Niederlande

[NL] Gesetz zur Änderung des Mediengesetzes 2008

IRIS 2013-1:1/30

Rosanne Deen

Institut für Informationsrecht (IViR), Universität Amsterdam

Am 8. Oktober 2012 hat der niederländische Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft einen Entwurf zur Änderung des Mediengesetzes aus dem Jahr 2008 vorgelegt, der „die Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen über Sendernetze und Sendeanlagen und die Bestimmung der Mindestgröße von Standardpaketen für Fernseh- und Hörfunkprogramme“ behandelt.

Mit dieser Novellierung des Mediengesetzes von 2008 zielt die Regierung auf die Schaffung einer breiteren und technikneutralen Grundlage ab. Der Gesetzentwurf sieht eine modernere Art der Regulierung vor, da die Bestimmungen des derzeitigen Mediengesetzes nach einschneidenden Änderungen im Fernsehmarkt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht für die tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr angemessen sind.

Mit dem Gesetz beabsichtigt die Regierung eine Anpassung des Mindestumfangs von Standard-Digitalpaketen. Nach dem Gesetz darf ein Standard-Digitalpaket nicht weniger als 30 Fernsehprogramme umfassen. Nur wenn die Anzahl der Fernsehanbieter über diesem Wert liegt, dürfen die Paketeanbieter die Programme über mehrere Pakete verteilen. Das Standardpaket muss auch die öffentlich-rechtlichen Anbieter enthalten (Must-Carry-Regel). Deshalb besteht die Pflicht, die wichtigsten öffentlich-rechtlichen Hörfunk- und Fernsehanbieter in das Standardpaket aufzunehmen. Im Übrigen bestimmen die Anbieter der Pakete selbst über die Zusammenstellung des Standardpakets. Beim Hörfunk gibt es abgesehen von der Aufnahmepflicht für öffentlich-rechtliche Sender keine Mindestanzahl von Programmen.

Kabelanbieter, kommerzielle Sender und Kommunen hatten zudem Einwände gegen das System der lokalen Programmbeiräte geltend gemacht. Lokale Programmbeiräte werden derzeit im Zusammenhang mit analogen Kabelpaketen tätig. Die Kabelanbieter, die kommerziellen Sender und die Kommunen halten die Einbeziehung eines Programmbeirats für umständlich und zum Teil für undurchsichtig; weiter sind sie der Auffassung, dass dies nicht mehr zu der überregionalen Art der Nutzung der Kabelnetze passe und zunehmend zu Auseinandersetzungen führen werde. Mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum Mediengesetz 2008 wird das System der Programmbeiräte also aufgegeben.

Weiter ist im Gesetz angegeben, welche Bestimmungen des Mediengesetzes 2008 und des Telekommunikationsgesetzes sich ändern werden. Bezüglich des Mediengesetzes 2008 ist vorgesehen, Art. 1.1 in Kapitel 1, „Definition und Anwendungsbereich“ und Art. 2.146 in Abschnitt 2.6.1 „Allgemeine finanzielle Ansprüche“ zu ändern. Auch in Abschnitt 6.3.1, „Verwendung von Sendeanlagen und Sendernetzen“ einschl. Abs. 6.3.1.1, „Verbreitung von Programmdiensten“, in Abs. 6.3.1.2, „Must-Carry-Auflagen für Sendernetze“ und in Abs. 6.3.1.3, „Programmbeiräte“ sind Anpassungen vorgesehen. Im Telekommunikationsgesetz wird Art. III, Teil B auslaufen.

Der Gesetzesentwurf enthält darüber hinaus Übergangsbestimmungen hinsichtlich der angebotenen Programme, der Möglichkeit, Einwendungen zu erheben bzw. Rechtsmittel einzulegen. Die Änderungen werden, von einigen Ausnahmen abgesehen, zu einem Zeitpunkt in Kraft treten, der im Wege eines Königlichen Erlasses zu bestimmen sein wird; je nach Artikel bzw. Absatz können dabei unterschiedlichen Termine festgelegt werden.


Referenzen



Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.