Slowakei

[SK] Werbung für slowakischen Film

IRIS 2013-3:1/27

Juraj Polak

Hörfunk und Fernsehen der Slowakei (RTVS)

Der Rat für Rundfunk und Weiterverbreitung der Slowakischen Republik („Rat“) hat dem öffentlich-rechtlichen (Hörfunk-) Sender im April 2012 eine Strafe in Höhe von EUR 497 auferlegt, da dieser nicht seiner Verpflichtung nachgekommen war, klar (mit akustischen Mitteln) zwischen Werbung und redaktionellem Inhalt zu trennen. Obwohl dieser Fall einen Hörfunksender betrifft, kann das Ergebnis auch auf audiovisuelle Medien Anwendung finden, da auch für sie das Trennungsgebot gilt.

Der Sender hatte eine kurze Botschaft über einen neuen slowakischen Film ausgestrahlt. Der Spot enthielt kurze Ausschnitte aus dem Film und das Datum des Kinostarts. Die Hauptdarsteller wurden außerdem in einer werbeartigen Weise vorgestellt, zum Beispiel mit den Worten „der Träger des tschechischen Löwen (der tschechischen Oscar-Version) Miroslav Krobot ist ein Vater … Judith Bárdos, die Neuentdeckung des Jahres, spielt die rebellische Tochter …“. Weiter hieß es, der Film sei der „meistprämierte Film der Saison“. Der Sender erklärte, die Botschaft habe nicht für den Film selbst geworben, sondern die Öffentlichkeit lediglich über die Existenz eines neuen slowakischen Films informiert. Eine solche Sendung erfülle auf „kreative“ Art und Weise die Verpflichtung zur Förderung der slowakischen Kultur, insbesondere des slowakischen Films.

Der Rat widersprach dem Sender und erklärte, die Botschaft habe klare werbliche Bezüge enthalten. Daher sei es nicht darum gegangen, die Öffentlichkeit nur über das Bestehen des Films zu informieren, sondern das Ziel sei gewesen, die Zahl der Kinobesucher für diesen Film zu erhöhen. Der Werbespot habe daher die Definition für Werbung erfüllt und hätte deutlich durch akustische Mittel vom redaktionellen Inhalt getrennt werden müssen.

Der Sender legte mit denselben Argumenten Berufung beim Obersten Gerichtshof ein. Der Gerichtshof hob das Urteil auf und erklärte, dass er „im gegebenen Stadium des Verfahrens [im Hinblick auf die Begründung] dem Rat nicht zustimmen kann, dass der Spot die Definition für Werbung erfüllt“. Der Rat habe den „Widerspruch“ zwischen der Verpflichtung des Senders zur Förderung der slowakischen Kultur wie etwa des slowakischen Films, und den Einschränkungen für Werbung (die für alle Sender gilt) nicht ausreichend berücksichtigt. Er habe die wesentliche Frage nicht beantwortet, ob öffentlich-rechtliche Sender den Spot über den slowakischen Film zur Erfüllung ihres Auftrags ausstrahlen dürfen, ohne die Werberegeln zu verletzen.

Am 4. Dezember 2012 traf der Rat in dieser Sache eine andere Entscheidung, jedoch mit dem gleichen Ergebnis (einer Strafe in Höhe von EUR 497). Der Rat vertrat die Ansicht, es sei entscheidend, dass öffentlich-rechtliche Sender die Werbebestimmungen genauso einzuhalten hätten wie jeder andere (kommerzielle) Sender, damit im Rundfunkbereich die gleichen Bedingungen für alle sichergestellt seien. Es sei nicht Aufgabe des Rates festzulegen, welches die geeignetste Möglichkeit sei, slowakische Filme zu fördern. In jedem Fall müsse der öffentlich-rechtliche Sender aber die bestehenden Werberegeln beachten.

Der Rat unterstrich auch, dass er die Medienberichterstattung als Schlüsselthema für die positive Entwicklung des slowakischen Films betrachtet. Daher verabschiedete er im Juni 2012 einen Grundsatz zur Ausstrahlung von Ankündigungen für neue slowakische Filme. Dieser Grundsatz versetzt die (öffentlich-rechtlichen und kommerziellen) Sender in die Lage, etwa zum Kinostart eines neuen slowakischen Films Spots zu senden, die die Öffentlichkeit über die Handlung, die Charaktere, das Startdatum usw. informieren. Ein solcher Spot muss jedoch Bestandteil einer größeren Kampagne zur Förderung eines slowakischen Films sein oder eine besondere Botschaft enthalten, die auf die Absicht hinweist, slowakische Filme insgesamt zu fördern. Solche Spots werden als öffentlich-rechtliche Ankündigungen eingestuft und fallen somit nicht unter die Definition von Werbung.

Der Sender scheint die Argumente des Rates zu akzeptieren, denn er hat die Strafe gezahlt und keine Berufung gegen die Entscheidung eingelegt.


Referenzen



Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.