Deutschland

[DE] Landgericht Köln lehnt Störerhaftung eines Access-Providers ab

IRIS 2011-9:1/13

Peter Matzneller

Institut für Europäisches Medienrecht (EMR), Saarbrücken/Brüssel

Mit Urteil vom 31. August 2011 hat das Landgericht (LG) Köln eine Klage mehrerer Tonträgerhersteller gegen einen Internetzugangsprovider abgewiesen. Die Kläger wollten den Provider dazu verpflichten, seine Kunden mittels Zugangssperren am Zugriff auf eine bekannte Filesharingplattform zu hindern.

Nach Ansicht der Kläger haftet der Provider als Störer im Sinne von § 97 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz, da er zu den durch seine Kunden begangenen Verletzungen der geschützten Rechte der Kläger beitrage. Dem Provider sei es sowohl technisch als auch rechtlich möglich, den Zugang seiner Kunden zum betreffenden Filesharingdienst durch die Einrichtung von DNS- und/oder IP-Adressen-Sperren zu unterbinden.

Das LG Köln verneinte das Bestehen einer Störerhaftung und stellte fest, der Provider sei nicht zu Vorsorgemaßnahmen in Form von Zugangssperren verpflichtet. Die Umsetzung solcher Maßnahmen habe zur Folge, dass der Provider die Datenkommunikation zwischen seinen Kunden kontrollieren müsste, wodurch er Kenntnis von den Umständen der Telekommunikation einschließlich ihres Inhalts erhielte. Die Errichtung der entsprechenden Filter- und Sperrmaßnahmen sei ohne gesetzliche Grundlage mit dem in Art. 10 Abs. 1 und 2 Grundgesetz geschützten Fernmeldegeheimnis nicht zu vereinbaren.

Zudem seien die von den Klägern geforderten Maßnahmen unzumutbar, da der Zugangsprovider eine Vielzahl technischer Sicherheitsvorkehrungen in Form von Datenfiltern errichten müsste, die wiederum ständig neuen Gegebenheiten und neuen Verletzungsformen anzupassen wären.

Schließlich seien die geforderten Sperren auch kein taugliches Mittel zur Vorsorge gegen weitere Rechtsverletzungen. Bereits minimale Änderungen einer bestimmten URL würden dazu führen, dass das gleiche rechtswidrige Angebot unter der gleichen Domain, wenn auch mit anderer URL, abrufbar bliebe. Dieser Umstand habe sich im gegenständlichen Verfahren eindrücklich anhand der Tatsache gezeigt, dass die Kläger ihren Klageantrag mehrfach ändern und auf immer neue URL erweitern mussten, um dem rechtswidrigen Angebot auf der verfahrensgegenständlichen Domain zu begegnen.


Referenzen


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.