Österreich

[AT] Novelle des Urhebergesetzes

IRIS 1996-10:1/19

Andrea Schneider

Institut für Europäisches Medienrecht (EMR), Saarbrücken/Brüssel

Am 1. April 1996 ist in Österreich eine Urheberrechtsnovelle in Kraft getreten, nachdem die erste Kammer des Parlaments, der Nationalrat, der Gesetzesänderung am 28.02.1996 und die zweite Kammer des Parlamentes, der Bundesrat, der Novelle am 19.03.1996 zugestimmt hatten.

Mit dieser Gesetzesänderung ist Österreich seinen Verpflichtungen zur Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27.09.1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung sowie der Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29.10.1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte nachgekommen. Es tat dies allerdings verspätet, denn die Richtlinie 93/83/EWG hätte bis zum 01.01.1995 und die Richtlinie 93/98/EWG bis zum 01.07.1995 umgesetzt werden müssen. Wegen der Nichteinhaltung der Umsetzungsfrist hatte sich Österreich schon Mahnschreiben der Kommission eingehandelt. Die vorliegende Novelle stellt nach der letzten Novelle von 1993 eine bedeutende Änderung des österreichischen Urheberrechtes dar, das in seinem Kern noch aus dem Jahre 1936 stammt.

Neugeregelt wurde u. a. in § 16b des Urhebergesetzes (UrhG) das Ausstellungsrecht der bildenden Künstler: danach enthält der bildende Künstler einen Anspruch auf angemessene Vergütung, wenn seine Werke zu Erwerbszwecken entgeltlich ausgestellt werden. § 17a und b UrhG setzen Art. 1 Abs. 2 lit a, b und c der Richtlinie 93/83/EWG um, indem sie u. a. den Sendevorgang beschreiben und die Sendung im Sendeland lokalisieren. § 59 a und b UrhG enthalten den durch die Richtlinie 93/83/EWG vorgeschriebenen Übergang von dem bisher in Österreich bestehenden System der gesetzlichen Lizenzen zu einem System des vertraglichen Erwerbs von Senderechten.

Zwecks Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG wurden die Schutzfristen für Filmwerke, anonyme und pseudonyme Werke, Lieferungswerke und Leistungsschutzrechte angepaßt. Mit der Urheberrechtsnovelle von 1972 war für die Urheberrechte bereits weitgehend eine 70jährige Schutzfrist sowie für einen Großteil der verwandten Schutzrechte bereits die 50jährige Schutzfrist eingeführt worden. § 62 UrhG erhöhte nun die Dauer der Schutzfrist für Rechte an Filmwerken von bisher 50 auf 70 Jahre und knüpft nicht mehr an die Aufnahme oder Veröffentlichung des Filmes sondern an den Tod von Filmurhebern an. Des weiteren wurden die Schutzfristen für Licht- und Laufbildhersteller auf 50 Jahre erhöht.

Während in Österreich die Verwertungsrechte für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke weiterhin nur dem Filmhersteller zustehen, werden nach § 38 Abs. 1 UrhG die gesetzlichen Vergütungsansprüche künftig je zur Hälfte zwischen Filmurhebern und Filmherstellern geteilt.

Durch die Novelle werden außerdem geringfügige Urheberrechtsverletzungen - insbesondere solche zum eigenen Gebrauch - entkriminalisiert und der Strafrahmen für gewerbsmäßige Urheberrechtsverletzungen von 6 Monaten auf 2 Jahre erhöht.


Referenzen

  • Novelle des österreichischen Urhebergesetzes vom 1. April 1996.

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.