Republik Türkiye

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Ahmet Yildirim gegen die Türkei

IRIS 2013-2:1/1

Dirk Voorhoof

Menschenrechtszentrum, Universität Gent und Legal Human Academy

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat das Recht auf Internetzugang in einem Urteil gegen die pauschale Sperrung von Online-Inhalten bestätigt. Der türkische Doktorand Ahmet Yildirim hatte vor dem Europäischen Gerichtshof geklagt, er sei einer „mittelbaren Zensur“ unterworfen worden, da seine bei Google gehostete Website von den türkischen Behörden geschlossen wurde, nachdem ein Strafgericht in einem Urteil angeordnet hatte, den Zugang zu Google Sites in der Türkei zu sperren. Die gerichtliche Verfügung wurde ausgesprochen, um den weiteren Zugang zu einer bestimmten bei Google gehosteten Website zu unterbinden, die Inhalte enthielt, die mutmaßlich das Andenken Mustafa Kemal Atatürks, des Gründers der Türkischen Republik, beschädige. Aufgrund dieses Urteils wurde die wissenschaftlich ausgerichtete Website Yildirims, die keinerlei Bezug zu der Website mit dem das Andenken Atatürks mutmaßlich schädigenden Inhalt hatte, durch die türkische Telekommunikationsdirektion (TIB) effektiv gesperrt. Nach Auffassung der TIB war die Sperrung des Zugangs zu Google Sites die einzige technische Maßnahme, um die beanstandete Site zu sperren, da deren Betreiber außerhalb der Türkei lebt. Yildirims nachfolgende Versuche, die Lage zu ändern und erneut Zugang zu seiner bei Google Sites gehosteten Website zu erhalten, waren erfolglos.

Der Europäische Gerichtshof ist einstimmig der Meinung, dass das von den türkischen Behörden getroffene und bestätigte Urteil, den Zugang zu Google Sites zu sperren, einen Verstoß gegen Artikel 10 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten darstellt, der das Recht, Informationen und Ideen zu äußern, zu empfangen und zu verbreiten, „ohne Rücksicht auf Grenzen“ garantiert. Das Urteil sei in Ermangelung eines strengen Rechtsrahmens nicht zwingend gewesen. Es könne zwar ein rechtmäßiges Ziel verfolgt haben, da es der Sperrung einer Website gedient habe, die mutmaßlich das Andenken Atatürks beschädigte, doch habe es an einer ausreichend strengen rechtlichen Grundlage zur Regelung der Reichweite eines Verbots und Garantierung einer gerichtlichen Nachprüfung zur Vermeidung von möglichem Missbrauch gemangelt. Eine Einschränkung des Zugangs zu einer Informationsquelle sei nur dann mit der Konvention vereinbar, wenn ein strenger Rechtsrahmen vorliege, der solche Garantien enthält. Zurdem hätten die türkischen Gerichte beachten müssen, dass eine solche Maßnahme eine große Menge an Informationen unzugänglich machen und damit direkt die Rechte von Internetnutzern berühren und erhebliche Nebenwirkungen haben würde. Das türkische Recht habe einer Verwaltungsbehörde, der TIB, mit der Einführung einer Sperrverfügung, die ursprünglich in Bezug auf eine bestimmte Website erteilt wurde, weitreichende Befugnisse übertragen. Es gebe überdies keine Hinweise darauf, dass Google Sites darüber informiert worden wäre, dass dort als rechtswidrig geltende Inhalte gehostet wurden, oder sich geweigert hätte, einer einstweiligen Verfügung zu einer Website nachzukommen, die Gegenstand eines schwebenden Strafverfahrens war. Das Strafgericht habe darüber hinaus keinen Versuch unternommen, die verschiedenen betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen, insbesondere durch Prüfung der Frage, ob es notwendig und verhältnismäßig war, den gesamten Zugang zu Google Sites zu sperren. Der Europäische Gerichtshof stellt fest, dass das türkische Recht das Gericht offenbar nicht zu der Prüfung verpflichtet habe, ob die pauschale Sperrung von Google zu rechtfertigen sei. Bei einer solchen Maßnahme, die große Mengen an Informationen im Internet unzugänglich macht, müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass sie direkte Auswirkungen auf die Rechte von Internetnutzern hat und an deren Recht auf Zugang zum Internet einen hohen Kollateralschaden verursacht. Da Auswirkungen der Maßnahme willkürlich gewesen seien und die gerichtliche Überprüfung der Sperrung des Zugangs zu Websites nicht ausgereicht habe, um Missbrauch zu verhindern, sei der Eingriff in Yildirims Rechte ein Verstoß der türkischen Behörden gegen Artikel 10 der Konvention.

Mit diesem Urteil hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausdrücklich das Recht des Einzelnen auf Zugang zum Internet gestärkt, denn er stellt in seiner Entscheidung gegen die pauschale Sperrung von Online-Inhalten fest, dass das Internet mittlerweile eines der wichtigsten Mittel zur Ausübung des Rechts auf Meinungs- und Informationsfreiheit sei.


Referenzen

  • Arrêt de la Cour européenne des droits de l’homme (deuxième section), affaire Ahmet Yildirim c. Turquie, requête n° 3111/10 du 18 décembre 2012
  • https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-115401
  • Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Zweite Sektion), Rechtssache Ahmet Yildirim gegen die Türkei, Nr. 3111/10 vom 18. Dezember 2012


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.