Ungarn
[HU] Neue Kriterien für die Nominierung und Ernennung des Präsidenten der Medienbehörde
IRIS 2013-8:1/25
Gábor Polyák
Mertek Media Monitor, Ungarn
Am 5. Juli 2013 hat das ungarische Parlament eine Novellierung des Gesetzes CLXXXV von 2010 über Mediendienste und Massenmedien verabschiedet. Die Novelle, die am 1. August 2013 in Kraft trat, ändert die Voraussetzungen für die Nominierung und Ernennung des Präsidenten der Nemzeti Média és Hírközlési Hatóság (Nationale Medien- und Informations- und Kommunikationsbehörde - NMHH). Danach wird der Präsident der NMHH als konvergenter Regulierungsbehörde für den I+K- und den Mediensektor gleichzeitig für den Vorsitz des Medienrats nominiert, der Entscheidungen zur Überwachung der Mediendienste und des Medienmarkts trifft. Daher hat die Novellierung auch unmittelbaren Einfluss auf die Überwachung des Mediensystems selbst. Um Vorsitzender des Medienrats zu werden, muss der Präsident der NMHH im Parlament von einer Zweidrittelmehrheit unterstützt werden.
Im März 2013 hatte das Parlament die Regeln für die Nominierung des Präsidenten der NMHH geändert. Dabei ging es darum, die Regelungen des Vertrags zwischen dem Europarat und der ungarischen Regierung in das Medienrecht umzusetzen. Ziel dieses Vertrags war es, einige kritische Aspekte der ungarischen Mediengesetze an die vom Europarat geäußerten Erwartungen anzupassen. Ein entscheidendes Element des Vertrags und der resultierenden Änderung vom März 2013 war die Einführung strengerer fachlicher Auswahlkriterien für Kandidaten für die NHMM-Präsidentschaft. Neben einem Hochschulabschluss in Jura, Wirtschaft oder Sozialwissenschaften müssen die Kandidaten mindestens fünf Jahre Erfahrung „im Bereich der öffentlichen Überwachung von Mediendiensten oder Presseprodukten oder der öffentlichen Überwachung von Information und Kommunikation“ aufweisen oder alternativ einen wissenschaftlichen Abschluss im Bereich Medien oder Information und Kommunikation und mindestens zehn Jahre Erfahrung im Hochschulbereich haben.
Das Gesetz musste früher als erwartet angewandt werden, nachdem im April 2013 die im Jahr 2010 für eine Amtszeit von neun Jahren ernannte NMHH-Präsidentin Annamária Szalai nach schwerer Krankheit verstorben war. Für die Suche nach einem Nachfolger gelten die kürzlich verschärften fachlichen Anforderungen.
Der NMHH-Präsident muss daher auf Vorschlag des Ministerpräsidenten vom Präsidenten der Republik ernannt werden. Der Europarat empfahl zudem die Einbeziehung von zivilgesellschaftlichen Organisationen und Berufsverbänden in den Auswahlprozess. Der Ministerpräsident muss die Vorschläge solcher Organisationen dem Gesetzestext zufolge zwar „berücksichtigen“, ist aber keineswegs daran gebunden.
Eine genaue Frist für den Nominierungsprozess sehen die Vorschriften nicht vor. Dieser Mangel trug zur aktuellen Situation bei: Mehrere vom Gesetz ermächtigte Organisationen Kandidaten vorschlugen, die die fachlichen Kriterien erfüllen, doch der Ministerpräsident hat bislang keinen Kandidaten nominiert. Das Gesetz lässt also eine Verzögerungstaktik in Abhängigkeit von der politischen Eignung der Kandidaten zu.
