben werden darf;
- Vorschriften zum Schutz Minderjähriger vor schädlichen Inhalten in Programmen und spezielle Regulierung von Werbung, die auf Minderjährige abzielt;
- Einstufung, Warnhinweise und Kennzeichnung der Programmkategorien auf dem Bildschirm;
- grundsätzliche Anforderungen an den Inhalt von Programmen und kommerzieller Kommunikation;
- gleichberechtigte Behandlung und Darstellung von Themen und Personen in Bezug auf ihre sexuelle Ausrichtung;
- Vorschriften über die Teilnahme von Personen unter 15 Jahren an Programmen der RIK;
- Programme mit elektronischen und Casino-Glücksspielen;
- Verbot medizinischer und ernährungsphysiologischer Empfehlungen für Einzelpersonen in Fernseh- und Hörfunkprogrammen ohne vorherige medizinische Untersuchung der betroffenen Personen.
Zudem wird die Bedeutung eines ausgewogenen Sendeplans in Bezug auf verschiedene Inhaltskategorien detailliert beschrieben. Von der RIK als öffentlich-rechtlicherAnstalt wird ein ausgewogenes Verhältnis verschiedener Kategorien verlangt. Im Mittelpunkt steht die Anzahl an Stunden, die für Informations-, Kultur- und Unterhaltungsprogramme in Hörfunk und Fernsehen anzusetzen sind. Die maßgeblichen Verordnungen, die den Auftrag der RIK als öffentlich-rechtlicher Anstalt definieren (KDP 616/2003), werden durch den Vorschlag aufgehoben.
Die Befugnisse der Hörfunk- und Fernsehbehörde in Bezug auf die RIK werden durch den Vorschlag spezifiziert und erweitert.
Dem Gesetzentwurf zufolge hat die RIK gesonderte Kapitalreserven in Höhe von mindestens 10 % ihres Jahreshaushalts vorzuhalten, um außerordentliche Situationen aufgrund von Einnahmen- und Ausgabenschwankungen auffangen und als öffentlich-rechtliche Anstalt angemessen auf besondere Ereignisse oder Situationen reagieren zu können.
Referenzen
- Επίσημη Εφημερίδα, 04/09/2013, pp. 1189-1213
- http://www.mof.gov.cy/mof/gpo/gpo.nsf/All/F71A8ECC327AC776C2257BDC002C2A72?OpenDocument
- Amtsblatt, 4. September 2013, S. 1189-1213
Verknüpfte Artikel
IRIS 2013-10:1/13 [CY] Umfassende Änderungsvorschläge zum Gesetz über Hörfunk- und Fernsehanstalten
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.