Belgien
[BE] Bericht über Beisetzung einer Politikerin nicht unethisch
IRIS 2011-8:1/14
Hannes Cannie
Abteilung für Kommunikationswissenschaften/Zentrum für Publizistik, Universität Gent
Am 22. Juni 2011 hat der Conseil de déontologie journalistique (Presserat der französischen Gemeinschaft) seine Entscheidung über eine Beschwerde gegen den öffentlich-rechtlichen Sender RTBF wegen eines Berichts über die Beisetzung von M.-R. Morel verkündet. Diese hatte der rechtsextremen Partei Vlaams Belang (Flämisches Interesse) angehört und war an Krebs gestorben. In den Medien war mit ihrem Einverständnis ausführlich über ihre Krankheit berichtet worden. Der Bericht war Teil der Nachrichtensendung des öffentlich-rechtlichen Senders. In ihm wurde ein ausdrücklicher Zusammenhang zwischen der Krankheit M.-R. Morels und ihrer rechtsextremen Gesinnung hergestellt. Nach Auffassung der Beschwerdeführer vermittelte der Bericht die Botschaft, M.-R. Morel habe ihre gesundheitliche Lage bewusst in den Medien ausgebreitet, um Sympathien für die politischen Ziele der extremen Rechten zu gewinnen. Dies sei nicht nur nach Artikel 5 des belgischen Pressekodex von 1982, der Achtung vor der Menschenwürde verlangt und Übergriffe auf persönliche Trauer und Leid verbietet, für Morel selbst beleidigend, sondern stelle auch einen Ausdruck der Hasskultur gegen alle Flamen dar.
In seiner Entscheidung unterstrich der Presserat die Bedeutung des gewählten Blickwinkels als Grundelement aus journalistischer Sicht. RTBF habe sich entschieden, den Fokus auf die Beziehung zwischen Morel und ihrem rechtsextremen Engagement zu richten, während die flämischen Medien die Geschichte aus einer anderen, emotionaleren Sicht dargestellt hätten, wobei Morel als Heldin im Kampf gegen den Krebs präsentiert worden sei. Angesichts dieser unterschiedlichen Sichtweisen sei es verständlich, dass der Ansatz von RTBF manche Zuschauer schockiert habe, während andere ihn gebilligt hätten. Nach Ansicht des Presserates habe es die Entscheidung von RTBF möglicherweise an Takt und Feingefühl mangeln lassen, dies mache sie aber nicht unrechtmäßig. Ein wesentliches Element in der Argumentation des Presserates ist die Tatsache, dass RTBF das Ergebnis der Berichterstattung der Medien unter dem Aspekt der Förderung rechtsextremer Ziele analysierte und nicht unterstellte, dass auch Morel solche Ergebnisse beabsichtigt habe. Auch wenn nicht sicher ist, dass dieses Detail auf Grund der Flüchtigkeit der mündlichen Berichterstattung deutlich wurde, schließt es den Vorwurf aus, dass die Grenzen der journalistischen Ethik verletzt worden seien. Andere Beschwerdepunkte - Eingriff in die Privatsphäre, rassistische antiflämische Bemerkungen und Aufruf zum Hass - wurden schnell verworfen, da der Bericht keinerlei Informationen enthielt, die nicht zuvor bereits von Morel selbst öffentlich gemacht worden waren, und die erwähnten Unterschiede zwischen „dem Norden“ und „dem Süden“ Belgiens rein sachlicher Natur waren und bekannten und verifizierbaren Realitäten entsprachen.
Referenzen
- Avis du Conseil de déontologie journalistique, X c. Mitea / RTBF - JT, 22 juin 2011
- http://www.deontologiejournalistique.be/telechargements/11-08_X_c_RTBF_JT_Morel_avis_final.pdf
- Presserat der französisch- und deutschsprachigen Medien in Belgien, X gegen Mitea / RTBF - JT, 22. Juni 2011
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.