Im Mai 2013 ergriff der Minister für öffentliche Verwaltung und Justiz rechtliche Maßnahmen und bat das Verfassungsgericht um eine Auslegung der Novelle vom März 2013. Der Minister äußerte in seiner Anfrage Zweifel daran, dass das Parlament befugt war, fachliche Anforderungen an den Präsidenten der NMHH zu beschließen, obwohl diese in der ungarischen Verfassung als autonome Regulierungsbehörde bezeichnet wird. Weiter forderte der Minister eine Entscheidung des Gerichts dazu, wie weit der Ermessensspielraum des Gesetzgebers bei der Regulierung von Auswahlkriterien reicht. Darüber hinaus forderte er das Gericht auf, den Inhalt der vom Gesetz vorgeschriebenen fachlichen Auswahlkriterien zu interpretieren und insbesondere zu klären, ob frühere Erfahrungen, die jemand als mit Medienfragen befasster Rechtsanwalt oder Richter oder über die Mitgliedschaft im Parlamentsausschuss für Medienangelegenheiten gesammelt hat, als öffentliche Überwachungstätigkeit einzustufen sind. Das Gericht befand, dass letztere Fragen nicht in seine Zuständigkeit für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit fallen. Zum Ermessensspielraum des Parlaments erklärte es, die genauen fachlichen Kriterien für die NMHH-Präsidentschaft könnten gesetzlich geregelt werden.
Später verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das die Befugnis, Dekrete zu erlassen, vom Präsidenten auf den Vizepräsidenten der NMHH überträgt, wenn der Präsident dies vor dem Ende seiner Amtszeit nicht getan hat. Die Befugnis des Präsidenten, Dekrete zu erlassen, betrifft ausschließlich der Bereich der Information und Kommunikation und nicht den Mediensektor. In Bezug auf Information und Kommunikation enthält das Gesetz über elektronische Information und Kommunikation derzeit eine Liste mit 30 Punkten, die den Umfang der Befugnis des Präsidenten, Dekrete zu erlassen, umschreiben. Die Übertragung dieser Zuständigkeit auf den Vizepräsidenten sollte vermutlich für eine längere Arbeitsfähigkeit in Situationen sorgen, in denen die NMHH ohne Präsident operiert.
Der Präsident der Republik unterzeichnete die Novelle jedoch nicht, sondern verwies sie zur erneuten Prüfung an das Parlament zurück. Nach seiner Einschätzung verletzt die Novelle die grundgesetzliche Bestimmung, wonach der Leiter einer autonomen Regulierungsbehörde wie der NMHH in Bezug auf seine Befugnis, Dekrete zu erlassen, nicht „durch einen Stellvertreter ersetzt werden darf, den er zuvor per Dekret nominiert hat“.
Daraufhin verabschiedete das Parlament die Novellierung des Mediengesetzes, die den früheren Vertrag mit dem Europarat außer Kraft setzte und die fachlichen Kriterien für die Auswahl des NMHH-Präsidenten aufweichte. Künftig wird jeder Hochschulabschluss zur Erfüllung der gesetzlich festgelegten Kriterien ausreichen. Zudem wurde mit der Novellierung der Bereich der relevanten Erfahrungen in der öffentlichen Überwachung auf die Positionen der Leiter und fachlichen Mitarbeiter der aktuellen und der früheren Medien- und Informations -und Kommunikationsbehörde erweitert. Entsprechende richterliche und andere juristische Aktivitäten sowie die Mitgliedschaft in aktuellen oder früheren Gremien zur Medienüberwachung reichen aus. Dadurch wurde der Kreis möglicher Kandidaten stark erweitert.
Am 14. August 2013 nominierte der Ministerpräsident Monika Kalas als Präsidentin der NMHH.
Referenzen
- 2010. évi CLXXXV. törvény a médiaszolgáltatásokról és a tömegkommunikációról
- http://net.jogtar.hu/jr/gen/hjegy_doc.cgi?docid=A1000185.TV
- Gesetz CLXXXV von 2010 über Mediendienste und Massenmedien (konsolidierte Fassung)
- KIMlXX-AJFO/96812013
- http://public.mkab.hu/dev/dontesek.nsf/0/1e3b904540020f33c1257b640029e0ca/$FILE/2013_704-0_inditvany.pdf
- Antrag der Regierung an das Verfassungsgericht bezüglich der Auslegung des Mediengesetzes
- 2013.06.25. Közlemény az Alaptörvény 23. cikk (2) bekezdésének értelmezéséről
- http://mkab.hu/sajto/kozlemenyek/kozlemeny-az-alaptorveny-23-cikk-2-bekezdesenek-ertelmezeserol
- Mitteilung des Verfassungsgerichts bezüglich der Auslegung des Mediengesetzes
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.