Zypern
[CY] Meinungsäußerungsfreiheit und Medien in der Verfassung
IRIS 1996-10:1/34
Esther M. Harlow
Institut für Europäisches Medienrecht (EMR), Saarbrücken/Brüssel
Art. 19 Abs. 1 der zyprischen Verfassung vom 16. August 1960, zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 106(I) aus 1996, gewährt jedermann die Redefreiheit (freedom of speech), sowie die Meinungsäußerungsfreiheit (freedom of expression). Das Recht, sich in jedweder Form äußern zu dürfen, wird durch Absatz 2 konkretisiert. Danach ist das Recht der freien Meinungsbildung ebenso gewährleistet wie das Recht, sich Informationen ohne Hinderung durch staatliche Gewalt und ohne Rücksicht auf staatliche Grenzen zu beschaffen und zu verbreiten.
Die Ausübung der in Absatz 1 und 2 genannten Rechte unterliegt den Schranken nach Absatz 3. Voraussetzung für Einschränkungen durch Formvorschriften, Bedingungen, Beschränkungen oder Strafen ist jedoch zum einen, dass diese durch Gesetz festgelegt werden. Zum anderen muss eine solche Regelung höherrangigen Interessen dienen, namentlich erforderlich sein im Interesse der Sicherheit der Republik, der verfassungsmäßigen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Moral oder zum Schutz des Ansehens oder der Rechte Dritter. Eine einschränkende Regelung darf ebenso getroffen werden, um die Verbreitung von vertraulichen Informationen zu verhindern oder um die Amtsgewalt und die Unbefangenheit der Justiz aufrechtzuerhalten.
In Artikel 122 der zyprischen Verfassung findet die Cyprus Broadcasting Corporation (der öffentliche Rundfunkveranstalter) seine Erwähnung, der als öffentlicher Dienstleister ( public service ), den Bestimmungen der folgenden Artikel 123 bis 125 (betreffend die Zusammensetzung der Gremien und Kontrolle insbesondere im Hinblick auf die zypriotische und türkische Gemeinschaft) unterliegt. Artikel 171 enthält darüber hinaus Bestimmungen über die Versorgung der zypriotischen und türkischen Gemeinschaften mit Rundfunk.
Unabhängig von den in Artikel 19 der Verfassung genannten Rechten ist es der Republik Zypern gemäß Artikel 19 Abs. 5 unbenommen, eine Lizenzierung für Rundfunk oder Kinounternehmen einzuführen. Die Voraussetzungen, nach denen Lizenzen für das Betreiben einer Radio- oder Fernsehstation vergeben werden, sind im Gesetz über Radio- und Fernsehstationen von 1998 verankert. Der zweite Teil dieses Gesetz sieht in seinen §§ 3 ff. die Einsetzung einer unabhängigen Regulierungsbehörde, der Cyprus Radiotelevision Authority, vor, in deren Aufgabenbereich unter anderem die Vergabe dieser Lizenzen fällt.
Referenzen
- Constitution of 16 August 1960, last amended through Act No. 106(I) of 1996
- http://www.hri.org/docs/cyprus/cyprus-const.html
- Verfassung vom 16. August 1960, zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 106(I) aus 1996
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.