Frankreich
[FR] Teilnehmer an der Reality-TV-Sendung „Ile de la tentation“ sind keine ausübenden Künstler
IRIS 2013-6:1/16
Amélie Blocman
Légipresse
Am 24. April 2013 hat sich das französische Oberste Revisionsgericht in einem aufsehenerregenden Urteil erstmals zu der Frage geäußert, ob die Teilnehmer einer Reality-TV-Sendung (im vorliegenden Fall die Teilnehmer der Sendung „Ile de la tentation“) als „ausübende Künstler“ einzustufen seien. 53 ehemalige Teilnehmer der Sendung forderten vor Gericht eine solche Einstufung und die Zuerkennung der daraus resultierenden Rechte. Das Berufungsgericht hatte dieses Anliegen abgewiesen, woraufhin die Kläger die oberste Gerichtsinstanz anriefen. Laut Artikel L. 212-1 des Code de la propriété intellectuelle (Gesetz über das geistige Eigentum - CPI) kann jede Person den Schutz des Rechts als ausübender Künstler für sich in Anspruch nehmen, die „ein geistiges Werk darstellt, singt, rezitiert, vorträgt, spielt oder auf andere Weise umsetzt, unter der alleinigen Voraussetzung, dass diese künstlerische Darbietung persönlichen Charakter hat.“
Die Teilnehmer der Sendungen vertraten die Auffassung, nichts spreche dagegen, dass diese künstlerische Darbietung auch für ein Improvisationsspiel gelte, das mehr oder weniger frei sei und von einem Kamerateam einem Erzählschema und vorgegebenen Handlungssträngen folgend geführt werde. Das Oberste Revisionsgericht argumentierte jedoch, das Berufungsgericht habe sich nicht widersprochen, wenn es darauf verwiesen habe, dass die Teilnehmer weder eine Rolle zu spielen noch einen vorgegebenen Text zu sprechen gehabt hätten; von ihnen sei lediglich verlangt worden, sie selbst zu sein und auf Situationen zu reagieren, mit denen sie konfrontiert worden seien. Der künstliche Charakter dieser Situationen und ihre Aneinanderreihung reichten nicht aus, um die Teilnehmer als ausübende Künstler einzustufen. Ihre Leistung habe somit keine künstlerische Darbietung enthalten, sodass das Berufungsgericht zu Recht geurteilt habe, die Teilnehmer könnten nicht als ausübende Künstler eingestuft werden.
Die Kläger hatten zudem beantragt, dass die mit der Produktionsgesellschaft geschlossene Teilnahmevereinbarung (règlement de participation) in einen Arbeitsvertrag umgewandelt werde. Gleichzeitig forderten sie die Verurteilung der Produktionsgesellschaft zur Zahlung diverser ausstehender Lohn- und Schadenersatzzahlungen. Ähnlich wie in vorangegangenen Fällen bestätigte die Gerichtsinstanz, dass die Teilnehmer durch einen Arbeitsvertrag an die Produktionsgesellschaft gebunden seien. Im vorliegenden Fall habe eine Arbeitsleistung vorgelegen, die unter der Leitung der Gesellschaft TF1 Production erbracht worden sei und zum Ziel gehabt habe, eine Fernsehreihe zu produzieren. Die Arbeitsleistung der Teilnehmer habe darin bestanden, dass sie eine bestimmte Zeit lang an einem Ort, der in keinem Zusammenhang mit ihrem persönlichen Alltagsleben gestanden habe, an vorgegebenen Aktivitäten teilgenommen und erwartete Reaktionen gezeigt hätten. Ihre Tätigkeit habe sich somit von einer reinen filmischen Aufnahme ihres Alltagslebens unterschieden. Mit diesem Urteil endet ein lang währender Rechtsstreit zu diesen beiden juristischen Fragen.
Referenzen
- Cour de cassation (1re ch. civ.), 24 avril 2013 - Erwan X. et a. c. TF1 Production et a.
- http://www.legifrance.gouv.fr/affichJuriJudi.do?oldAction=rechJuriJudi&idTexte=JURITEXT000027366470&fastReqId=1919523756&fastPos=1
- Cour de cassation (1re ch. civ.), 24 avril 2013 - Erwan X. et a. c. TF1 Production et a.
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.