Frankreich

[FR] Keine Haftung für Website, die über Deep-Linking Zugang zu Catch-up-TV-Sendungen anbietet

IRIS 2013-1:1/19

Amélie Blocman

Légipresse

Am 31. Oktober 2012 hat der Cour de cassation (Oberstes französisches Revisionsgericht) die Berufungsklage des französischen Medienkonzerns M6 gegen das Urteil des Berufungsgerichts zurückgewiesen, das sämtliche Anträge von M6 in einem Rechtsstreit zwischen der Betreibergesellschaft der Online-Plattform TV-replay.fr, die Catch-up-TV-Sendungen anbietet, und M6 abgelehnt hatte (siehe IRIS 2011-6/17). Der Betreiber der Sender M6 und W9 sowie der Videoabrufdienst M6replay und W9replay beanstandete insbesondere, dass Internetnutzer über TV-replay.fr durch sogenanntes Deep-Linking von Hypertext-Links direkten Zugang zu Programmen erhielten, statt zunächst auf die Startseiten von M6replay und W9replay geführt zu werden. M6 erklärte, es handle sich um eine Verletzung der allgemeinen Nutzungsrechte seiner Abrufdienste sowie um eine Verletzung der Urheberrechte und seiner Rechte als Datenbankhersteller. Die von TV-replay praktizierte Verlinkung auf Video-Clips stelle unlauteren Wettbewerb und Trittbrettfahrertum dar.

Die oberste Gerichtsinstanz gab in einem ersten Schritt dem Berufungsgericht Recht, welches erklärt hatte, das einfache Hochladen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Internetseiten M6 und W9, die über ein halb verdecktes Tab im unteren Bereich des Bildschirms abgerufen werden können, reiche nicht aus, um die Nutzer der angebotenen Dienste vertraglich zu binden. Auch aus dem Mahnschreiben der Gruppe M6 an die beklagte Betreibergesellschaft der Website TV-replay.fr mit der Aufforderung, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu respektieren, ergebe sich für die Betreibergesellschaft keine vertragliche Verpflichtung, sich daran zu halten.

Das Oberste Revisionsgericht urteilte ferner, das Berufungsgericht habe zu Recht erklärt, dass die Produktionsgesellschaften von M6 als Rechteinhaber der ausgestrahlten Programme nicht gemeinsam eine Verletzung nicht näher bezeichneter Rechte für sich hätten beanspruchen können. Sie hätten es versäumt, die einzelnen Rechte jeder Gesellschaft an den Werken zu benennen, die die beklagte Gesellschaft auf ihrer Website tv-replay nach Ausstrahlung der Werke über die Fernsehsender zugänglich macht. Das Gericht lehnte zudem den Klagegrund mit Blick auf eine Verletzung der Rechte der Gruppe M6 als Hersteller von Datenbanken ab. Ferner stellte das Gericht fest, dass Nutzer der strittigen Internetseite über ein Navigationsfenster der Catch-up-TV-Internetseiten der Sender zu den von ihnen gesuchten Programmen geführt werden. Dieses Fenster eröffnet für sie den Zugang zu allen Funktionen der Websites sowie zu den Werbebannern. Das Berufungsgericht hatte daraus geschlossen, der Vorwurf des Umgehens des normalen Navigationsverfahrens sei nicht belegt und folglich sei auch der Vorwurf des Trittbrettfahrertums haltlos. Damit habe das Berufungsgericht, so das Revisionsgericht, sein Urteil korrekt begründet. Mit diesem Urteil endet der Rechtsstreit, bei dem nichtsdestoweniger die Frage offenbleibt, mit welchen Mitteln sich die Rechteinhaber gegen den Zugang zu ihren Inhalten über Hyperlinks zur Wehr zu setzen können.


Referenzen

  • Cour de cassation (1re ch. civ.), 31 octobre 2012 - Société Métropole Télévision
  • Oberstes Revisionsgericht (1. Zivilkammer), 31. Oktober 2012 - Société Métropole Télévision

Verknüpfte Artikel

IRIS 2011-6:1/17 [FR] Einspruch von M6 gegen Verlinkung auf Video-Clips im Internet abgewiesen

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.