Deutschland

[DE] OLG verneint Anspruch gegen YouTube auf Herausgabe von Nutzerdaten

IRIS 2012-1:1/21

Anne Yliniva-Hoffmann

Institut für Europäisches Medienrecht (EMR), Saarbrücken/Brüssel

Laut Medienberichten hat das Oberlandesgericht (OLG) München am 17. November 2011 in einem Eilverfahren entschieden, dass YouTube nicht verpflichtet ist, Daten zur Identifizierung eines Nutzers, der urheberechtsverletzendes Material eingestellt hat, an den Rechteinhaber herauszugeben.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein YouTube-Nutzer Filmmaterial, das er offenbar durch das Abfilmen einer Kinoleinwand hergestellt hatte, auf dem Videoportal veröffentlicht. Hierdurch sah sich der betroffene Filmverleih in seinen Rechten verletzt und begehrte von YouTube die Entfernung des veröffentlichten Materials sowie Auskunft über die Identität des Nutzers. Ersterem kam YouTube unverzüglich nach, verweigerte jedoch die Herausgabe der Nutzerdaten.

Dem Auskunftsverlangen erteilte das OLG München nun ebenfalls eine Absage und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz. Zwar liege ein Verstoß gegen das Urheberrecht vor, jedoch fehle es an dem für den Auskunftsanspruch nach § 101 Urheberrechtsgesetz erforderlichen gewerblichen Ausmaß der unrechtmäßigen Handlungen. Die hierzu vom Antragsteller gemachten Angaben seien unzureichend, insbesondere gebe es keine Anhaltspunkte für die Annahme einer etwaigen Gewinnerzielungsabsicht des Nutzers.

Den Berichten zufolge erwägt der Filmverleih, seinen Anspruch im Hauptsacheverfahren weiter zu verfolgen.


Referenzen

  • Beschluss des Oberlandesgericht München vom 17. November 2011 (Az. 29 U 3496/11)

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.