Norwegen

[NO] Erste Vorabprüfung abgeschlossen

IRIS 2013-1:1/31

Marie Therese Lilleborge

Norwegische Medienbehörde

Am 9. November 2012 hat die norwegische Regierung (Kongen i statsråd) entschieden, einen neuen Reise- und Routenplaner in den Programmauftrag des norwegischen öffentlich-rechtlichen Senders (Norsk rikskringkasting AS - NRK) aufzunehmen. Der neue Dienst erfolgt in Zusammenarbeit zwischen NRK und der für öffentliche Straßen zuständigen Behörde, Trafikanten Ltd und Ruter Ltd.

Eine im Jahr 2009 eingeführte Änderung des norwegischen Rundfunkgesetzes sieht vor, dass die Regierung einer Erweiterung des Programmauftrags des öffentlich-rechtlichen Senders NRK um wesentliche, neue Dienste im Voraus zustimmen muss. Der Bestimmung im Einzelnen zufolge können „nur Dienste, welche einem demokratischen, sozialen und kulturellen Bedarf der Gesellschaft entsprechen“, in den öffentlich-rechtlichen Programmauftrag aufgenommen werden. Die Satzung des NRK enthält weitere Angaben zu Art und Umfang von Angeboten, die zum Sendeauftrag gehören.

Der NRK hatte im April 2011 seinen ersten Antrag auf Vorabgenehmigung gestellt, der dann ein vierstufiges Prüfverfahren durchlief. Zunächst prüfte die norwegische Medienbehörde, (a) ob der neue Reise- und Routenplaner Gegenstand eines Betrauungsverfahrens sein muss, da dieses Angebot im Hinblick auf die bestehenden Dienste eine wesentliche Neuerung darstellt; (b) ob es für diese Art von Diensten bereits einen Markt gibt bzw. in Zukunft geben wird; und (c) ob die Kosten des Dienstes als erheblich zu betrachten sind. Im nächsten Schritt wurde der NRK-Antrag einer öffentlichen Konsultation unterzogen, in deren Rahmen sich mehrere Medienmarktteilnehmer zu den Auswirkungen eines um neue Mediendienste erweiterten Angebots von NRK auf den Markt sowie zu der weit gefassten Definition des öffentlich-rechtlichen Sendeauftrags äußerten. In ihrer Einschätzung kam die norwegische Wettbewerbsbehörde zu dem Schluss, dass der vorgesehene Reise- und Routenplaner „erhebliche negative Auswirkungen auf bereits bestehende kommerzielle Anbieter hätte, die gerade im Begriff sind, Internet-Suchmaschinen mit Reise- und Routenplanern zu entwickeln, sowie auf Internet-Portale, die mit nrk.no im Wettbewerb stehen“. Weiter könnten sich die Anreize "für kommerzielle Anbieter verringern, in die Einführung von Internet-Reise- und Routenplanern bzw. deren Verbesserung zu investieren“.

Die im dritten Schritt erfolgte Gesamtbewertung wurde von der Medienbehörde vorgenommen. In ihrer Empfehlung an die Regierung kam die Medienbehörde zu dem Ergebnis, dass der Reise- und Routenplaner zwar durch das Zurverfügungstellen von Straßen- und Reiseinformationen auf einer Website zur Erreichung bestimmter sozio-ökonomischer Ziele beitragen könne, doch lasse sich ein solches Angebot ausgehend vom demokratischen, sozialen und kulturellen Bedarf, wie im öffentlich-rechtlichen Programmauftrag für den NRK beschrieben, nicht klar rechtfertigen. Die Medienbehörde empfahl daher die Aufnahme des Reise- und Routenplaners in den NRK-Programmauftrag nicht, sondern verwies in Zusammenhang mit einer klaren und präzisen Abgrenzung des Mandats vielmehr auf die im Programmauftrag genannten medienpolitischen Ziele.

Im vierten und letzten Schritt beschloss das Kabinett, dass der NRK den Reise- und Routenplaner unter bestimmten Bedingungen in den öffentlich-rechtlichen Programmauftrag aufnehmen könne. Sie beziehen sich im Wesentlichen auf den gleichberechtigten Zugang zu öffentlichen Daten und auf kommerzielle Aspekte. Im Königlichen Erlass der norwegischen Regierung ist im Einzelnen ausgeführt, dass der Reise- und Routenplaner mit Blick auf die Satzung des NRK zu rechtfertigen ist, und dass der neue Dienst im Vergleich zu bereits bestehenden kommerziellen Angeboten einen gewissen öffentlichen Mehrwert darstellt. Eine Abwägung hinsichtlich möglicher restriktiver Wirkungen des Dienstes auf den Wettbewerb führte zu der Feststellung, dass der Mehrwert dieses Dienstes größer ist als unter Umständen auftretende negative Auswirkungen.


Referenzen



Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.